JudikaturVwGH

Ra 2021/06/0051 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
11. Juli 2024

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofrätinnen Mag. a Merl und Mag. Liebhart Mutzl als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache des Gemeinderates der Gemeinde St. Oswald bei Plankenwarth, vertreten durch die Kaufmann Neubauer Fähnrich Rechtsanwälte GmbH Co KG in 8010 Graz, Am Eisernen Tor 2/II, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 10. Dezember 2020, LVwG 50.37 2567/2019 25, betreffend eine Angelegenheit nach dem Steiermärkischen Landes Straßenverwaltungsgesetz 1964 (mitbeteiligte Partei: F H in S, vertreten durch Dr. Franz Unterasinger, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Radetzkystraße 8; weitere Partei: Steiermärkische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Antrag des Mitbeteiligten auf Zuerkennung von Aufwandersatz wird abgewiesen.

1 Mit einem im innergemeindlichen Instanzenzug ergangenen Berufungsbescheid des Gemeinderates der Gemeinde St. O. (Amtsrevisionswerber) vom 23. September 2019 wurde ein Antrag des Mitbeteiligten vom 20. Dezember 2018 auf Genehmigung der Einbindung einer Baustellenzufahrt eines näher bezeichneten Grundstückes in die bestehende Gemeindestraße gemäß § 25a Abs. 1 Steiermärkisches Landes Straßenverwaltungsgesetz 1964 abgewiesen.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis änderte das Landesverwaltungsgericht Steiermark (LVwG) den genannten Berufungsbescheid aufgrund einer Beschwerde des Mitbeteiligten dahingehend ab, dass der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde St. O. vom 5. Juni 2019 aufgehoben wurde (I.) und erklärte eine Revision gegen dieses Erkenntnis für unzulässig (II.).

3 In der Zulässigkeitsbegründung der dagegen erhobenen außerordentlichen Amtsrevision wird zusammengefasst vorgebracht, „wenn eine Gemeindestraße die örtliche Grenze zwischen zwei Gemeinden“ sei und „grundbücherlich festgelegt“ sei, „dass die eine Fahrbahn im Alleineigentum der einen Gemeinde und die andere Fahrbahn im Alleineigentum der anderen Gemeinde“ stehe, stelle sich die Frage, ob den Gemeinden jeweils für ihren Teil der Straße Entscheidungskompetenz zukomme oder nach welchen Kriterien wem die Kompetenz über die Straße zuzuteilen sei. Mit dieser Frage habe sich der Verwaltungsgerichtshof bislang noch nicht auseinandergesetzt. Auch sei „eine weitere Rechtsfrage“, ob eine rechtswirksame Vereinbarung zwischen zwei Gemeinden, die Alleineigentümer jeweils der Hälfte einer Straße seien, getroffen werden könne, in welcher sie eine gemeinsame Straßenverwaltung beider Straßenteile festlegen. Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. März 2017, Ro 2015/05/0022, könne nicht herangezogen werden, „da der verfahrensgegenständliche Sachverhalt sich dadurch unterscheidet, dass kein Kompetenzkonflikt vorliegt und somit auch nicht die örtliche Zuständigkeit mehrerer Behörden“.

4 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan.

5 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

8 Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit einer Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. etwa VwGH 16.5.2024, Ra 2024/06/0010, mwN).

9 In den demnach zur Zulässigkeit der Revision allein maßgeblichen Revisionszulässigkeitsgründen ist dabei konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat (vgl. für viele etwa VwGH 19.2.2024, Ra 2024/06/0014, mwN).

10 Mit der in der vorliegenden Zulässigkeitsbegründung bloß pauschalen Aneinanderreihung von Rechtsfragen ohne Bezugnahme auf den konkreten Sachverhalt wird den Anforderungen an die gesetzmäßige Ausführung einer außerordentlichen Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG nicht entsprochen, weil mit den Ausführungen nicht aufgezeigt wird, inwiefern das rechtliche Schicksal der Revision von den abstrakt gestellten Rechtsfragen abhängen sollte (vgl. etwa VwGH 13.11.2023, Ra 2023/06/0134, oder auch 19.2.2024, Ra 2024/06/0017, jeweils mwN). Dem Zulässigkeitsvorbringen der vorliegenden Revision mangelt es an jeglicher Verknüpfung zwischen der individualisierten Rechtsfrage, dem konkret zu Grunde gelegten Sachverhalt und der darauf basierenden rechtlichen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, die den Verwaltungsgerichtshof erst in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob eine grundsätzliche Rechtsfrage überhaupt vorliegt (vgl. etwa VwGH 4.9.2023, Ra 2023/06/0151, mwN). Zur Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof auf Grund von Revisionen gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zuständig (vgl. nochmals etwa VwGH 13.11.2023, Ra 2023/06/0134, mwN).

11 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

12 Über die Revision wurde kein Vorverfahren eingeleitet, sodass eine Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofs zur Einbringung einer Revisionsbeantwortung an die Parteien nicht ergangen ist (vgl. dazu § 36 Abs. 1 VwGG). Der in der vom Mitbeteiligten unaufgefordert eingebrachten „Gegenschrift“ begehrte Aufwandersatz war daher nicht zuzuerkennen (vgl. VwGH 27.10.2022, Ra 2022/06/0217, mwN).

Wien, am 11. Juli 2024

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