JudikaturVwGH

Ra 2020/18/0516 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
02. Februar 2021

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des A, geboren 1983, vertreten durch Dr. Gerhard Mory, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19/5, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juni 2020, L524 2137133 1/44E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht im zweiten Rechtsgang den Antrag des Revisionswerbers auf Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte das Bundesverwaltungsgericht für nicht zulässig.

2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist. Begründend brachte der Revisionswerber vor, der sofortige Vollzug der angefochtenen Entscheidung (Abschiebung) sei für ihn aus näher genannten Gründen mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden.

3 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab zu diesem Antrag innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme ab.

4 Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

5 Im vorliegenden Fall hat der Revisionswerber in seinem Antrag unverhältnismäßige Nachteile dargelegt, die mit dem sofortigen Vollzug des Abschiebetitels verbunden wären. Dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen entgegenstünden, ist nicht zu erkennen. Dem Antrag war daher stattzugeben.

Wien, am 2. Februar 2021

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