Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme reicht für die Annahme von Fluchtgefahr (für sich betrachtet) nicht aus (VwGH 16.4.2021, Ra 2020/21/0498). Mittellosigkeit und fehlende soziale Integration sind in Bezug auf (noch nicht lange aufhältige) Asylwerber, die Anspruch auf Grundversorgung haben, allein noch keine tragfähigen Argumente für das Bestehen eines "Sicherungsbedarfs" (VwGH 11.5.2017, Ro 2016/21/0021).
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