Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pelant und den Hofrat Dr. Sulzbacher als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Eraslan, über die Revision des M J T, vertreten durch Mag. Daniel Karandi, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Westbahnstraße 5/11, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Oktober 2020, W115 2232698 2/6E, betreffend Schubhaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Der Revisionswerber, ein afghanischer Staatsangehöriger, wurde auf Grund eines Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 24. Juni 2020 seit dem 26. Juni 2020 in Schubhaft angehalten. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Juli 2020, mit dem die gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft erhobene Beschwerde abgewiesen und gemäß § 22a Abs. 3 BFA VG ein positiver Fortsetzungsausspruch erlassen wurde, wurde mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Ra 2020/21/0337, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
2 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis sprach das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22a Abs. 4 BFA VG aus, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig sei.
3 Das Bundesverwaltungsgericht stellte zusätzlich zu den Sachverhaltsannahmen, die dem Erkenntnis vom 8. Juli 2020 zugrunde lagen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis Ra 2020/21/0337) fest, dass mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juli 2020 die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den negativen Asylbescheid als unbegründet abgewiesen worden sei. Um seine Freilassung aus der Schubhaft zu erzwingen, habe er sich zwei Mal für jeweils mehrere Tage in Hungerstreik befunden. Außerdem habe er drei Mal wegen Selbst und Fremdgefährdung, unkooperativen Verhaltens sowie Verhaltensauffälligkeiten in einer Sicherheitszelle untergebracht werden müssen (zuletzt wegen des Zufügens einer Brandverletzung mit einem Feuerzeug). Auf Grund dieses Verhaltens bestehe aktuell Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft werde der Revisionswerber untertauchen, um sich einer Abschiebung zu entziehen, dies auch vor dem Hintergrund, dass sein Asylverfahren mittlerweile abgeschlossen sei, eine Rückkehrentscheidung vorliege und der Revisionswerber von der afghanischen Vertretungsbehörde bereits unter Zusage eines Heimreisezertifikats als afghanischer Staatsangehöriger identifiziert worden sei. In Österreich lebe seine Lebensgefährtin, und er verfüge über einen gesicherten Wohnsitz an seiner Meldeadresse. Die Lebensgefährtin habe den Revisionswerber aber nicht von der Begehung von Straftaten abhalten können, sondern sei selbst als Mittäterin bei einer von ihm begangenen Sachbeschädigung bestraft worden. Der Revisionswerber verfüge über keine „substanziellen sozialen Beziehungen“ im Bundesgebiet und gehe keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Er besitze aktuell Barmittel in der Höhe von € 1.012, .
4 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht zum für das vorliegende Revisionsverfahren wesentlichen Sicherungsbedarf aus, dass gemessen an § 76 Abs. 3 FPG immer noch Fluchtgefahr vorliege, da bestimmte Tatsachen die in der Beweiswürdigung releviert worden seien indizierten, dass sich der Revisionswerber einer drohenden Abschiebung in den Herkunftsstaat entziehen werde. Die Gründe, aus denen das BFA die Schubhaft angeordnet habe (insbesondere nach § 76 Abs. 3 Z 9 FPG), hätten sich seither nicht geändert und erwiesen sich als grundsätzlich nachvollziehbar. Die vom Revisionswerber gegen den Schubhaftbescheid erhobene Beschwerde sei mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Juli 2020 als unbegründet abgewiesen worden, und es sei festgestellt worden, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen. Ergänzend sei in diesem Zusammenhang anzumerken, dass eine Schubhaft nunmehr auf § 76 Abs. 2 Z 2 FPG gestützt werden könne, weil der Revisionswerber nicht mehr Asylwerber sei.
5 Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Durchführung eines Vorverfahrens eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
6 Die Revision erweist sich als zulässig und berechtigt, weil das Bundesverwaltungsgericht wie in der Zulässigkeitsbegründung der Revision aufgezeigt wird von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Fluchtgefahr abgewichen ist.
7 Der Verwaltungsgerichtshof hat schon mehrfach ausgesprochen, dass es für die Annahme von „Fluchtgefahr“, wie sie in allen Fällen des § 76 Abs. 2 FPG vorausgesetzt wird, jedenfalls des Vorliegens eines Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG bedarf. Eine derartige Tatbestandserfüllung, also die unionsrechtlich geforderte Anknüpfung an abstrakt formulierte Umstände, stellt gleichsam den Ausgangspunkt für jegliche Annahme von „Fluchtgefahr“ dar, die allerdings im Ergebnis nur dann bejaht werden kann, wenn auch eine fallbezogene Betrachtung der Gesamtsituation zu der Schlussfolgerung führt, der Fremde könnte sich dem Verfahren oder der Abschiebung durch Flucht entziehen. Es bedarf somit über die Erfüllung eines tauglichen Tatbestandes nach § 76 Abs. 3 FPG hinaus einer konkreten Bewertung aller im Einzelfall maßgeblichen Gesichtspunkte, die insofern in die zu treffende Abwägungsentscheidung einzufließen haben. Unter diesem Aspekt bieten die Tatbestände des § 76 Abs. 3 FPG maßgebliche Beurteilungskriterien, und nur in diesem Sinn ist die Aufzählung der Tatbestände des § 76 Abs. 3 FPG demonstrativ (vgl. VwGH 11.5.2017, Ro 2016/21/0021, Rn. 26, und daran anschließend etwa VwGH 29.6.2017, Ro 2017/21/0011, Rn. 9).
8 Die demnach zwingend erforderliche Erfüllung eines Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG (wobei die Z 3 Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme dafür nicht ausreicht; vgl. dazu VwGH 11.5.2017, Ro 2016/21/0021, Rn. 30) hat das Bundesverwaltungsgericht erkennbar deswegen bejaht, weil es § 76 Abs. 3 Z 9 FPG als verwirklicht ansah. Begründet wurde dies jedoch unkooperatives Verhalten in der Schubhaft trägt dazu von vornherein nicht bei nur mit dem Hinweis auf den Schubhaftbescheid und das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Juli 2020. Das Erkenntnis vom 8. Juli 2020 wurde aber mit dem eingangs genannten Erkenntnis Ra 2020/21/0337 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, weil eine mangelnde soziale Verankerung im Sinn des § 76 Abs. 3 Z 9 FPG nicht ausreichend dargelegt worden war. Dies ist auch im nunmehr angefochtenen Erkenntnis nicht erfolgt, zumal hier anders als im Vorerkenntnis vom 8. Juli 2020 eine Lebensgemeinschaft und eine gesicherte Wohnmöglichkeit festgestellt wurden, ohne aber nachvollziehbar zu erklären, warum dennoch eine so geringe soziale Verankerung vorliege, dass daraus eine zumindest abstrakt gegebene Fluchtgefahr abzuleiten sei; darauf, ob die bestehenden sozialen Bindungen geeignet waren, den Fremden von der Begehung von Straftaten abzuhalten, kommt es in diesem Zusammenhang nicht entscheidend an.
9 Die Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts vermögen somit die Verwirklichung des von ihm als Grundlage für eine abstrakte Fluchtgefahr allein herangezogenen § 76 Abs. 3 Z 9 FPG nicht zu tragen, weshalb das angefochtene Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war.
10 Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 16. April 2021
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise