JudikaturVwGH

Ra 2021/17/0125 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
06. September 2021

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des M, geboren 1985, vertreten durch Mag. Dr. Vera M. Weld, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Weihburggasse 4/40, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Juni 2021, Zl. W182 2193853 2/2E, betreffend wegen Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG 2005 und Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht stattgegeben.

1 Mit nach den Verfahrensakten rechtskräftigem (Vor )Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 29. Mai 2020 wurde (u.a.) in der Sache der Antrag des Revisionswerbers, eines philippinischen Staatsangehörigen, auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 vom 6. Dezember 2016 abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung des Revisionswerbers auf die Philippinen zulässig sei, und gemäß § 55 FPG eine Frist von vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise eingeräumt.

2 Mit dem nun angefochtenen Erkenntnis wies das BVwG in der Sache den (weiteren) Antrag des Revisionswerbers (nunmehr) auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG 2005 vom 17. Dezember 2019 mit der Maßgabe ab, dass dieser ab und nicht zurückgewiesen werde, und sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.

3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.

4 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

5 Vorliegend ist im Hinblick darauf, dass im nun angefochtenen Erkenntnis - anders als im genannten (Vor-)Erkenntnis - insbesondere auch keine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, nicht davon auszugehen, dass mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses ein unverhältnismäßiger Nachteil für den Revisionswerber verbunden wäre, zumal das angefochtene Erkenntnis auch keinen Vollzug angeordnet, sondern in der Sache ausschließlich über den Antrag des Revisionswerbers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG 2005 abgesprochen hat. Unter diesen Umständen legt der Revisionswerber mit seinem Antragsvorbringen keinen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG dar, zumal der allfällige Vollzug der Rückkehrentscheidung im Vorverfahren auch nicht Entscheidungsgegenstand im nunmehrigen Revisionsverfahren ist.

6 Im Hinblick darauf braucht auf die Frage, ob im vorliegenden Fall einer Stattgebung seines Antrages zwingende öffentliche Interessen entgegenstünden, nicht mehr eingegangen werden.

Wien, am 6. September 2021

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