Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher sowie die Hofrätin Dr. Wiesinger und den Hofrat Dr. Chvosta als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Eraslan, über die Revision des M E, vertreten durch Mag. Volkert Sackmann, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Garnisongasse 4/8, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 9. Juni 2022, L507 2237521 1/13E, betreffend Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen und eines befristeten Einreiseverbotes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der 1983 geborene Revisionswerber, ein türkischer Staatsangehöriger, reiste im März 2003 in das österreichische Bundesgebiet zum Zweck eines universitären Studiums, das er 2008 abbrach, ein. Dem Revisionswerber wurden Aufenthaltstitel, zuletzt der unbefristete Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“, erteilt. Auch seine Ehefrau, die der Revisionswerber 2008 in der Türkei geheiratet hatte und die ihm 2009 nach Österreich gefolgt war, sowie seine 2012, 2013 und 2016 in Österreich geborenen Söhne verfügen als türkische Staatsangehörige über den unbefristeten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“. Im Laufe seines Aufenthaltes wurde der Revisionswerber wiederholt straffällig.
2 Zunächst verurteilte das Landesgericht für Strafsachen Wien (in Verbindung mit dem Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 13. März 2019) mit rechtskräftigem Urteil vom 17. Dezember 2018 den Revisionswerber wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 zweiter Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren. Dem Schuldspruch lag zugrunde, der Revisionswerber habe im Juni 2018 unter Verwendung einer Waffe in Wien einen Bankangestellten gefährlich bedroht und dadurch Bargeld in der Höhe von € 17.000, abgenötigt.
3 Schließlich verurteilte das Landesgericht Korneuburg den Revisionswerber mit rechtskräftigem Urteil vom 28. Mai 2019 wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 zweiter Fall StGB, des Verbrechens der Brandstiftung nach § 169 Abs. 1 StGB, des Vergehens der versuchten Nötigung nach §§ 15 Abs. 1, 105 Abs. 1 StGB, des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs. 1 und 4 StGB und des Vergehens der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach § 298 Abs. 1 StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren, wobei der Revisionswerber am 10. März 2023 aus der Strafhaft bedingt entlassen wurde. Der Verurteilung lag zugrunde, der Revisionswerber habe (auch) im Juli 2018 einen Bankraub in B und im August 2018 einen Bankraub in S jeweils unter Verwendung einer Waffe verübt und dabei Bargeld in der Höhe von insgesamt mehr als € 125.000, erbeutet. Des Weiteren habe der Revisionswerber im September 2015 gemeinsam mit unbekannten Tätern ohne Einwilligung des Eigentümers in einem Mietlokal nach Absprache mit dessen Mieter Feuer gelegt, um diesem einen Versicherungsbetrug zu ermöglichen. Im September und Oktober 2015 habe der Revisionswerber (ebenso wie der Mieter des Lokals) als Zeuge bei einer förmlichen Vernehmung in einem strafgerichtlichen Ermittlungsverfahren vor der Kriminalpolizei über einen nie stattgefundenen Schutzgelderpressungsversuch falsch ausgesagt, um hinsichtlich der Brandstiftung einen Zusammenhang mit Schutzgelderpressern herzustellen. Mit der Drohung, diese und andere Straftaten der Polizei bekannt zu geben, habe der Revisionswerber ferner den Mieter des erwähnten Lokals im März 2018 und dessen Vater im Jänner 2019 zur Übergabe (u.a.) des für die Tatbeteiligung versprochenen Betrages von € 160.000, zu nötigen versucht.
4 Daraufhin erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 21. Oktober 2020 gegen den Revisionswerber gemäß § 52 Abs. 5 FPG iVm § 9 BFA VG eine Rückkehrentscheidung, stellte unter einem gemäß § 52 Abs. 9 FPG ohne Nennung eines Zielstaates fest, dass seine Abschiebung zulässig sei, und erließ gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gegen ihn ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG gewährte es eine Frist für die freiwillige Ausreise von vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
5 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 9. Juni 2022 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass die Abschiebung „in die Türkei“ zulässig sei. Zudem setzte es in teilweiser Stattgebung der Beschwerde die Dauer des Einreiseverbotes auf fünf Jahre herab. Unter einem sprach das BVwG gemäß § 25a Abs. 1 VwGG aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
6 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B VG als unzulässig erweist.
7 Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8 An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a erster Satz VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).
9 Unter diesem Gesichtspunkt macht die Revision zunächst die Befangenheit des entscheidenden Richters des BVwG geltend und begründet dies mit zwei näher zitierten Bemerkungen, die der Richter im Verlauf der Verhandlung gemacht habe und die nach Meinung des Revisionswerbers bereits für sich genommen ausreichen würden, an der Unvoreingenommenheit und Objektivität des Richters zu zweifeln. Dazu wird mit der Revision eine eidesstattliche Erklärung des in der Verhandlung anwesenden Rechtsvertreters des Revisionswerbers zum Beweis dafür vorgelegt, dass diese Äußerungen des Richters tatsächlich in der Verhandlung gefallen seien.
10 Allerdings enthält das Verhandlungsprotokoll weder die in der Revision zitierten noch vergleichbare Bemerkungen des Richters (zur Beweiskraft einer Verhandlungsniederschrift siehe § 15 AVG iVm § 17 VwGVG). Die Niederschrift wurde überdies vom Revisionswerber und dessen Rechtsvertreter ohne Erhebung von Einwendungen wegen ihrer Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit unterfertigt. Auch nach der Verhandlung sahen sich weder der Revisionswerber noch dessen rechtsanwaltlicher Vertreter veranlasst, die nunmehr als Ausdruck der Befangenheit des zuständigen Richters vorgebrachten Äußerungen aktenkundig zu machen. Aus welchen Gründen eine Einwendung zur Niederschrift zwecks Protokollierung dieser Äußerungen, auf die sich die Revision bei der Geltendmachung der Befangenheit unter Berufung auf eine mit dem Tag der Erhebung der gegenständlichen Revision datierte eidesstattliche Erklärung stützt, unterblieb, legt die Revision nicht dar.
11 Die geltend gemachte Befangenheit findet im Übrigen auch im angefochtenen Erkenntnis keinen Niederschlag. Es ist in den maßgeblichen Begründungsteilen nämlich keine unsachliche Auseinandersetzung mit den Fakten des vorliegenden Falles erkennbar, zumal auch zugunsten des Revisionswerbers die Dauer des vom BFA verhängten Einreiseverbotes im Hinblick auf die vom BVwG zugestandenen gewichtigen privaten und familiären Interessen des Revisionswerbers um drei Jahre herabgesetzt wurde. Somit ist der Befangenheitseinwand insgesamt nicht stichhältig und vermag die Zulässigkeit der Revision nicht zu begründen (siehe zu den eingeschränkten Voraussetzungen, unter denen eine Befangenheitseinrede zur Zulässigkeit der Revision unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B VG führen könnte, etwa VwGH 18.3.2019, Ra 2019/01/0068, Rn. 6, mwN).
12 In der weiteren Zulässigkeitsbegründung bemängelt die Revision die Gefährdungsprognose des BVwG und macht dazu geltend, das reumütige Verhalten des Revisionswerbers nach den Straftaten und der Umstand, dass die zweite Verurteilung „ohne sein eigenständiges Herantreten an das Gericht wahrscheinlich nie zustande gekommen wäre“, seien vollkommen unberücksichtigt geblieben. Das BVwG habe sich ausschließlich auf die strafrechtlichen Verurteilungen gestützt und „sämtliche Beweise“, die auf einen ansonsten gesetzestreuen Charakter hindeuten würden, außer Acht gelassen. Es habe auch nicht beachtet, dass beim Revisionswerber der ehemalige Aufenthaltsverfestigungstatbestand des § 9 Abs. 4 BFA VG erfüllt sei.
13 Dem ist zunächst zu entgegnen, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung judiziert, dass die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung im Allgemeinen wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde nicht revisibel iSd Art. 133 Abs. 4 B VG ist. Das gilt sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und für die Bemessung der Dauer eines Einreiseverbotes (vgl. dazu etwa VwGH 19.1.2023, Ra 2022/21/0159, Rn. 13, mwN).
14 Ein solcher Fall liegt hier vor. Entgegen dem Revisionsvorbringen befasste sich das BVwG im Hinblick auf die Straftaten des Revisionswerbers fallbezogen ausreichend mit deren näheren Umständen. Zudem ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich nach dem Vollzug einer Haftstrafe in Freiheit wohlverhalten hat, wobei dies selbst für den Fall einer bereits erfolgreich absolvierten Therapie gilt (vgl. etwa VwGH 20.12.2022, Ra 2021/21/0136, Rn. 12, mwN). Dieser Zeitraum ist umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden manifestiert hat (vgl. dazu etwa VwGH 13.10.2022, Ra 2022/21/0076, Rn. 22, mwN). Im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG war der Revisionswerber aber noch gar nicht aus der Strafhaft entlassen worden und für eine Therapie in Bezug auf seine für die Straftaten kausale Spielsucht nur auf einer Warteliste. Hinzu kommen die vom BVwG in diesem Zusammenhang ebenfalls zu Recht ins Treffen geführten Umstände, dass die finanzielle Situation des Revisionswerbers aufgrund von Verbindlichkeiten in der Höhe von zirka € 200.000, prekär sei und die Absolvierung einer Spielsuchttherapie was auch in der Revision unbestritten bleibt bereits einmal erfolglos geblieben war. Vor diesem Hintergrund und angesichts der Häufung an besonders schweren Gewalt und Vermögensdelikten erweist sich die Annahme des BVwG, dass der Aufenthalt des Revisionswerbers eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 52 Abs. 5 FPG darstellt, jedenfalls als vertretbar.
15 An der Vertretbarkeit der Gefährdungsprognose ändern auch das Geständnis des Revisionswerbers und sein vorgebrachter Beitrag zur Aufklärung der dem Urteil vom 28. Mai 2019 zugrunde liegenden Straftaten nichts, weil sich die vom Revisionswerber ausgehende Gefahr letztlich in den strafbaren Handlungen manifestiert. Deshalb bietet auch der vorliegende Fall keinen Anlass, von der zuvor erwähnten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich an seinem Wohlverhalten in Freiheit zu messen ist, abzugehen. Außerdem hat sich das reumütige Geständnis des Revisionswerbers nicht nur als Milderungsgrund auf das Strafmaß bei seiner zweiten Verurteilung ausgewirkt, sondern hat (neben seinen persönlichen Interessen) auch zur Herabsetzung der Dauer des Einreiseverbotes auf fünf Jahre beigetragen, wie sich aus der diesbezüglichen Begründung, in der das BVwG auch auf die Nichtausschöpfung des für schweren Raub vorgesehenen Strafrahmens durch die Strafgerichte und das verhängte Strafmaß hinwies, ergibt. Damit wurde das Einreiseverbot auf die Hälfte der Höchstdauer, die bei Erfüllung des Tatbestandes des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG in Betracht kommt, reduziert, wobei die Verurteilung des Revisionswerbers zu einer insgesamt sechsjährigen Freiheitsstrafe überdies die Z 5 des § 53 Abs. 3 FPG erfüllt und damit grundsätzlich sogar (zumindest nach innerstaatlichem Recht) die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes zulässig wäre.
16 In diesem Zusammenhang darf ferner nicht außer Acht gelassen werden, dass die Gewalt und Vermögensdelinquenz des Revisionswerbers die dreimalige Begehung des Verbrechens des bewaffneten Bankraubes wegen seiner durch Spielsucht verursachten schwierigen finanziellen Lage, die Begehung des Verbrechens der Brandstiftung und weiterer Vergehen umfasst und mit einem unbedingt verhängten Gesamtstrafausmaß von sechs Jahren strafgerichtlich sanktioniert wurde. Es bedarf daher keiner näheren Erörterung, dass insoweit ein Fall besonders gravierender bzw. schwerer Straffälligkeit vorliegt und von einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen auszugehen ist. Deshalb kann auch eine Berücksichtigung des Umstands, dass dem Revisionswerber iSd § 9 Abs. 4 Z 1 BFA VG idF vor dem FrÄG 2018 vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 StbG verliehen hätte werden können, im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA VG nicht zur Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes führen (vgl. etwa ebenfalls einen Bankraub betreffend aus jüngerer Zeit VwGH 20.9.2022, Ra 2022/21/0144, Rn. 13, mwN). Aus dem Vorwurf in der Revision, das BVwG habe die Erfüllung des genannten Aufenthaltsverfestigungstatbestandes nicht beachtet, ist daher nichts zu gewinnen.
17 Darüber hinaus nahm das BVwG im Rahmen der Interessenabwägung auch auf die familiäre Situation und den fast zwanzigjährigen Aufenthalt des Revisionswerbers in Österreich ausreichend Bedacht. Angesichts des von ihm ausgehenden besonders großen Gefährdungspotenzials durfte das BVwG trotz der mit dem Einreiseverbot verbundenen Beeinträchtigung des Kindeswohls jedoch vertretbar davon ausgehen, dass der Revisionswerber und seine Familienangehörigen eine Trennung im großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Delikten der in Rede stehenden Art hinzunehmen haben. Mit der bereits erwähnten Herabsetzung der Dauer des Einreiseverbotes trug das BVwG den familiären Bindungen des Revisionswerbers und dem langjährigen Aufenthalt in Österreich insgesamt ohnehin angemessen Rechnung. Im Übrigen tritt die Revision der Alternativbegründung des BVwG über die Zumutbarkeit eines gemeinsamen Familienlebens in der Türkei auch nicht konkret entgegen.
18 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Sie war daher ohne weiteres Verfahren gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 27. April 2023