Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Dr. Funk-Leisch und den Hofrat Dr. Eisner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Seiler, über die Revision des C E E, vertreten durch Mag. Thomas Reissmann, Rechtsanwalt in 2100 Korneuburg, Schubertstraße 3, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. April 2021, I411 2174257 1/12E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl),
I. zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird, insoweit damit die Beschwerde gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung und die Nichtfestsetzung einer Frist zur freiwilligen Ausreise abgewiesen wird, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II. den Beschluss gefasst:
Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Nigerias, stellte am 27. Jänner 2015 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz, den das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) im Beschwerdeverfahren mit Erkenntnis vom 15. Juni 2015 abwies.
2 Am 2. Juni 2017 stellte der Revisionswerber den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen damit begründete, dass er den Bundesstaat Kaduna State, in dem er einige Zeit gelebt habe, wegen der Gruppierung Boko Haram verlassen habe. Er sei daraufhin in sein Heimatdorf zurückgekehrt, in welchem es Grundstücksstreitigkeiten und Kämpfe mit Bewohnern des Nachbardorfes gegeben habe, bei denen Häuser niedergebrannt worden und seine Eltern sowie sein Bruder ums Leben gekommen seien. Aus Angst, selbst getötet zu werden, sei er geflohen.
3 Mit Bescheid vom 8. September 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das BVwG die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit einer für das Revisionsverfahren nicht relevanten Änderung des Spruchpunktes IV. als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
5 Begründend führte das BVwG im Wesentlichen aus, der Revisionswerber habe nicht glaubhaft gemacht, dass ihm in Nigeria etwa seitens der Bewohner des Nachbardorfes seines Herkunftsortes Verfolgung drohe und er habe das dahingehende Fluchtvorbringen widersprüchlich geschildert. Hinsichtlich der Nichtgewährung subsidiären Schutzes führte das BVwG aus, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen würden, dass der Revisionswerber bei einer Rückkehr einem realen Risiko einer Verletzung seiner Rechte nach Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Er sei volljährig, arbeitsfähig und verfüge über langjährige Berufserfahrung. Zwar leide der Revisionswerber an Bluthochdruck, er sei jedoch medikamentös eingestellt und weise kein geschwächtes Immunsystem auf. Im Rahmen der zur Rückkehrentscheidung durchgeführten Interessenabwägung kam das BVwG zum Schluss, dass die öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts des Revisionswerbers die privaten Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen würden. Der Revisionswerber sei zwar mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet, mit welcher er seit fast vier Jahren im gemeinsamen Haushalt lebe und zu der eine enge emotionale Bindung bestehe. Die Bindung zu seiner Frau sei jedoch in einem Zeitpunkt entstanden, in welchem sich die Eheleute des unsicheren Aufenthaltsstatus des Revisionswerbers hätten bewusst sein müssen. Das Familienleben sei daher nicht schützenswert.
6 Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Revision nach Einleitung des Vorverfahrens, in dem eine Revisionsbeantwortung nicht erstattet wurde, in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
7 Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, das BVwG habe die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen. Zudem sei das BVwG von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und der dabei nach Art. 8 EMRK durchzuführenden Interessenabwägung abgewichen.
8 Die Revision ist teilweise zulässig und begründet.
9 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erlassung einer Rückkehrentscheidung unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der im § 9 Abs. 2 BFA VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0405, mwN).
10 Das BVwG stellte fest, der Revisionswerber habe im Oktober 2018 eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet, die er im Herbst 2015 kennengelernt habe und mit welcher er seit Juli 2017 im gemeinsamen Haushalt lebe. Das BVwG ging zudem von einer engen emotionalen Bindung zwischen den Eheleuten aus.
11 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Trennung von einem österreichischen Ehepartner nur dann gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme der aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung und den „Familiennachzug“ (vgl. VwGH 25.4.2019, Ra 2019/19/0114, mwN).
12 Das BVwG hält dem - unbescholtenen - Revisionswerber (und seiner Ehefrau) vor, er habe auf Grund seines unsicheren Aufenthaltsstatus nicht darauf vertrauen können, dass er dauerhaft in Österreich bleiben könne. Dies trifft zwar grundsätzlich zu (vgl. VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0205, mwN), entbindet das Gericht aber nicht von der Prüfung, ob von einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung und des „Familiennachzuges“ im Sinn der dargestellten Judikatur auszugehen wäre (vgl. VwGH 6.9.2018, Ra 2018/18/0026), und der Einbeziehung der Ergebnisse dieser Prüfung in die Interessenabwägung.
13 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müssen in einem solchen Fall überdies nähere Feststellungen zu den Lebensverhältnissen des Fremden und seines Ehepartners getroffen werden und bedarf es einer Prüfung der näheren Umstände der Zumutbarkeit der Fortsetzung des Familienlebens außerhalb Österreichs (vgl. ähnlich VwGH 21.5.2019, Ra 2018/19/0500). Auch damit hat sich das BVwG im angefochtenen Erkenntnis nicht hinreichend auseinandergesetzt.
14 Das angefochtene Erkenntnis war daher, insoweit es die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und die darauf aufbauenden Spruchpunkte betrifft, gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
15 Insoweit sich die Revision gegen die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Erkenntnisses (Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz) richtet, ist sie nicht zulässig.
16 Das BVwG setzte sich nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem Fluchtvorbringen des Revisionswerbers auseinander und gelangte wie bereits dargestellt zu dem Ergebnis, dass dieses aufgrund von Widersprüchen in den Angaben des Revisionswerbers nicht glaubwürdig sei und ihm eine Rückkehr ohne Verletzung seiner Rechte nach Art. 2 und 3 EMRK möglich sei. Der Revision gelingt es nicht, eine Unvertretbarkeit dieser Beweiswürdigung darzulegen (vgl. zur eingeschränkten Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf die Beweiswürdigung etwa VwGH 14.11.2022, Ra 2022/19/0052, mwN).
17 Insoweit werden in der Revision daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, sodass die Revision in diesem Umfang gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen war.
18 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 31. Jänner 2023
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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