Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher und den Hofrat Dr. Pfiel als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Eraslan, über die Revision des J C H, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Singerstraße 6/5, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28. Oktober 2021, W117 2247582 1/20E, betreffend Zurückweisung einer Schubhaftbeschwerde (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger der Vereinigten Staaten von Amerika, hält sich seinen Angaben zufolge zumindest seit dem Jahr 2019 ohne Aufenthaltstitel durchgehend im Bundesgebiet auf. Mit Bescheid vom 27. November 2019 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gegen den Revisionswerber gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA VG eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 1 Z 1 FPG samt Nebenaussprüchen und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG wegen Mittelosigkeit ein auf fünf Jahre befristetes Einreiseverbot. Mit Erkenntnis vom 7. Februar 2020 gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) einer dagegen vom Revisionswerber erhobenen Beschwerde zum Teil Folge und reduzierte die Dauer des Einreiseverbotes auf zwei Jahre.
2 Nachdem der Revisionswerber in Schubhaft angehalten worden war, entzog er sich einer freiwilligen Ausreise durch Flucht vor dem ihn begleitenden Mitarbeiter des Vereins Menschenrechte Österreich. Er tauchte danach unter, lebte also in der Folge ohne polizeiliche Meldung im Verborgenen.
3 Nach einem im Zuge einer Personenkontrolle erfolgten Aufgriff des Revisionswerbers und dessen Festnahme ordnete das BFA mit am selben Tag in Vollzug gesetztem Mandatsbescheid vom 6. Oktober 2021 gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung an. Ab dem 17. Oktober 2021 trat der Revisionswerber in den Hungerstreik.
4 Am 22. Oktober 2021 erhob der Revisionswerber anwaltlich vertreten einen an das BVwG gerichteten, als „Maßnahmenbeschwerde (Schubhaftbeschwerde)“ bezeichneten Schriftsatz, mit dem er unter Geltendmachung von Haftunfähigkeit (lediglich) beantragte, „das BVwG möge eine mündliche Verhandlung durchführen und die Fortsetzung der Schubhaft für rechtswidrig erklären“. Des Weiteren wurde der Zuspruch von Kostenersatz begehrt.
5 Mit dem angefochtenen Beschluss vom 28. Oktober 2021 wies das BVwG die Beschwerde gemäß § 22a Abs. 3 BFA VG zurück (Spruchpunkt A.I.). Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG verpflichtete es den Bund zum Aufwandersatz an den Revisionswerber und wies gleichzeitig den Antrag des BFA auf Kostenersatz ab (Spruchpunkte A.II und A.III.). Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das BVwG aus, dass die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei (Spruchpunkt B).
6 In der Begründung hielt das BVwG zunächst fest, die gegenständliche Beschwerde richte sich ausschließlich gegen die Fortsetzung der Anhaltung in Schubhaft. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA VG habe das BVwG festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen noch vorlägen, sofern die Anhaltung noch andauere. Nach dem Inhalt eines aktenkundigen Entlassungsscheines sei der Revisionswerber aber am 27. Oktober 2021 um 13:15 Uhr aus der Schubhaft entlassen worden. Damit liege keine „entsprechende Beschwer“ des Revisionswerbers, also kein Rechtsschutzinteresse, mehr vor. Die Beschwerde sei daher zurückzuweisen.
7 Da sich das Begehren in der Beschwerde „auf Enthaftung“ so begründete das BVwG den Aufwandersatzzuspruch an den Revisionswerber und die Abweisung des Kostenersatzbegehrens des BFA jedoch zum Zeitpunkt ihrer Erhebung „noch als zulässig und keinesfalls als grundlos“ erwiesen habe, sei der Revisionswerber als obsiegende Partei anzusehen. Die Enthaftung am 27. Oktober 2021 sei nämlich vor der Entscheidung über die Frage der (Berechtigung der) Fortsetzung erfolgt.
8 Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, wobei der Beschluss ausdrücklich „vollumfänglich“ angefochten wird und sich der Revisionswerber im Revisionspunkt durch die bekämpfte Entscheidung in seinem „Recht auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Schubhaft samt den damit einhergehenden negativen Folgen des Aufwandersatzes“ verletzt erachtet.
9 Soweit sich die Revision demnach auch gegen die Spruchpunkte A.II. und A.III richtet, wird übersehen, dass der Revisionswerber durch die damit zu seinen Gunsten getroffenen Kostenentscheidungen nicht in Rechten verletzt sein kann.
10 Im Übrigen erweist sich die Revision unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B VG als unzulässig. Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Art. 133 Abs. 9 B VG sind auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Artikels sinngemäß anzuwenden.
11 An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a erster Satz VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).
12 Vorauszuschicken ist, dass die vom BVwG offenbar vorgenommene Deutung des Beschwerdeinhalts der Sache nach einerseits (ungeachtet der Adressierung an das BVwG) als bloßen Enthaftungsantrag und anderseits (für den Fall der aufrechten Anhaltung in Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG) als Begehren auf Feststellung gemäß § 22a Abs. 3 BFA VG, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft nicht vorlägen in der Revision nicht konkret in Frage gestellt wird.
13 Schon der Wortlaut des § 22a Abs. 3 BFA VG verlangt für den nach dieser Bestimmung zu treffenden Fortsetzungsausspruch die aufrechte Anhaltung in Schubhaft. Die Erlassung eines solchen Fortsetzungsausspruchs setzt auch entsprechend seinem Charakter als allfälliger neuer Schubhafttitel somit voraus, dass sich der Betroffene im Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG (bereits und noch) in Schubhaft befindet (vgl. dazu VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0086, Rn. 15). Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist das Zulässigkeitsvorbringen in der Revision zu sehen.
14 Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B VG erblickt der Revisionswerber darin, dass in Bezug auf die Frage, ob er tatsächlich am 27. Oktober 2021, somit vor Erlassung des angefochtenen Beschlusses vom 28. Oktober 2021, aus der Schubhaft entlassen worden sei, kein geklärter Sachverhalt iSd § 21 Abs. 7 BFA VG vorgelegen sei und das BVwG daher nicht in Anwendung dieser Bestimmung von der beantragten Beschwerdeverhandlung hätte absehen dürfen. Ein Entlassungsschein über „eine angebliche Entlassung“ sei nämlich „keinesfalls ein ausreichender Beweis über die tatsächlich erfolgte Entlassung“.
15 Dieses Vorbringen ist im Zusammenhang mit der Sachverhaltsdarstellung in der Revision zu sehen, wonach sich der Revisionswerber, nachdem er am 27. Oktober 2021 einen „Asylantrag“ gestellt hatte, noch bis 29. Oktober 2021, etwa 11.00 Uhr, in Schubhaft befunden habe. Es habe jedoch keinen Grund gegeben, ihn nach der Asylantragstellung weiterhin festzuhalten. Die Haft wäre als Einheit zu sehen, eine „Ketten(schub)haft“ sei jedoch unzulässig.
16 Dazu ist zum besseren Verständnis aus dem Inhalt der zu Ra 2022/21/0054 (nunmehr nach Umprotokollierung: Ra 2022/18/0148) vorgelegten Akten noch zu ergänzen, dass der Revisionswerber zunächst wegen der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz am 27. Oktober 2021 um 13.15 Uhr formell aus der Schubhaft entlassen, aber unmittelbar anschließend gemäß § 40 Abs. 2 BFA VG wieder festgenommen und (erst) nach der Durchführung der Erstbefragung am 29. Oktober 2021 um 10.30 Uhr enthaftet wurde. Gegen diese Festnahme und die darauf gegründete Anhaltung erhob der Revisionswerber (bereits) mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2021 eine Maßnahmenbeschwerde, in der er im Wesentlichen von den erwähnten Prämissen ausging und folgerichtig die Feststellung der Rechtswidrigkeit „der Festnahme am 27.10.2021 um 13.15 Uhr unmittelbar nach Entlassung aus der Schubhaft sowie der Haft seit dem 27.10.2021 ab 13.15 Uhr“ beantragte.
17 In diesem Verfahren war somit zu klären, ob es sich entsprechend dem Standpunkt des Revisionswerbers um eine unzulässige Anschlusshaft handelte; im vorliegenden Fall ist mit dieser Behauptung hingegen nichts zu gewinnen.
18 Angesichts des dargestellten aktenkundigen bisherigen Verfahrensganges, der im Einklang mit der vom BVwG als maßgebliches Beweismittel herangezogenen Entlassungsbestätigung des BFA und mit dem Inhalt der erwähnten Maßnahmenbeschwerde des Revisionswerbers vom 28. Oktober 2021 steht, ist aber auch die Rüge in der Revision nicht nachvollziehbar, es sei strittig gewesen, ob der Revisionswerber tatsächlich am 27. Oktober 2021, somit vor Erlassung des angefochtenen Beschlusses, aus der Schubhaft entlassen worden sei. Der Revision gelingt es somit nicht, diese Annahme des BVwG ernsthaft zu erschüttern; diesbezüglich hätte es auch nicht der Durchführung einer mündlichen Verhandlung bedurft.
19 Alternativ wird in der Revision noch Folgendes als Zulässigkeitsgrund geltend gemacht: Für den Fall, „dass mein Antrag auf Fortsetzung der Schubhaft nicht mehr zulässig war, weil ich nunmehr auf Grund eines anderen Haftgrundes angehalten werden würde“, hätte ihm das BVwG die Möglichkeit einräumen müssen, seine Haftbeschwerde zu korrigieren, „sodass sie auf die Beendigung einer Anhaltung anstatt einer Schubhaft lauten würde“.
20 Dieses Vorbringen geht aber schon angesichts der gegen die am 27. Oktober 2021 gemäß § 40 Abs. 2 BFA VG vorgenommene Festnahme und die darauf gegründete Anhaltung ohnehin erhobenen Maßnahmenbeschwerde, über die mittlerweile vom BVwG inhaltlich entschieden wurde, wogegen das Revisionsverfahren beim Verwaltungsgerichtshof anhängig ist (vgl. oben Rn. 16), ins Leere.
21 Die Revision war daher, soweit sie sich gegen Spruchpunkt A.I. des angefochtenen Beschlusses richtet, mangels Vorliegens von Rechtsfragen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG, und im Übrigen mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG im vom Verwaltungsgerichtshof eingeleiteten Vorverfahren wurde keine Revisionsbeantwortung erstattet mit Beschluss zurückzuweisen.
22 Von der in der Revision beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte in diesem Fall gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.
Wien, am 5. Juli 2022
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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