JudikaturVwGH

Ra 2020/06/0110 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
12. Mai 2021

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1. des G, MSc, und 2. der S, MSc, beide vertreten durch Dr. Christina Hofmann, Rechtsanwältin in 8020 Graz, Stockergasse 10, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 21. Jänner 2020, LVwG 50.32 712/2019 46, betreffend Aufträge nach dem Steiermärkischen Baugesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeinderat der Gemeinde St. Radegund bei Graz, vertreten durch die Hohenberg Strauss Buchbauer Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Hartenaugasse 6; weitere Partei: Steiermärkische Landesregierung), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

1 Die antragstellenden Parteien erhoben gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 21. Jänner 2020, mit dem ihnen durch die Abweisung ihrer gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 7. Februar 2019 erhobenen Beschwerde aufgetragen wurde, Bauarbeiten auf einem näher genannten Grundstück gemäß § 41 Abs. 1 Z 1 Steiermärkisches Baugesetz einzustellen und gemäß § 41 Abs. 3 leg. cit. einen errichteten Rohbau zu beseitigen, außerordentliche Revision.

2 Sie beantragten ferner, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründend führten sie dazu unter Verweis auf ihre familiäre und wirtschaftliche Situation sowie auf die Irreversibilität eines Abbruches ihres bereits errichteten Bauwerks aus, mit dem sofortigen Vollzug der angefochtenen Entscheidung wäre für sie ein unverhältnismäßiger Nachteil mit unwiederbringlichen Schäden verbunden. Überdies erforderten öffentliche Interessen nicht den sofortigen Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses und auch private Interessen dritter Personen würden durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht verletzt.

3 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat ab Vorlage einer Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

4 Nach der ständigen hg. Judikatur hat der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu beurteilen und haben Mutmaßungen über den voraussichtlichen Ausgang des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof bei der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung außer Betracht zu bleiben (vgl. VwGH 9.1.2017, Ra 2016/07/0104, mwN).

5 Die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht äußerte sich zum Aufschiebungsauftrag dahingehend, dass aus ihrer Sicht keine öffentlichen Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, weshalb dem Antrag nicht entgegengetreten werde.

6 Dem Antrag, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, war daher stattzugeben.

Wien, am 12. Mai 2021

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