Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Pollak, die Hofrätin Mag. Hainz Sator und den Hofrat Dr. Pürgy als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Revision der E H in S, vertreten durch Dr. Leonhard Ogris, Rechtsanwalt in 8530 Deutschlandsberg, Fabrikstraße 4 6, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. September 2022, Zl. W274 2254677 1/4E, betreffend eine datenschutzrechtliche Angelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Datenschutzbehörde; mitbeteiligte Partei: C GmbH in W, vertreten durch die Baker McKenzie Rechtsanwälte LLP Co KG in 1010 Wien, Schottenring 25; weitere Partei: Bundesministerin für Justiz), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Aufwandersatz findet nicht statt.
1 1.1. Mit Datenschutzbeschwerde vom 4. August 2021 beantragte die Revisionswerberin die Feststellung der Verletzung ihrer Rechte, weil die Mitbeteiligte ein Löschungsbegehren der Revisionswerberin betreffend bonitätsrelevante Daten abgelehnt habe, sowie die Löschung dieser Daten.
2 1.2. Mit Bescheid vom 2. März 2022 wies die belangte Behörde die Datenschutzbeschwerde mit der Begründung ab, nach Löschung von vier Zahlungserfahrungsdaten im Laufe des verwaltungsbehördlichen Verfahrens verarbeite die Mitbeteiligte nach wie vor drei „Zahlungserfahrungsdaten“ betreffend die Revisionswerberin. Eine Interessenabwägung ergebe, dass aufgrund der bestehenden Gläubigerschutzinteressen ein das Interesse der Revisionswerberin an der Löschung überwiegendes Interesse vorliege, weshalb die weitere Speicherung der Daten gerechtfertigt sei.
3 2. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die von der Revisionswerberin erhobenen Beschwerde ab. Unter einem erklärte es die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für zulässig.
4 Zusammengefasst begründete das Bundesverwaltungsgericht diese Entscheidung damit, dass die Summe der zu berücksichtigenden Forderungen nicht als gering anzusehen sei. Die vorzunehmende Einzelfallbeurteilung betreffend die Anzahl, Höhe, Begründung und Abdeckungszeit der Forderungen begründe in Hinblick auf die Interessen des Gläubigerschutzes vor dem Hintergrund des Art. 5 DSGVO keine Löschungsverpflichtung.
5 3. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende ordentliche Revision. Die Mitbeteiligte und die belangte Behörde erstatteten im Vorverfahren jeweils eine Revisionsbeantwortung.
6 4. Mit Schriftsatz vom 29. Mai 2024 gab die Mitbeteiligte dem Verwaltungsgerichtshof bekannt, dass sie die verfahrensgegenständlichen Daten gelöscht habe und keine Zahlungserfahrungsdaten die Revisionswerberin betreffend mehr verarbeite. Diesen Umstand habe die Mitbeteiligte dem Rechtsvertreter der Revisionswerberin mit Schreiben vom 28. Mai 2024 mitgeteilt.
7 Die Revisionswerberin wurde unter Vorhalt des von der Mitbeteiligten bekannt gegebenen Sachverhalts mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofs vom 5. Juni 2024, Ra 2022/04/0033 7, aufgefordert, binnen zwei Wochen darzulegen, ob vor diesem Hintergrund weiterhin ein rechtliches Interesse an der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs bestehe, und dies gegebenenfalls zu begründen.
8 Mit Schriftsatz vom 27. Juni 2024 teilte die Revisionswerberin mit, es liege ihr kein Nachweis für die erfolgte Löschung der Daten vor.
9 Über nochmaligen Vorhalt des in Kopie vorgelegten Schreibens an den Rechtsvertreter der Revisionswerberin vom 28. Mai 2024 betreffend die Mitteilung der erfolgten Datenlöschung gab die Revisionswerberin mit Schriftsatz vom 6. September 2024 bekannt, dass ihr kein Nachweis dafür vorliege, dass die Daten zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gelöscht gewesen seien. Sowohl aufgrund einer zu erstattenden Anzeige an die datenschutzrechtliche Aufsichtsbehörde als auch wegen der zivilrechtlichen Haftbarkeit habe die Revisionswerberin ein rechtliches Interesse an der Entscheidung im Revisionsverfahren.
10 5. Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, nach seiner Anhörung die Revision in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
11 Unter einer „Klaglosstellung “ im Sinn dieser Norm ist eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung der angefochtenen Entscheidung eingetreten ist. § 33 Abs. 1 VwGG ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber nicht nur auf die Fälle dieser formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt danach insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes hat und somit materiell klaglos gestellt worden ist (vgl. VwGH 28.2.2024, Ra 2021/04/0206, mwN).
12 Im gegenständlichen Verfahren ist davon auszugehen, dass dem mit der Datenschutzbeschwerde erhobenen Löschungsbegehren von der Mitbeteiligten Rechnung getragen wurde und insofern der mit dem verfahrenseinleitenden Antrag begehrte Zustand hergestellt ist, weshalb von einer Klaglosstellung der Revisionswerberin als Antragstellerin in der verfahrensgegenständlichen Rechtssache und einem Wegfall des rechtlichen Interesses an der Entscheidung über die Revision ausgegangen werden kann.
13 Dem hielt die Revisionswerberin zwar entgegen, dass nach wie vor ein rechtliches Interesse bestehe, weil sie eine Anzeige des Sachverhalts an die zuständige Aufsichtsbehörde beabsichtige bzw. die zivilrechtliche Haftung der Mitbeteiligten bestehe. Diese Argumente sind jedoch nicht geeignet, ein rechtliches Interesse darzulegen: Weder eine beabsichtigte Anzeige noch die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen sind nämlich von einer Entscheidung in der vorliegenden Revisionssache abhängig.
14 Die Revision war daher nach Anhörung der Revisionswerberin wegen des nachträglichen Wegfalls des rechtlichen Interesses gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Revisionsverfahren einzustellen.
15 6. In Ermangelung einer formellen Klaglosstellung liegen die Voraussetzungen für einen Kostenzuspruch gemäß § 56 VwGG nicht vor. Vielmehr kommt § 58 Abs. 2 VwGG zur Anwendung, wonach der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses bei der Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens nicht zu berücksichtigen ist; würde hierbei die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, so ist darüber nach freier Überzeugung zu entscheiden.
16 Im vorliegenden Fall kann ohne unverhältnismäßigen Prüfungsaufwand nicht beurteilt werden, welchen Ausgang das verwaltungsgerichtliche Verfahren genommen hätte, wäre die Revision nicht gegenstandslos geworden. Der Verwaltungsgerichtshof erkennt daher nach freier Überzeugung, dass ein Kostenzuspruch nicht stattfindet.
Wien, am 30. September 2024
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