Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher sowie die Hofräte Dr. Pfiel und Dr. Schwarz als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Eraslan, über die Revision des E A, vertreten durch Dr. Claudia Stoitzner, Rechtsanwältin in 1060 Wien, Mariahilfer Straße 45/5/36, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Oktober 2020, W137 2231630 6/5E, betreffend Schubhaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
1 Mit Mandatsbescheid vom 14. Februar 2020 ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 40 Abs. 5 BFA VG über den Revisionswerber, einen afghanischen Staatsangehörigen, die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens über seinen während der vorangegangenen Festnahme gestellten Asylfolgeantrag im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme an.
2 Zur weiteren Vorgeschichte wird auf das den Revisionswerber betreffende Erkenntnis VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0404, verwiesen. Mit dieser Entscheidung wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 21. September 2020, mit dem im Rahmen der periodischen Überprüfungen gemäß § 22a Abs. 4 BFA VG das Vorliegen der für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen und die Verhältnismäßigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung festgestellt worden war, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
3 Mit dem vorliegend angefochtenen Erkenntnis vom 19. Oktober 2020 stellte das BVwG ebenfalls gemäß § 22a Abs. 4 BFA VG fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig sei. Des Weiteren sprach das BVwG gemäß § 25a Abs. 1 VwGG aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG zulässig sei.
4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die gegenständliche ordentliche Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Durchführung des Vorverfahrens eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet und Vorlage der Akten durch das BVwG (§ 30a Abs. 4 bis 6 VwGG) in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen hat:
5 Der Revisionsfall gleicht in sachverhaltsmäßiger Hinsicht und von der maßgeblichen Rechtslage her demjenigen, den der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis VwGH 10.11.2022, Ra 2020/21/0394, entschieden hat. Auch im gegenständlichen Fall stützte das BVwG die Aufrechterhaltung der Schubhaft über den Zeitraum von sechs Monaten hinaus auf § 80 Abs. 4 Z 4 FPG, wobei nach den Feststellungen des BVwG die Abschiebung des Revisionswerbers bisher nur wegen der COVID 19 Pandemie scheiterte. Da somit die Abschiebung des Revisionswerbers unabhängig davon, dass sich der Revisionswerber der für 4. Februar 2020 geplanten Abschiebung dem Zugriff der Behörde entzogen hatte nur aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht durchgeführt werden konnte, lag der Ausnahmetatbestand des § 80 Abs. 4 Z 4 FPG für eine Anhaltung in Schubhaft über die Dauer von sechs Monaten hinaus nicht vor. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses und auf das dort zur Begründung herangezogene Erkenntnis VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0404, verwiesen.
6 Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
7 Von der in der Revision beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 und 5 VwGG abgesehen werden.
8 Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft die in den Pauschalbeträgen nach der genannten Verordnung bereits enthaltene Umsatzsteuer (vgl. etwa VwGH 24.8.2022, Ra 2021/21/0230, Rn. 16).
Wien, am 20. Dezember 2022