Dem persönlichen Eindruck vom Berufsberechtigten kommt im Verfahren gemäß § 104 iVm § 9 WTBG 1999 keine rechtliche Relevanz zu, weil der Verlust der besonderen Vertrauenswürdigkeit alleine auf der Tatbestandswirkung der gerichtlichen Verurteilung beruht. Eine Prognosebeurteilung ist im Zusammenhang mit dem Widerruf gemäß § 104 WTBG 1999 nicht vorzunehmen, weshalb die unterlassene persönliche Anhörung des Revisionswerbers keinen revisiblen Verfahrensmangel darstellt (Hinweis B vom 1. März 2016, Ra 2015/18/0277).
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