Durch das Ruhen einer Berufsberechtigung geht die Befugnis, einen Wirtschaftstreuhandberuf selbständig auszuüben, nicht verloren. Während des Ruhens ist somit lediglich die Ausübung wirtschaftstreuhänderischer Tätigkeiten untersagt (vgl. RV 1273 BlgNR 20. GP, 75). Bei Ruhendmeldung gemäß § 97 WTBG 1999 entscheidet über die Beendigung des Ruhens grundsätzlich der Berufsberechtigte, wobei die von diesem anzuzeigende Wiederaufnahme der Tätigkeit unter bestimmten Voraussetzungen zu untersagen ist.
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