Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher sowie die Hofrätin Dr. Wiesinger und den Hofrat Dr. Chvosta als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision des H B, vertreten durch Dr. Rudolf Mayer, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Währinger Straße 3/14, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. März 2021, L524 1229815 2/17E, betreffend Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen und eines befristeten Einreiseverbots (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der 1982 geborene Revisionswerber, ein türkischer Staatsangehöriger, kam im Oktober 2001 nach Österreich und stellte einen Asylantrag, der im Beschwerdeweg mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 3. März 2010 abgewiesen wurde. Dem in Österreich verbliebenen Revisionswerber wurden in der Folge beginnend mit Ende November 2011 wiederholt Aufenthaltstitel, zuletzt der bis 1. Dezember 2018 gültige Aufenthaltstitel „Rot Weiß Rot Karte plus“, erteilt. Der Revisionswerber stellte Ende November 2018 rechtzeitig einen Verlängerungsantrag.
2 Der Revisionswerber ist seit 2003 mit einer seit etwa 30 Jahren in Österreich lebenden türkischen Staatsangehörigen verheiratet und hat mit ihr drei in den Jahren 2004, 2010 und 2013 geborene Kinder. Seine Ehefrau und die Kinder verfügen jeweils über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“. Weiters leben die Mutter, der Bruder sowie ein Onkel und Cousins des Revisionswerbers in Österreich. In der Türkei hat er drei Schwestern.
3 Der Revisionswerber spricht Deutsch und Türkisch und ist gelernter Dachdecker. Er war in den Zeiträumen August bis Dezember 2015, Juli bis Dezember 2016, Juli bis Dezember 2017 und April bis Dezember 2018 berufstätig. Beginnend mit Dezember 2015 bezog der Revisionswerber (auch) Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe.
4 Der Revisionswerber wurde in den Jahren 2012 bis 2020 insgesamt sieben Mal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt. Zunächst wurde er mit dem Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 4. Dezember 2012 wegen des Verbrechens des Einbruchsdiebstahls nach den §§ 127, 129 Z 1 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er gemeinsam mit einem Mittäter ein Fenster aufzwängte, in Räumlichkeiten eines Kulturvereins einstieg und einen Geldwechselautomaten (samt Bargeld) aus der Verankerung riss und abtransportierte.
5 Mit dem Urteil des Bezirksgerichts Linz vom 10. Oktober 2014 wurde der Revisionswerber wegen ausschließlich zum persönlichen Gebrauch begangener Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.
6 Mit dem weiteren Urteil des Landesgerichts Linz vom 27. Jänner 2016 wurde der Revisionswerber wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 zweiter und dritter Fall sowie fünfter und sechster Fall SMG sowie neuerlich wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zum ausschließlich persönlichen Gebrauch nach § 27 SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten sowie einer unbedingten Geldstrafe verurteilt. Diesem Schuldspruch lag insbesondere der im Zeitraum Sommer 2013 bis November 2014 in Bezug auf eine große Menge begangene grenzüberschreitende Suchtgiftschmuggel aus Tschechien nach Österreich und der in einer Vielzahl von Angriffen wiederholte Verkauf von Suchtgift zugrunde.
7 Mit dem weiteren Urteil des Bezirksgerichts Linz vom 22. November 2016 wurde der Revisionswerber wegen des Vergehens des Besitzes einer Waffe, nämlich eines Klappmessers mit dolchartiger Klinge trotz aufrechten Waffenverbots zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.
8 Mit den Urteilen des Bezirksgerichts Linz vom 9. November 2018 und 13. August 2019 wurde der Revisionswerber neuerlich jeweils wegen zahlreicher im Zeitraum August 2015 bis Februar 2019, ausschließlich zum persönlichen Gebrauch begangener Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 SMG jeweils zu unbedingten Freiheitsstrafen von vier Monaten verurteilt.
9 Auf Vorhalt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), dass die Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen beabsichtigt sei, hatte sich der Revisionswerber in der dazu erstatteten Stellungnahme vom 25. April 2019 abschließend dahin geäußert, er sehe ein, dass das seine letzte Chance sei.
10 Ungeachtet dessen wurde der Revisionswerber mit dem Urteil des Landesgerichts Linz vom 15. Mai 2020 neuerlich wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG, wegen weiterer Vergehen nach dem SMG sowie des Vergehens des Betrugs zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung lag insbesondere zugrunde, dass der Revisionswerber im Zeitraum Februar 2019 bis Jänner 2020 Methamphetamin und Cannabiskraut in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge anderen teils durch gewinnbringenden Verkauf überlassen hat. Das Strafgericht wertete das weitgehende Geständnis und die Suchtgiftsicherstellung als mildernd, hingegen den raschen Rückfall, die fünf einschlägigen Vorstrafen, die Gewinnabsicht, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 39 StGB (Strafschärfung bei Rückfall) und die mehrfache Überschreitung der Grenzmengen als erschwerend.
11 Der Revisionswerber hat sich in den Zeiträumen von 16. März 2015 bis 16. Juni 2015, 1. März 2017 bis 1. Juni 2017, 25. Februar 2019 bis 24. Mai 2019 sowie seit 13. Februar 2020 in Haft befunden.
12 Wegen seiner Straffälligkeit erließ das BFA mit Bescheid vom 7. August 2020 gegen den Revisionswerber gemäß § 52 Abs. 4 Z 4 FPG iVm § 9 BFA VG eine Rückkehrentscheidung, stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig sei, erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA VG die aufschiebende Wirkung ab und gewährte gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise. Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG erließ das BFA überdies gegen den Revisionswerber ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot.
13 Dagegen erhob der Revisionswerber Beschwerde, der das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Teilerkenntnis vom 17. September 2020 gemäß § 18 Abs. 5 BFA VG die aufschiebende Wirkung zuerkannte.
14 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 15. März 2021 wies das BVwG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das BVwG aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
15 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B VG als unzulässig erweist.
16 Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
17 An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a erster Satz VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).
18 Unter diesem Gesichtspunkt macht der Revisionswerber zusammengefasst geltend, das BVwG sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, indem es der „Suchtgiftergebenheit“ des Revisionswerbers als Grund für seine Delinquenz im Rahmen der Gefährdungsprognose keine Bedeutung zugemessen und daher nicht geprüft habe, ob seine Suchterkrankung noch bestehe oder nicht. Außerdem habe das BVwG die starken familiären Bindungen des Revisionswerbers in Österreich bei der Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK iVm § 9 BFA VG unzureichend gewichtet.
19 Der Verwaltungsgerichtshof judiziert allerdings in ständiger Rechtsprechung, dass die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung im Allgemeinen wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde nicht revisibel iSd Art. 133 Abs. 4 B VG ist. Das gilt sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und für die Bemessung der Dauer eines Einreiseverbots (vgl. dazu jüngst VwGH 11.4.2024, Ra 2023/21/0073, Rn. 8, mwN).
20 Das ist hier in Bezug auf die vom BVwG am Maßstab des § 53 Abs. 3 FPG („schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit“) erstellte Gefährdungsprognose der Fall. In Anbetracht der jahrelang fortgesetzten Straftaten im Bereich der Suchtgiftkriminalität und der zahlreichen einschlägigen und zum Teil raschen Rückfälle (selbst noch nach Einleitung des gegenständlichen Verfahrens zur Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen) erscheint die vom BVwG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Verschaffung eines persönlichen Eindrucks angenommene weiter bestehende Gefährlichkeit des Revisionswerbers in Bezug auch auf gravierende Suchtgiftdelikte jedenfalls nicht unvertretbar. Dabei ist besonders darauf Bedacht zu nehmen, dass der Revisionswerber auch grenzüberschreitenden Suchtgiftschmuggel beging, der nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr besteht und bei dem selbst ein hier nicht vorliegendes längeres Wohlverhalten in Freiheit noch nicht für die Annahme eines Wegfalls der daraus ableitbaren Gefährdung ausreicht (vgl. dazu etwa VwGH 21.12.2022, Ra 2022/21/0213, Rn. 15; VwGH 22.2.2021, Ra 2020/21/0537, Rn. 12, jeweils mwN).
21 Soweit in der Revision gerügt wird, das BVwG habe der Suchterkrankung des Revisionswerbers, die Grund für seine Straffälligkeit sei, bei der Gefährdungsprognose zu Unrecht keine Bedeutung beigemessen, so kommt dem im vorliegenden Fall kein entscheidungswesentliches Gewicht zu. Denn hierfür ist wie auch das BVwG erkannte in erster Linie maßgeblich, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Gesinnungswandel eines Straftäters daran zu messen ist, ob und wie lange er sich nach dem Vollzug einer Haftstrafe in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. etwa VwGH 31.8.2023, Ra 2022/21/0167, Rn. 13, mwN). Da der Revisionswerber aber im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG noch in Strafhaft war, liegt insoweit noch kein relevantes Wohlverhalten aufgrund allfälliger Überwindung der Abhängigkeit vor.
22 Auch in Bezug auf die nach § 9 BFA VG vorgenommene Interessenabwägung kann dem BVwG keine Unvertretbarkeit vorgeworfen werden. Das BVwG berücksichtigte nämlich die langjährige Dauer des (rechtmäßigen) Aufenthaltes des Revisionswerbers im Bundesgebiet, seine Ehe und den Umstand, dass er Vater von drei (damals) minderjährigen, in Österreich aufenthaltsberechtigten Kindern ist, ohnehin zu seinen Gunsten. In Anbetracht der dargestellten, vom Revisionswerber ausgehenden schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung war es trotz der familiären Bindungen insgesamt aber nicht unvertretbar, dass das BVwG von einer im bestehenden großen öffentlichen Interesse hinzunehmenden zeitweiligen Trennung des Revisionswerbers von seiner Ehefrau und seinen Kindern die Dauer des Einreiseverbots wird in der Revision nicht thematisiert ausgegangen ist.
23 Die Revision war daher wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG ohne weiteres Verfahren gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 27. Juni 2024
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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