Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek sowie die Hofräte Dr. Kleiser und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Kienesberger, über die Revision des A N, in I, vertreten durch Mag. Christoph Arnold, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Stafflerstraße 2/EG, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. März 2020, Zl. W240 2167613 3/2E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Bescheid vom 25. Juli 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Revisionswerbers, eines afghanischen Staatsangehörigen, vom 4. November 2015 auf internationalen Schutz zur Gänze ab und erließ eine Rückkehrentscheidung. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgericht) mit Erkenntnis vom 9. April 2018 als unbegründet ab. Eine dagegen erhobene Revision wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 10. September 2018, Ra 2018/19/0259, als unzulässig zurück.
2 Mit Beschluss vom 16. Mai 2019 wies das Verwaltungsgericht den Antrag des Revisionswerbers vom 14. Dezember 2018 auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom 9. April 2018 abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG ab.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht in der Sache den Folgeantrag des Revisionswerbers vom 5. Oktober 2019 auf internationalen Schutz gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurück, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung, stellte die Zulässigkeit der Abschiebung nach Afghanistan fest, gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise, erließ ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot und sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei.
4 Die vorliegende Revision macht als so bezeichnete „Revisionspunkte“ geltend, der Revisionswerber sei „durch das angefochtene Erkenntnis in seinem Recht“ und zwar „auf Gewährung von Asyl“, „auf Gewährung von subsidiärem Schutz“, „auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen“, „eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären“, „die Abschiebung nach Afghanistan für unzulässig zu erklären“, „auf eine rechtmäßige Frist zur freiwilligen Ausreise“, „auf ein den Verwaltungsverfahrensgesetzen entsprechendes Ermittlungsverfahren, insbesondere in der Feststellung und Begründung des maßgeblichen Sachverhaltes“, „auf Gleichbehandlung Fremder“, „kein gegen ihn gerichtetes Einreiseverbot erlassen zu erhalten“ sowie „in seinen Rechten gemäß Art 2, 3 und 6 EMRK“ verletzt.
5 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen die revisionswerbende Partei verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die von der revisionswerbenden Partei vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Demnach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch die angefochtene Entscheidung irgendein subjektives Recht der revisionswerbenden Partei verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als die revisionswerbende Partei jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa zuletzt VwGH 22.2.2021, Ra 2020/01/0001, Rn. 5, mwN).
6 Mit dem angefochtenen Erkenntnis, mit dem der Folgeantrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz in der Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde (zur Rechtsprechung des VwGH, wonach die Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtes an die Stelle des angefochtenen Bescheides tritt, vgl. VwGH 9.9.2015, Ro 2015/03/0032, mwN), liegt eine ausschließlich verfahrensrechtliche Entscheidung vor, mit der (nur) die Entscheidung in der Sache deshalb abgelehnt wurde, weil kein neuer Sachverhalt mit einem glaubhaften Kern dargetan worden sei. Im Hinblick auf diesen normativen Gehalt des diesbezüglich bekämpften Teils des angefochtenen Erkenntnisses (Zurückweisung der Anträge auf internationalen Schutz) käme vorliegend allein die Verletzung des Revisionswerbers im Recht auf meritorische Entscheidung über seinen Antrag, nicht aber die Verletzung in den, den Inhalt des Antrags auf internationalen Schutz bildenden Rechte in Betracht. Der Revisionswerber konnte daher in den als Revisionspunkten genannten Rechten „auf Gewährung von Asyl“ bzw. „auf Gewährung von subsidiärem Schutz“, nicht verletzt werden (vgl. wiederum VwGH 22.2.2021, Ra 2020/01/0001, Rn. 6, mwN).
7 Soweit sich die vorliegende Revision gegen die Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz richtet, ist sie mangels Geltendmachung eines tauglichen Revisionspunktes nicht zulässig. Auf das diesbezügliche Zulässigkeitsvorbringen in der Revision ist daher nicht mehr einzugehen.
8 Das übrige Zulässigkeitsvorbringen betrifft die Erlassung eines Einreiseverbots in der Dauer von zwei Jahren.
9 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
10 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
11 Nach § 34 Abs. 1a VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
12 Ein unrechtmäßiger Aufenthalt rechtfertigt per se nicht immer auch die Verhängung eines Einreiseverbotes zusätzlich zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung. Liegt aber nicht bloß ein unrechtmäßiger Aufenthalt, sondern eine qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung vor, so kann daraus eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinn des § 53 Abs. 2 FPG abzuleiten sein, die die Verhängung eines Einreiseverbotes erforderlich macht. Dies entspricht auch Art. 11 Abs. 1 lit. b der Rückführungsrichtlinie, wonach Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einhergehen, falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde (vgl. wiederum VwGH 22.2.2021, Ra 2020/01/0001, Rn. 12, mwN).
13 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung im Allgemeinen wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde nicht revisibel im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG. Das gilt sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und für die Bemessung der Dauer eines Einreiseverbotes (vgl. wiederum VwGH 22.2.2021, Ra 2020/01/0001, Rn. 13, mwN).
14 Vor diesem Hintergrund legt die Revision in ihrem Zulässigkeitsvorbringen, wonach zusammengefasst das Verhalten des Revisionswerbers keine „tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen würde“ und alleine die Verweigerung der Ausreise nicht ohne weiteres das Einreiseverbot begründen könne, nicht dar, dass dem Verwaltungsgericht im Zuge der Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK sowie der auf die Missachtung des Ausreisebefehls und die Mittellosigkeit gestützte Verhängung des Einreiseverbotes eine vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifende, unvertretbare Fehlbeurteilung unterlaufen wäre.
15 Soweit sich die Revision gegen das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung wendet, legt sie mit ihrem diesbezüglichen Vorbringen keine Rechtswidrigkeit am Maßstab der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Verhandlungspflicht im Zulassungsverfahren dar (vgl. etwa VwGH 15.4.2019, Ra 2019/01/0109, mit Hinweis auf VwGH 30.6.2016, Ra 2016/19/0072).
16 Hinsichtlich der übrigen in der Revision geltend gemachten und zum Teil ebenso untauglichen Revisionspunkte enthält die Revision keinerlei Ausführungen, sodass im Zusammenhang damit eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht dargetan wurde.
17 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 15. März 2021
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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