Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser sowie die Hofräte Dr. Pürgy und Dr. Chvosta als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Schara, über die Revision des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in 1030 Wien, Modecenterstraße 22, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Dezember 2019, W148 2192158 1/20E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 und dem FPG (mitbeteiligte Partei: J A in S), zu Recht erkannt:
Das Erkenntnis wird im angefochtenen Umfang, sohin hinsichtlich seiner Spruchpunkte A.IV. und V. (Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung und Erteilung eines Aufenthaltstitels sowie ersatzlose Behebung der auf der Rückkehrentscheidung aufbauenden Spruchpunkte), wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
1 Der Mitbeteiligte, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 29. Juli 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies den Antrag mit Bescheid vom 8. März 2018 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte dem Mitbeteiligten keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, sprach aus, dass einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt werde, und gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Mitbeteiligten teilweise als unbegründet ab (Spruchpunkte A. I. bis III.). Im Übrigen stellte es in Abänderung des Bescheides des BFA fest, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, erteilte dem Mitbeteiligten den Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 für die Dauer von zwölf Monaten (Spruchpunkt A.IV.) und behob die Spruchpunkte betreffend die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung, die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde und die Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt A.V.). Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig erklärt (Spruchpunkt B.).
Begründend führte das BVwG aus, der Mitbeteiligte lebe seit etwa viereinhalb Jahren im österreichischen Bundesgebiet und habe sich in diesem Zeitraum von Beginn an um eine umfassende Integration bemüht. Er verfolge kontinuierlich den Erwerb der deutschen Sprache, habe die Prüfung ÖSD Zertifikat A2 bestanden, zuletzt Deutschkurse für das Sprachniveau B1 besucht und spreche bereits gut Deutsch. Ebenso habe er sich um eine Berufsausbildung bemüht, gehe mittlerweile einer regelmäßigen Beschäftigung nach und sei selbsterhaltungsfähig. Der Mitbeteiligte beziehe ein regelmäßiges Einkommen aus seiner erlaubten beruflichen Tätigkeit, welches weit über der Geringfügigkeitsgrenze liege und befinde sich nicht mehr in Grundversorgung. Er verfüge in Österreich über soziale Kontakte (auch zu österreichischen Staatsbürgern) und werde von seinen Mitmenschen sehr geschätzt. Dem Umstand, dass der Aufenthaltsstatus des Mitbeteiligten stets ein unsicherer war, komme zwar Bedeutung zu, er habe aber nicht zur Konsequenz, dass der während des unsicheren Aufenthaltes erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen sei. Vielmehr sei dem Mitbeteiligten zu Gute zu halten, dass er sich trotz seines unsicheren Aufenthaltsstatus von Beginn an um eine soziale und wirtschaftliche Integration bemüht habe. Beachtlich sei zudem, dass es dem Mitbeteiligten trotz seiner rudimentären Schulbildung bereits gelungen sei, die deutsche Sprache so weit zu erlernen, dass er seine Tätigkeit als Koch zur vollsten Zufriedenheit seines Arbeitgebers erfüllen könne, die Berufsschule besuche, mit allen in diesem Zusammenhang betroffenen Personen kommunizieren und auch sein tägliches Leben problemlos auf Deutsch bestreiten könne. Im gegenständlichen Fall liege somit eine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK rechtfertigende Konstellation vor.
Es werde nicht verkannt, dass den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ein hoher Stellenwert zukomme, der nur in Ausnahmefällen durch das persönliche Interesse des Einzelnen am Verbleib in Österreich überwogen werden könne. Berücksichtige man jedoch alle oben angeführten Aspekte, so sei in einer Gesamtschau und Abwägung aller Umstände das persönliche und private Interesse des Mitbeteiligten an der nicht bloß vorübergehenden Fortführung seines Privatlebens in Österreich dennoch höher zu bewerten als das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens. Da sich die dargelegten maßgeblichen Umstände in ihrem Wesen als nicht bloß vorübergehend erweisen würden, sei die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären. Es sei daher von Amts wegen ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 für die Dauer von zwölf Monaten zu erteilen. Die Voraussetzungen der Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ nach § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 lägen infolge erlaubter Erwerbstätigkeit, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze erreicht werde, vor.
4 Gegen die Spruchpunkte A. IV. und V. des angefochtenen Erkenntnisses richtet sich die vorliegende Amtsrevision, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Durchführung des Vorverfahrens, in dem vom Mitbeteiligten eine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
5 Die Revision führt zur Begründung ihrer Zulässigkeit aus, das BVwG sei von den in der (näher dargestellten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Grundsätzen für die bei Rückkehrentscheidungen im Sinn des Art. 8 EMRK vorzunehmende Interessenabwägung abgewichen, weil es dem Kriterium des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG nicht die ihm zukommende Bedeutung beigemessen habe. Eine außergewöhnliche Konstellation, in der trotz des erst etwa viereinhalbjährigen Aufenthaltes des Mitbeteiligten in Österreich das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung von der Integration des Mitbeteiligten überwogen würde, liege nicht vor.
6 Die Revision erweist sich aus diesem Grund als zulässig und auch berechtigt.
7 Die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden (vgl. etwa VwGH 12.3.2020, Ra 2020/20/0066, mwN).
8 Es entspricht wie das BVwG im angefochtenen Erkenntnis selbst zutreffend ausführt der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. etwa VwGH 21.1.2020, Ra 2020/14/0011, und VwGH 15.3.2016, Ra 2016/19/0031, jeweils mwN).
9 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Aufenthaltsdauer nach § 9 Abs. 2 Z 1 BFA-VG nur eines von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien dar, weshalb auch nicht gesagt werden kann, dass bei Unterschreiten einer bestimmten Mindestdauer des Aufenthalts in Österreich jedenfalls von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet gegenüber den gegenteiligen privaten Interessen auszugehen ist. Liegt wie im vorliegenden Fall eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes allerdings regelmäßig erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (vgl. etwa VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0289).
10 Desgleichen darf nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Gesichtspunkt des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA VG („Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren“) zwar nicht in unverhältnismäßiger Weise in den Vordergrund gestellt werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Sinn wiederholt klargestellt, dieser Aspekt habe schon vor dem Hintergrund der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zur Konsequenz, dass der während unsicheren Aufenthalts erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen sei und ein solcherart begründetes privates und familiäres Interesse nie zur Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung führen könne. Der Verwaltungsgerichtshof hat aber auch mehrfach darauf hingewiesen, dass es im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA VG maßgeblich relativierend ist, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitraum gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. VwGH 28.2.2019, Ro 2019/01/0003).
11 Die Amtsrevision zeigt in Zusammenhang mit dem erst etwas mehr als vierjährigen Aufenthalt des Mitbeteiligten im Bundesgebiet zutreffend auf, dass gegenständlich nicht von einer solchen Verdichtung seiner persönlichen Interessen auszugehen ist, dass bereits von „außergewöhnlichen Umständen“ im Sinn der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gesprochen werden kann, sodass schon deshalb unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK ein dauernder Aufenthalt in Österreich ermöglicht werden müsste. Das BVwG hat insbesondere dem Umstand, dass der Mitbeteiligte seine integrationsbegründenden Schritte in einem Zeitraum gesetzt hat, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste, zu wenig Beachtung geschenkt. Die Interessenabwägung des BVwG erweist sich daher als unvertretbar (vgl. zu ähnlichen Konstellationen etwa VwGH 27.2.2020, Ra 2019/01/0471; 21.2.2020, Ra 2019/18/0337; 20.11.2019, Ra 2019/20/0269; 23.10.2019, Ra 2019/19/0289, alle mwN).
12 Das Erkenntnis war somit im angefochtenen Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Wien, am 1. Juli 2021
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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