Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pelant und den Hofrat Dr. Sulzbacher als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Eraslan, über die Revision des M A P, vertreten durch Dr. Ladislav Margula, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Habsburgergasse 4/7, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Oktober 2020, G301 2233595 1/2E, betreffend Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Der Revisionswerber ist Staatsangehöriger der Vereinigten Staaten von Amerika und nach seinen eigenen Angaben auch Staatsangehöriger von Kuba. Er hält sich zumindest seit Dezember 2016 in Österreich auf.
2 Am 9. März 2017 beantragte er die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot Weiß Rot Karte“ gemäß § 41 Abs. 2 Z 4 NAG iVm § 24 AuslBG. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 22. Juni 2017 abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Landesverwaltungsgericht Wien mit Erkenntnis vom 2. Oktober 2017 abgewiesen. Eine außerordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis wurde vom Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen (vgl. VwGH 7.1.2020, Ra 2017/22/0215).
3 Mit Bescheid vom 5. Juni 2020 erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ihm von Amts wegen keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG eine Rückkehrentscheidung, stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung in die USA zulässig sei, und legte gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine vierzehntägige Frist ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise fest.
4 In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde brachte der Revisionswerber ähnlich wie schon im Verfahren vor dem BFA insbesondere vor, dass er als Doppelstaatsbürger neben der amerikanischen auch die kubanische Staatsangehörigkeit besitze. Die Ausreise aus seinem Geburtsland Kuba zu einem Studium in den USA sei ihm bewilligt worden, weil er die kubanischen Verhältnisse kritisiert habe. Nach Absolvierung seines Studiums habe er die amerikanische Staatsbürgerschaft erhalten. Auch in den USA habe er aber öffentlich das System und insbesondere die geführten Kriege kritisiert. Er sei von Geheimdiensten der USA mehrfach aufgefordert worden, diese Kritik zu unterlassen, und es sei ihm nahegelegt worden, die USA zu verlassen; andernfalls hätte er die Aberkennung der US-amerikanischen Staatsbürgerschaft und die Rückführung nach Kuba zu gewärtigen. Dort aber habe er wie schon vor seiner Ausreise (wieder) Gefängnis und Folter zu erwarten. Er leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung und habe weder in dem einen noch in dem anderen Staat leben können, was er bisher „aus Angst“ nicht vorgebracht habe. Nach einem Aufenthalt in den Baltischen Staaten habe er schließlich Österreich als neutralen Staat für sich ausgewählt.
5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 21. Oktober 2020 wies das Bundesveraltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab.
6 Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach es aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
7 Zum Vorbringen des Revisionswerbers betreffend Doppelstaatsbürgerschaft führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass der Revisionswerber dazu im gesamten Verfahren keine Beweismittel vorgelegt habe. Aber selbst unter der Annahme, dass der Revisionswerber neben der US amerikanischen auch die kubanische Staatsangehörigkeit habe, sei dies für das gegenständliche Verfahren „nicht weiter von Relevanz“. Das Vorbringen, dass ihm im Falle der Abschiebung in die USA die Aberkennung der Staatsbürgerschaft und die weitere Abschiebung nach Kuba drohe, wo er wegen des Verdachts auf Landesverrat der sicheren Verfolgung ausgesetzt wäre, sei „gänzlich unsubstanziiert und völlig hypothetisch gehalten“ sowie in keiner Hinsicht durch Nachweise belegt, weshalb ihm keine Glaubhaftigkeit zukomme.
8 Bei der Interessenabwägung nach § 9 BFA VG iVm Art. 8 EMRK kam das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts das private Interesse des Revisionswerbers am Verbleib im Bundesgebiet überwiege. Im Hinblick auf die gemäß § 52 Abs. 9 FPG getroffene Feststellung seien keine Umstände „dahingehend hervorgekommen, dass allenfalls auch unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens die Abschiebung in den Herkunftsstaat Vereinigte Staaten von Amerika unzulässig wäre“.
9 Gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG habe eine mündliche Verhandlung unterbleiben können, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine bzw. abschließend feststehe. Außerdem sei in der Beschwerde kein Verhandlungsantrag gestellt worden.
Über die gegen dieses Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Durchführung des Vorverfahrens eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
10 Der Revisionswerber macht unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG entgegen dem den Verwaltungsgerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 25a Abs. 1 VwGG geltend, dass das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf seine Doppelstaatsbürgerschaft Ermittlungspflichten verletzt habe; das Bundesverwaltungsgericht habe die Beurteilung des Schutzbedarfs des Revisionswerbers nur auf einen Staat beschränkt und nicht geprüft, was ihm bei wahrscheinlichem Verlust der US amerikanischen Staatsbürgerschaft und einer Folgeabschiebung nach Kuba drohe.
11 Mit diesem Vorbringen ist der Revisionswerber im Ergebnis im Recht.
12 Mit dem oben dargestellten Beschwerdevorbringen hat er ausreichend deutlich geltend gemacht, dass ihm bei einer Rückkehr in die USA letztlich eine Abschiebung nach Kuba drohe, wo er eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung durch die dortigen staatlichen Behörden zu erwarten habe. Dieses jedenfalls nicht gänzlich unsubstantiierte Vorbringen hätte nicht ohne Einvernahme des Revisionswerbers für unglaubwürdig erachtet werden dürfen, sodass das Bundesverwaltungsgericht schon deshalb zur Durchführung einer Beschwerdeverhandlung verpflichtet gewesen wäre. Von dieser Verpflichtung war es auch nicht deswegen enthoben, weil eine Verhandlung in der (von einem Rechtsanwalt verfassten) Beschwerde nicht beantragt worden war. Das Verwaltungsgericht hat nämlich gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG auch ohne Antrag, und zwar selbst bei anwaltlich Vertretenen, von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen, wenn es dies für erforderlich hält. Dabei steht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ohne Parteiantrag nicht im Belieben, sondern im pflichtgemäßen Ermessen des Verwaltungsgerichts. In diesen Fällen ist eine Verhandlung etwa dann geboten, wenn - wie hier - ein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet wird, dessen Prüfung eine mündliche Erörterung (oder Zeugenvernehmung) erfordert (vgl. zum Ganzen ausführlich VwGH 22.1.2021, Ra 2020/21/0506, Rn. 14, mwN).
13 Das Bundesverwaltungsgericht hätte mit dem Revisionswerber vor allem auch zu erörtern gehabt, ob er ausgehend von dem vorgebrachten Gefährdungsszenario die Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz beabsichtige, zumal es nicht Aufgabe des BFA bzw. des Bundesverwaltungsgerichts ist, im Verfahren zur Erlassung einer fremdenpolizeilichen Maßnahme ein Verfahren durchzuführen, das letztlich der Sache nach einem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz gleichkommt (siehe so zuletzt VwGH 4.3.2020, Ra 2019/21/0316, Rn. 7, mwN).
14 Letzteres hat das Bundesverwaltungsgericht offenkundig in Verkennung der Rechtslage unterlassen, weshalb das angefochtene Erkenntnis zur Gänze gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen prävalierender Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war.
15 Der Kostenzuspruch gründet sich im Rahmen des gestellten Begehrens auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 11. Mai 2021
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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