Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher sowie die Hofräte Dr. Pfiel und Dr. Chvosta als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Eraslan, über die Revision des A T, vertreten durch MMMMag. Dr. Konstantin Haas, Rechtsanwalt in 4060 Leonding, Gerstmayrstraße 40, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15. Juni 2020, G313 2211208 2/10E, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der 1990 geborene Revisionswerber, ein deutscher Staatsangehöriger, reiste im Oktober 2013 in das österreichische Bundesgebiet ein und verfügt seit 9. Dezember 2015 über eine Anmeldebescheinigung.
2 Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Wels vom 25. Oktober 2018 wurde er wegen des Vergehens der pornographischen Darstellung Minderjähriger nach § 207a Abs. 3 zweiter Satz, Abs. 4 Z 1 und 3 lit b StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten und einer unbedingten Geldstrafe in der Höhe von € 2.280,-- (120 Tagessätze á € 19,--) verurteilt. Dem Schuldspruch lag zugrunde, der Revisionswerber habe sich seit 2013 zumindest 480 Lichtbilder und 840 Videos mit pornographischen Darstellungen unmündiger Minderjähriger verschafft und bis September 2017 auf mehreren Datenträgern besessen.
3 Daraufhin erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gegen den Revisionswerber mit Bescheid vom 19. November 2018 gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot und erteilte ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG einen Durchsetzungsaufschub von einem Monat.
4 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 15. Juni 2020 als unbegründet ab und sprach aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
5 In seiner Begründung stellte das BVwG die strafgerichtliche Verurteilung einschließlich einer zusammenfassenden Beschreibung der auf den Bildern und in den Videos ersichtlichen Inhalte fest. Der Revisionswerber habe (erst) 2017 seine Freundin, mit der er jedoch nicht im gemeinsamen Haushalt lebe, kennengelernt und verfüge über keine sonstigen familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. In Deutschland lebe seine Mutter, zu der er durch Besuche Kontakt halte. Der Revisionswerber sei während seines Aufenthaltes in Österreich abgesehen von einem kurzen Bezug von Arbeitslosengeld in der Gastronomie beschäftigt gewesen. Rechtlich erachtete das BVwG den Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster bis vierter Satz FPG als erfüllt. Angesichts einer nach vier Terminen aus finanziellen Gründen abgebrochenen Psychotherapie und den Aussagen des Revisionswerbers in der Verhandlung, die den Eindruck einer einstudierten Rechtfertigung vermittelt hätten und in denen er den Konsum kinderpornographischen Materials nicht als Sucht eingeordnet habe, sei bei ihm von einer wirklichen Einsicht in das Unrecht seiner Taten bzw. einem Gesinnungswandel nicht auszugehen. Auch im Hinblick auf den kurzen Zeitraum des Wohlverhaltens seit der letzten Tathandlung im Verhältnis zum mehr als vier Jahre andauernden Fehlverhalten des Revisionswerbers könne eine positive Zukunftsprognose nicht getroffen werden. In seiner Interessenabwägung verwies das BVwG im Wesentlichen auf das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von Straftaten im Zusammenhang mit Kinderpornographie, das die persönlichen Interessen des Revisionswerbers am Verbleib im Bundesgebiet überwiege.
6 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B VG als unzulässig erweist.
7 Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8 An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a erster Satz VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).
9 Unter diesem Gesichtspunkt macht der Revisionswerber wie auch schon in der Beschwerdeverhandlung zunächst die örtliche Unzuständigkeit „des Bundesverwaltungsgerichts, Außenstelle Graz“ geltend, weil die Geschäftsverteilung des BVwG „völlig undurchsichtig“ sei und nur aus zahlreichen Abkürzungen bestehe, die auch für einen Rechtskundigen nicht nachvollziehbar seien. „Mangels Transparenz“ hätte diese Geschäftsverteilung von der erkennenden Richterin des BVwG nicht angewendet werden dürfen. Außerdem sei die Zuteilung der Angelegenheit an eine Richterin der Außenstelle Graz wegen der langen Anreise des in Oberösterreich lebenden und berufstätigen Revisionswerbers zur mündlichen Verhandlung „unverhältnismäßig“ und sachlich nicht gerechtfertigt, somit verfassungswidrig. Zu diesen Fragen fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
10 Das trifft nicht (mehr) zu. Der Verwaltungsgerichtshof hat nämlich zu inhaltlich ähnlichen Revisionsausführungen mit dem Beschluss VwGH 22.1.2021, Ra 2020/21/0457, vor allem klargestellt, dass die vom Geschäftsverteilungsausschuss des BVwG beschlossene Geschäftsverteilung als gemäß Art. 87 Abs. 2 B VG zu qualifizierender Akt der Gerichtsbarkeit der Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof entzogen ist. Auf die auch unter Bezugnahme auf Judikatur des Verfassungsgerichtshofes näher vorgenommene Begründung dieser Auffassung unter Rn. 22 des genannten Beschlusses und auf die ergänzenden Ausführungen unter Rn. 21 und Rn. 23 kann gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 9 VwGG verwiesen werden. Wie in dem zu Ra 2020/21/0457 entschiedenen Fall waren daher auch hier die in der Revision angeregten, näher ausformulierten Anträge an den Verfassungsgerichtshof nicht aufzugreifen.
11 Des Weiteren wird in der Revision ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, der bisher ausschließlich Aufenthaltsverbote „bestätigt“ habe, die auf einer strafrechtlichen Verurteilung wegen eines Verbrechens iSd § 17 Abs. 1 StGB basierten, geltend gemacht. Es sei daher die Frage zu klären, ob die Verurteilung wegen eines Vergehens (§ 17 Abs. 2 StGB) eines bisher unbescholtenen EU Bürgers die Grundlage für ein Aufenthaltsverbot bieten könne. Es fehle auch Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu einem Aufenthaltsverbot, das auf einer strafrechtlichen Verurteilung wegen pornographischer Darstellung Minderjähriger nach § 207a StGB beruhe.
12 Diese Fragen hängen jedoch von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab und lassen sich daher nicht generell beantworten. Grundsätzlich kann aber auch ein Fehlverhalten, das nur zu einer Verurteilung wegen eines Vergehens geführt hat, bei entsprechender Gravität die Gefährdungsprognose iSd § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) rechtfertigen und für die Interessenabwägung nach § 9 BFA VG ein für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ausreichend großes öffentliches Interesse begründen. Bei der Beurteilung, ob eine diese Annahmen im gegenständlichen Fall rechtfertigende Gravität des strafrechtlichen Fehlverhaltens des Revisionswerbers vorlag, war vom BVwG insbesondere auf die Art und Schwere der Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. etwa VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0380, Rn. 16, mwN). Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang noch darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Fehlverhalten eines Fremden und die daraus abzuleitende Gefährlichkeit ausschließlich aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts, also anders als der Revisionswerber, der überdies die unbedingt verhängte Geldstrafe außer Acht lässt, noch meint unabhängig von gerichtlichen Erwägungen insbesondere über bedingte Strafnachsichten, zu beurteilen ist (vgl. etwa VwGH 29.9.2020, Ra 2020/21/0344, Rn. 16, mwN).
13 Wie auch bei anderen einzelfallbezogenen Beurteilungen läge eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG aber nur dann vor, wenn die entsprechend den vorstehend genannten Leitlinien vorgenommene Beurteilung durch das BVwG in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise, also krass fehlerhaft, vorgenommen worden wäre (vgl. etwa VwGH 27.4.2020, Ra 2020/21/0121, Rn. 7, mwN). Denn die vom BVwG getroffene Gefährdungsprognose und die darauf aufbauende Interessenabwägung sind dann nicht revisibel, wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurden (vgl. etwa VwGH 2.11.2020, Ra 2020/21/0272, Rn. 13, mwN).
14 Von einer solchen jedenfalls nicht unvertretbaren Beurteilung des BVwG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist im vorliegenden Fall auszugehen. Denn das vom Revisionswerber begangene Delikt nach § 207a StGB ist in Ansehung der hohen Bedeutung, die dem Schutz der körperlichen und sexuellen Integrität Minderjähriger zukommt, nicht als Straftat minderen Grades, sondern insbesondere auch vor dem Hintergrund des konkreten Falles und der vom BVwG näher beschriebenen drastischen Darstellungen (vor allem) Unmündiger, die der Revisionswerber konsumierte, als schwerwiegend zu qualifizieren (vgl. im Zusammenhang mit einem Disziplinarverfahren unter Bezugnahme auch auf internationale Rechtsakte VwGH 25.6.2013, 2013/09/0038, 0039). § 207a StGB zielt nicht nur durch ein möglichst umfassendes Verbot der Herstellung, sondern auch des Umgangs mit Kinderpornographie und der dadurch angestrebten Eindämmung der Nachfrage auf den Schutz der sexuellen Integrität jener Unmündigen ab, welche als Darsteller in Betracht kommen (vgl. OGH 16.1.2001, 11 Os 136/00). Damit steht die Auffassung des BVwG im Einklang, wonach ein großes öffentliches Interesse daran bestehe, den Markt für Kinderpornographie einzudämmen, und es daher besonders wichtig sei, dass zur Verhinderung der dabei Kindern zugefügten Qualen den Konsumenten von Kinderpornographie „der Boden entzogen werde“. Das verkennt der Revisionswerber, wenn er zur Bekämpfung dieser Auffassung in der Revision offenbar nur die Herstellung kinderpornographischer Darstellungen als schwerwiegendes Delikt ansieht und dazu ins Treffen führt, er habe die Fotos und Videos nicht erzeugt, „sozusagen bei den Kindern ‚Hand angelegt‘,“ er habe keines dieser Kinder gequält, sondern „maximal dabei zugesehen“.
15 Bei der Beurteilung der Schwere der vom Revisionswerber begangenen Taten und der daraus ableitbaren weiteren Gefährdung öffentlicher Interessen durfte das BVwG zu Recht auch auf den besonders langen, nur durch die Aufdeckung beendeten Tatzeitraum mit einer Vielzahl an Tatobjekten sowie ferner auf den Umstand Bedacht nehmen, dass der Revisionswerber eine Therapie zunächst nach Beendigung des strafrechtlichen Fehlverhaltens zwar begonnen, jedoch aus Kostengründen wieder abgebrochen hatte. Vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf die vom BVwG beim Revisionswerber konstatierte ständige Steigerung seines Konsums kinderpornographischer Darstellungen war es auch vertretbar, dass das BVwG angesichts der Äußerungen des Revisionswerbers in der mündlichen Verhandlung, wonach mit dem Konsum kinderpornographischen Materials kein Suchtfaktor verbunden sei, von der Einsicht in das Unrecht seiner Taten und dem behaupteten Gesinnungswandel des Revisionswerbers nicht ausgehen konnte. Die dabei auch zugrunde gelegte Annahme des BVwG, dass die Zeit des Wohlverhaltens (bis zur Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses) im Verhältnis zum langjährigen Tatzeitraum als zu kurz einzustufen sei, begegnet ebenfalls keinen Bedenken.
16 Soweit in der Revision der vom BVwG in diesem Zusammenhang auch noch gezogene Vergleich mit Suchtmittelhandel kritisiert wird, kommt es auf diesen Begründungsteil nicht maßgeblich an; er ist daher nicht als tragend anzusehen, und es bedarf dazu somit keiner weiteren Erörterungen von Seiten des Verwaltungsgerichtshofes. Das gilt sinngemäß auch für die in der Revision ebenfalls gerügte Einbeziehung von eingestellten Strafverfahren zu Anzeigen nach dem SMG.
17 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Sie war daher nach Durchführung des Vorverfahrens, in dem keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen.
18 Von der in der Revision beantragten Durchführung einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte in diesem Fall gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.
Wien, am 16. August 2022
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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