Wenngleich angesichts der COVID-19-Pandemie im Herkunftsstaat (hier: Iran) geänderte Umstände nicht zur Unzulässigkeit der Abschiebung im Grunde des § 50 Abs. 1 FrPolG 2005 führen sollten, so wären diese jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 MRK bei der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG 2014 zu berücksichtigen. Dazu sind vom VwG aufgrund aktueller Länderberichte Feststellungen zu treffen (vgl. VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0487). Soweit das Beschwerdevorbringen Art. 3 MRK berührt, hat das VwG in diesem Zusammenhang aber auch nicht beachtet, dass es mit dem Fremden zu erörtern gehabt hätte, ob er ausgehend von den vorgebrachten Umständen die Stellung eines neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz beabsichtige (vgl. VwGH 11.5.2021, Ra 2020/21/0500), was naheliegender Weise in der wegen des nicht geklärten Sachverhalts durchzuführenden Verhandlung vorgenommen hätte werden können.
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