Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher und den Hofrat Dr. Pfiel als Richter sowie die Hofrätin Dr. Wiesinger als Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Eraslan, über den Fristsetzungsantrag von 1. N T, 2. T T und 3. L T, alle vertreten durch Mag. Wilfried Embacher, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Schleifmühlgasse 5/8, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer fremdenrechtlichen Angelegenheit, den Beschluss gefasst:
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Bund hat den Antragstellern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt 1.346,40 € binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
1 Das Bundesverwaltungsgericht hat das Erkenntnis vom 18. März 2022, W180 2240292 1/45E, W180 2240293 1/31E und W180 2240291 1/27E, erlassen und eine Abschrift dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.
2 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen.
3 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 56 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014. Hinsichtlich des Ausmaßes des zuerkannten Ersatzes ist auf das Antragsprinzip gemäß § 59 VwGG, wonach ziffernmäßig verzeichnete Kosten nur in der beantragten Höhe zuzusprechen sind, zu verweisen (vgl. VwGH 20.8.2020, Fr 2020/19/0012 bis 0018, Rn. 3, mwN). Der von den Antragstellern unter dem Titel Schriftsatzaufwand geltend gemachte Betrag war daher im verzeichneten Ausmaß von 1.106,40 € zuzusprechen, ebenso die als „Pauschalgebühr“ geltend gemachte Eingabegebühr in Höhe von 240 €. Hingegen findet das ausdrücklich auf den Zuspruch von 15% Streitgenossenzuschlag gerichtete Mehrbegehren in den anwendbaren Rechtsgrundlagen keine Deckung und war daher abzuweisen (vgl. etwa VwGH 4.8.2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253, Rn. 18).
Wien, am 29. März 2022
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