Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm sowie die Senatspräsidentin Dr. Pollak und die Hofrätin MMag. Ginthör als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Janitsch, über die Revision des J G in P, vertreten durch Mag. Katharina Hausmann, Rechtsanwältin in 2560 Berndorf, Bahnhofstraße 8/6 (Eingang Neugasse 11), gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 27. September 2022, Zl. LVwG AV 302/001 2020, betreffend grundverkehrsbehördliche Genehmigung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Grundverkehrsbehörde Bruck an der Leitha; mitbeteiligte Partei: C.P. Kotz Co KG in 2560 Berndorf, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Amhof Dr. Damian GmbH in 1060 Wien, Linke Wienzeile 4/2/6), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Das Land Niederösterreich hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Das mit der vorliegenden Revision angefochtene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 27. September 2022, Zl. LVwG AV 302/001 2020, wurde mit hg. Erkenntnis vom 12. September 2024, Ra 2022/11/0186, aufgrund der Revision der Niederösterreichischen Landesregierung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
2 Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, nach seiner Anhörung die Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
3 Ein solcher Fall der formellen Klaglosstellung liegt u.a. dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung bereits aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde (vgl. etwa VwGH 15.11.2022, Ro 2021/11/0004, mwN).
4 Die Revision war daher nachdem dem Revisionswerber Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden war und sich dieser innerhalb der gesetzten Frist nicht geäußert hatte als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
5 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 55 erster Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 1. Oktober 2024