Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher sowie die Hofrätin Dr. Wiesinger und den Hofrat Dr. Chvosta als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Thaler, über die Revision des B O, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2021, W123 1405357 3/2E, betreffend Erlassung einer Ausweisung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Aufwandersatz findet nicht statt.
1 Dem 1984 geborenen Revisionswerber, einem kosovarischen Staatsangehörigen, wurde im Hinblick auf seine im März 2015 geschlossene Ehe mit einer ungarischen Staatsangehörigen im Juni 2015 eine Aufenthaltskarte ausgestellt. Nachdem das gerichtliche Scheidungsverfahren jedenfalls bereits im Februar 2018 anhängig gewesen war, wurde die Ehe Ende März 2018 rechtskräftig geschieden.
2 In der Folge wies das wegen der Scheidung der Ehe gemäß § 55 Abs. 3 NAG von der Niederlassungsbehörde befasste Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Revisionswerber mit Bescheid vom 10. September 2020 gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet aus und erteilte ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG einen Durchsetzungsaufschub von einem Monat.
3 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 19. Februar 2021 als unbegründet ab. Unter einem sprach das BVwG gemäß § 25a Abs. 1 VwGG aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende nach Ablehnung der Behandlung und Abtretung der an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde (Beschluss VfGH 29.4.2021, E 1219/2021) fristgerecht eingebrachte außerordentliche Revision.
5 Einem FIS Auszug zufolge ist der Revisionswerber nach Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses freiwillig aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgereist.
6 Unter Hinweis auf § 69 Abs. 1 FPG, wonach eine Ausweisung gegenstandslos wird, wenn der Ausgewiesene seiner Ausreiseverpflichtung nachgekommen ist, gab der Verwaltungsgerichtshof mit Verfügung vom 18. September 2023 dem Revisionswerber die Gelegenheit, sich vor diesem Hintergrund zur Frage zu äußern, ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen noch ein rechtliches Interesse an der inhaltlichen Erledigung der Revision bestehe. Dabei wurde auch darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, die vorliegende Revision in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG für gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen.
7 In der Stellungnahme des Revisionswerbers vom 3. Oktober 2023 wurde der Annahme der Gegenstandslosigkeit nicht entgegengetreten.
8 Im Sinne des in Rn. 6 dargestellten Vorhalts war die Revision daher als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren unter sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.
9 Im Hinblick darauf, dass die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses nicht ohne nähere Prüfung zu lösen ist und daher die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Gerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Kostenersatz zugesprochen wird (§ 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG).
Wien, am 25. Oktober 2023
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