Ro 2020/01/0023 – Vwgh Entscheidung
Rückverweise
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer sowie den Senatspräsidenten Dr. Kleiser und die Hofräte Dr. Fasching, Mag. Brandl und Dr. Terlitza als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., über die Revision des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. September 2020, Zl. W274 2233430 1/4E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (mitbeteiligte Partei: F S K in G, vertreten durch Dr. Christian Schmaus, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Chwallagasse 4/11), zu Recht erkannt:
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Der Mitbeteiligte, ein iranischer Staatsangehöriger, stellte im österreichischen Bundesgebiet erstmals am 3. Oktober 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Als Fluchtgründe gab er an, er sei als Fahrschullehrer vom iranischen Geheimdienst wegen Dienstverweigerung verhört worden und es sei gegen ihn ein Strafantrag gestellt worden; weiters habe er als Studienanfänger einen Prediger kritisiert und werde deswegen verfolgt.
2 Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 7. Juni 2017 wurde dieser Antrag abgewiesen, kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung des Mitbeteiligten in den Iran zulässig sei, und eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Begründend ging das BFA von der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens aus.
3 Die dagegen vom Mitbeteiligten erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Erkenntnis vom 3. Jänner 2018 als unbegründet ab. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.
4 Am 26. Juni 2019 stellte der Mitbeteiligte einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Als Fluchtgrund brachte er vor, dass er nach Rechtskraft des obgenannten Erkenntnisses in Österreich die Religion - durch Abwendung vom muslimischen Glauben und Konversion zum Christentum - gewechselt habe.
5 Mit Bescheid vom 24. Juni 2020 wies das BFA diesen Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab, erkannte dem Mitbeteiligten jedoch den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung. Begründend führte das BFA aus, der Mitbeteiligte habe in mehreren ausführlichen Befragungen und durch Vorlage näher genannter Beweismittel glaubhaft machen können, dass er aus innerer Überzeugung „nachträglich in Österreich“ zum Christentum konvertiert sei und das Christentum in Österreich aktiv lebe, weshalb er im Falle der Rückkehr in den Iran der Gefahr einer individuellen, konkret gegen ihn gerichteten Verfolgung ausgesetzt sei; er unterliege asylrelevanter Verfolgung. In rechtlicher Hinsicht führte das BFA aus, es liege ein Fall des § 3 Abs. 2 zweiter Satz Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) vor, wonach aufgrund des vom Mitbeteiligten selbst herbeigeführten Nachfluchtgrundes lediglich subsidiärer Schutz zuzuerkennen sei.
6 Der Mitbeteiligte erhob gegen diesen Bescheid, soweit damit die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten verweigert wurde, Beschwerde an das BVwG.
7 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das BVwG der Beschwerde Folge, erkannte dem Mitbeteiligten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des Asylberechtigten zu und stellte gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 fest, dass dem Mitbeteiligten kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Weiters erklärte das BVwG die Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig.
8 Begründend führte das BVwG unter Hinweis auf die Statusrichtlinie 2011/95/EU bzw. das AsylG 2005 aus, dass „selbst geschaffene“ subjektive Nachfluchtgründe eine Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nur „in der Regel“ ausschlössen; es seien durchaus Fälle denkbar, in denen es zu einer Zuerkennung kommen könne. Dabei werde man bei Auslegung des § 3 Abs. 2 zweiter Satz AsylG 2005 den Missbrauchs bzw. Glaubhaftigkeitsaspekt des Nachfluchtgrundes nicht außer Acht lassen können. Im vorliegenden Fall sei das BFA zur Überzeugung gelangt, dass die Konversion des Mitbeteiligten wenngleich erst nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Verfahrens erfolgt innerlich und glaubhaft gewesen sei; davon ausgehend könne allein der Umstand, dass keine Anhaltspunkte vorlägen, dass die Konversion Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung gewesen sei, eine Asylberechtigung nicht ausschließen. Anhaltspunkte für einen Missbrauchscharakter des vom BFA angenommenen Nachfluchtgrundes seien der Begründung des Bescheides nicht zu entnehmen.
9 Gegen dieses Erkenntnis erhob das BFA am 2. November 2020 eine ordentliche Amtsrevision an den Verwaltungsgerichtshof, in der zur Zulässigkeit ausgeführt wird, dass keine Rechtsprechung zur Frage vorliege, unter welchen Umständen nach § 3 Abs. 2 zweiter Satz AsylG 2005 bei zulässigen Folgeanträgen eine Asylberechtigung bestehe. Der Wortlaut der genannten Bestimmung lasse die Interpretation des BVwG, dass es bei Folgeanträgen aufgrund von Nachfluchtgründen nur darauf ankomme, ob diese in Missbrauchsabsicht „gesetzt worden“ seien, nicht zu. Die Bestimmung lege nämlich den Regelfall, dass in dieser Konstellation nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt werden könne, und anschließend den Ausnahmefall fest; die Ausnahme von der Regel sei, dass es sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung seien, handle.
10 In dem vom BVwG durchgeführten Vorverfahren erstattete der Mitbeteiligte eine Revisionsbeantwortung, in der er die kostenpflichtige Zurückweisung, in eventu Abweisung der Revision beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
11 Die Revision ist zu der in ihrem Zulässigkeitsvorbringen dargelegten Rechtsfrage, dass keine Rechtsprechung zur Frage vorliege, unter welchen Umständen nach § 3 Abs. 2 zweiter Satz AsylG 2005 bei zulässigen Folgeanträgen eine Asylberechtigung bestehe, zulässig. Sie ist aber nicht berechtigt.
12 Maßgebliche Rechtslage:
13 Unionsrecht
Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung), ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9 26 (im Weiteren: StatusRL)
Erwägungsgründe 4, 23, 24 und 25:
„ ...
(4) Die Genfer Flüchtlingskonvention und das Protokoll stellen einen wesentlichen Bestandteil des internationalen Rechtsrahmens für den Schutz von Flüchtlingen dar.
...
(23) Es sollten Normen für die Bestimmung und die Merkmale der Flüchtlingseigenschaft festgelegt werden, um die zuständigen innerstaatlichen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention zu leiten.
(24) Es müssen gemeinsame Kriterien für die Anerkennung von Asylwerbern als Flüchtlinge im Sinne von Artikel 1 der Genfer Flüchtlingskonvention eingeführt werden.
(25) Insbesondere ist es erforderlich, gemeinsame Konzepte zu entwickeln zu: aus Nachfluchtgründen (‚sur place‘) entstehendem Schutzbedarf, Schadensursachen und Schutz, internem Schutz und Verfolgung einschließlich der Verfolgungsgründe.
...“
„ Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
...
c) ‚Genfer Flüchtlingskonvention‘ das in Genf abgeschlossene Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der durch das New Yorker Protokoll vom 31. Januar 1967 geänderten Fassung;
d) ‚Flüchtling‘ einen Drittstaatsangehörigen, der aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, ...;
e) ‚Flüchtlingseigenschaft‘ die Anerkennung eines Drittstaatsangehörigen oder eines Staatenlosen als Flüchtling durch einen Mitgliedstaat;
...
Artikel 4
Prüfung der Tatsachen und Umstände
...
(3) Die Anträge auf internationalen Schutz sind individuell zu prüfen, wobei Folgendes zu berücksichtigen ist:
...
b) die maßgeblichen Angaben des Antragstellers und die von ihm vorgelegten Unterlagen, einschließlich Informationen zu der Frage, ob er verfolgt worden ist bzw. verfolgt werden könnte oder einen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. erleiden könnte;
c) die individuelle Lage und die persönlichen Umstände des Antragstellers, einschließlich solcher Faktoren wie familiärer und sozialer Hintergrund, Geschlecht und Alter, um bewerten zu können, ob in Anbetracht seiner persönlichen Umstände die Handlungen, denen er ausgesetzt war oder ausgesetzt sein könnte, einer Verfolgung oder einem sonstigen ernsthaften Schaden gleichzusetzen sind;
d) die Frage, ob die Aktivitäten des Antragstellers seit Verlassen des Herkunftslandes ausschließlich oder hauptsächlich aufgenommen wurden, um die für die Beantragung von internationalem Schutz erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen, damit bewertet werden kann, ob der Antragsteller im Fall einer Rückkehr in dieses Land aufgrund dieser Aktivitäten verfolgt oder ernsthaften Schaden erleiden würde;
...
Artikel 5
Aus Nachfluchtgründen entstehender Bedarf an internationalem Schutz
(1) Die begründete Furcht vor Verfolgung oder die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, kann auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Antragsteller das Herkunftsland verlassen hat.
(2) Die begründete Furcht vor Verfolgung oder die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, kann auf Aktivitäten des Antragstellers nach Verlassen des Herkunftslandes beruhen, insbesondere wenn die Aktivitäten, auf die er sich stützt, nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind.
(3) Unbeschadet der Genfer Flüchtlingskonvention können die Mitgliedstaaten festlegen, dass ein Antragsteller, der einen Folgeantrag stellt, in der Regel nicht als Flüchtling anerkannt wird, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Antragsteller nach Verlassen des Herkunftslandes selbst geschaffen hat.
...
Artikel 9
Verfolgungshandlungen
(1) Um als Verfolgung im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention zu gelten, muss eine Handlung
a) aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten keine Abweichung zulässig ist, oder
b) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Buchstabe a beschriebenen Weise betroffen ist.
Artikel 10
Verfolgungsgründe
(1) Bei der Prüfung der Verfolgungsgründe berücksichtigen die Mitgliedstaaten Folgendes:
...
b) der Begriff der Religion umfasst insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder einer Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind;
...“
Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Neufassung), ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 60-95 (im Weiteren: VerfahrensRL):
„ Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
...
q) ‚Folgeantrag‘ einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, der nach Erlass einer bestandskräftigen Entscheidung über einen früheren Antrag gestellt wird, auch in Fällen, in denen der Antragsteller seinen Asylantrag ausdrücklich zurückgenommen hat oder die Asylbehörde den Antrag nach der stillschweigenden Rücknahme durch den Antragsteller gemäß Artikel 28 Absatz 1 abgelehnt hat.
...
Artikel 33
Unzulässige Anträge
...
(2) Die Mitgliedstaaten können einen Antrag auf internationalen Schutz nur dann als unzulässig betrachten, wenn
...
d) es sich um einen Folgeantrag handelt, bei dem keine neuen Umstände oder Erkenntnisse zu der Frage, ob der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, oder
...“
14 Nationales Recht
Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 56/2018 (AsylG 2005):
„Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
1. die Genfer Flüchtlingskonvention: die Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951, BGBl. Nr. 55/1995, in der durch das Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Jänner 1967, BGBl. Nr. 78/1974, geänderten Fassung;
...
11. Verfolgung: jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 Statusrichtlinie;
12. ein Verfolgungsgrund: ein in Art. 10 Statusrichtlinie genannter Grund;
...
15. der Status des Asylberechtigten: das zunächst befristete und schließlich dauernde Einreise- und Aufenthaltsrecht, das Österreich Fremden nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt;
...
23. ein Folgeantrag: jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag;
...
Status des Asylberechtigten
§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
...
(5) Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.“
Vorlagebeschluss
15 Der Verwaltungsgerichtshof hat aus Anlass der vorliegenden Revisionssache mit Beschluss vom 16. März 2022, Ro 2020/01/0023 (EU 2022/0001), dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) folgende Frage gemäß Art. 267 AEUV zur Vorabentscheidung vorgelegt:
„Ist Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung), ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9 26, dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaates, wonach einem Fremden, der einen Folgeantrag stellt, in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind, entgegensteht?“
Urteil JF
16 Mit Urteil vom 29. Februar 2024 in der Rechtssache C 222/22, JF , beantwortete der EuGH diese Frage wie folgt:
„Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes
ist dahin auszulegen, dass
er einer nationalen Regelung entgegensteht, die die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund eines Folgeantrags im Sinne von Art. 2 Buchst. q der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes, der auf eine Verfolgungsgefahr gestützt wird, die auf Umständen beruht, die der Antragsteller nach Verlassen des Herkunftslands selbst geschaffen hat, von der Voraussetzung abhängig macht, dass diese Umstände Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung des Antragstellers sind.“
17 Der EuGH führte insbesondere aus:
„ ...
26 Zunächst geht aus dem Wortlaut von Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95 zum einen hervor, dass die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet sind, diese Bestimmung in ihr innerstaatliches Recht umzusetzen, sondern dies tun ‚können‘ es handelt sich also bloß um eine Befugnis. Zum anderen wird die Flüchtlingseigenschaft dem Antragsteller nur dann ‚in der Regel‘ nicht zuerkannt, wenn die im Folgeantrag geltend gemachte Verfolgungsgefahr ‚auf Umständen beruht, die [er] nach Verlassen des Herkunftslandes selbst geschaffen hat‘. Die Wendung ‚in der Regel‘ schließt also nicht aus, dass auch bei Vorliegen solcher Umstände einem Antragsteller unter bestimmten Bedingungen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden kann.
...
28 Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass sich Art. 5 der Richtlinie 2011/95 gemäß seiner Überschrift auf den ‚[a]us Nachfluchtgründen entstehende[n] Bedarf an internationalem Schutz‘ bezieht. Zu diesem Ausdruck ist, wie im 25. Erwägungsgrund dieser Richtlinie ausgeführt, ein gemeinsames Konzept zu entwickeln. Hierzu wird in den ersten beiden Absätzen von Art. 5, die im Gegensatz zu seinem dritten Absatz für alle Anträge auf internationalen Schutz gelten, klargestellt, dass die begründete Furcht vor Verfolgung nicht nur auf Ereignissen beruhen kann, die eingetreten sind, nachdem der Antragsteller sein Herkunftsland verlassen hat, sondern auch auf Aktivitäten, die der Antragsteller nach Verlassen des Herkunftslands gesetzt hat. Die Verwendung des Ausdrucks ‚insbesondere‘ in Art. 5 Abs. 2 in Bezug auf Fälle, in denen diese Aktivitäten nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, bedeutet, dass sich Antragsteller sowohl im Rahmen eines Erstantrags auf internationalen Schutz als auch im Rahmen eines Folgeantrags grundsätzlich auch auf Aktivitäten berufen können, die nicht Ausdruck und Verlängerung einer solchen Überzeugung oder Ausrichtung sind.
29 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95 im Verhältnis zu dem in den ersten beiden Absätzen dieses Artikels aufgestellten Grundsatz Ausnahmecharakter hat, da er zulässt, dass eine Verfolgungsgefahr, die einem Folgeantrag zugrunde liegt und auf Umständen beruht, die der Antragsteller nach Verlassen des Herkunftslands selbst geschaffen hat, ‚in der Regel‘ zum Ausschluss der Anerkennung als Flüchtling führt. In Anbetracht dieses Ausnahmecharakters ist, wie im Wesentlichen vom Generalanwalt in Nr. 54 seiner Schlussanträge ausgeführt, die den Mitgliedstaaten durch Art. 5 Abs. 3 eingeräumte Befugnis eng zu fassen.
...
32 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, wie im Wesentlichen vom Generalanwalt in den Nrn. 56 und 64 seiner Schlussanträge ausgeführt, dass die auf Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95 gestützte Weigerung, aufgrund eines Folgeantrags auf internationalen Schutz die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, in Anbetracht der Vorsätzlichkeit, die in der Wendung ‚selbst geschaffene Umstände‘ zum Ausdruck kommt, darauf abzielt, eine Missbrauchsabsicht des Antragstellers zu ahnden, der die Umstände, auf denen die Verfolgungsgefahr beruht, der er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland ausgesetzt wäre, ‚durch eigenes Zutun erzeugt‘ und damit das anwendbare Verfahren für die Zuerkennung internationalen Schutzes instrumentalisiert hat.
...
34 Die Frage, ob die in einem Folgeantrag geltend gemachten Umstände, mit denen das Vorliegen einer Verfolgungsgefahr aus einem der in Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95 genannten Gründe dargetan werden soll, was zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen kann, von einer Missbrauchsabsicht und einer Absicht zeugen, das anwendbare Verfahren zu instrumentalisieren, erfordert eine individuelle Prüfung dieses Antrags anhand aller in Rede stehenden Umstände durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gemäß Art. 4 Abs. 3 dieser Richtlinie, wobei alle relevanten Tatsachen zu berücksichtigen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. September 2023, Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie [Politische Überzeugung im Aufnahmemitgliedstaat], C 151/22, EU:C:2023:688, Rn. 42, und vom 16. Januar 2024, Intervyuirasht organ na DAB pri MS [Frauen als Opfer häuslicher Gewalt], C 621/21, EU:C:2024:47, Rn. 60).
35 Insoweit ist hervorzuheben, dass die in Art. 4 Abs. 3 Buchst. d dieser Richtlinie genannte Frage, ob die Aktivitäten des Antragstellers seit Verlassen des Herkunftslands ausschließlich oder hauptsächlich aufgenommen wurden, um die für die Beantragung von internationalem Schutz erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen, nur einen Aspekt darstellt, den die zuständigen nationalen Behörden bei dieser individuellen Prüfung zu berücksichtigen haben. Sie müssen nämlich eine umfassende Prüfung aller Umstände des konkreten Falls des Antragstellers vornehmen und dabei alle in Art. 4 Abs. 3 Buchst. a bis e genannten Punkte berücksichtigen.
36 Daraus folgt, dass Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95 entgegen dem Vorbringen der österreichischen und der deutschen Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen nicht dahin ausgelegt werden kann, dass die fakultative Umsetzung dieser Bestimmung die Mitgliedstaaten davon befreit, die zuständigen nationalen Behörden zu verpflichten, jeden Folgeantrag auf internationalen Schutz individuell zu prüfen. Diese Bestimmung kann auch nicht dahin ausgelegt werden, dass eine solche Umsetzung es den Mitgliedstaaten erlaubt, eine vom Antragsteller zu widerlegende Vermutung aufzustellen, wonach jeder Folgeantrag, der auf Umständen beruht, die der Antragsteller nach Verlassen des Herkunftslands selbst geschaffen hat, a priori auf eine Missbrauchsabsicht und die Absicht zurückzuführen ist, das Verfahren für die Zuerkennung internationalen Schutzes zu instrumentalisieren.
37 Solche Auslegungen würden nämlich Art. 4 der Richtlinie 2011/95, der für alle Anträge auf internationalen Schutz gilt, und zwar unabhängig von den Verfolgungsgründen, auf die diese Anträge gestützt werden, die praktische Wirksamkeit nehmen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Januar 2018, F, C 473/16, EU:C:2018:36, Rn. 36, und vom 21. September 2023, Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie [Politische Überzeugung im Aufnahmemitgliedstaat], C 151/22, EU:C:2023:688, Rn. 41). Insbesondere hat die zuständige nationale Behörde nach Art. 4 Abs. 3 eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des konkreten Falls des Antragstellers vorzunehmen, was jeglichen Automatismus ausschließt (vgl. entsprechend Urteile vom 13. September 2018, Ahmed, C 369/17, EU:C:2018:713, Rn. 48 und 49, sowie vom 22. September 2022, Országos Idegenrendészeti Főigazgatóság u. a., C 159/21, EU:C:2022:708, Rn. 72 und 73).
38 Im vorliegenden Fall hat das BFA nach einer gemäß Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95 vorgenommenen individuellen Prüfung des Folgeantrags von JF festgestellt, dass der Betroffene glaubhaft gemacht habe, dass er ‚aus innerer Überzeugung‘ in Österreich zum Christentum konvertiert sei und diese Religion aktiv lebe, weshalb er im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat der Gefahr einer individuellen Verfolgung ausgesetzt sei. Wenn sich diese Feststellung als zutreffend erweist, was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist, schließt sie aus, dass der Antragsteller eine Missbrauchsabsicht hegte oder beabsichtigte, das anwendbare Verfahren zu instrumentalisieren, was nach Art. 5 Abs. 3 dieser Richtlinie zur Verweigerung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch die zuständige nationale Behörde führen könnte.
39 Wenn ein solcher Antragsteller im Übrigen die Voraussetzungen des Kapitels III der Richtlinie 2011/95 erfüllt, um im Sinne von Art. 2 Buchst. d dieser Richtlinie als Flüchtling qualifiziert zu werden, ist der betreffende Mitgliedstaat nach Art. 13 der Richtlinie verpflichtet, ihm die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 2 Buchst. e dieser Richtlinie zuzuerkennen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Juni 2015, T., C 373/13, EU:C:2015:413, Rn. 63, und vom 16. Januar 2024, Intervyuirasht organ na DAB pri MS [Frauen als Opfer häuslicher Gewalt], C 621/21, EU:C:2024:47, Rn. 72).
40 in Fällen, in denen die im Rahmen von Folgeanträgen geltend gemachte Verfolgungsgefahr auf den in Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95 beschriebenen Umständen beruht, in denen aber nach einer im Einklang mit Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie vorgenommenen individuellen Prüfung festgestellt wird, dass diese Umstände von einer Missbrauchsabsicht des Antragstellers sowie der Absicht zeugen, das anwendbare Verfahren zu instrumentalisieren, ermöglicht Art. 5 Abs. 3 es dem betreffenden Mitgliedstaat hingegen, vorzusehen, dass diesem Antragsteller die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 2 Buchst. e der Richtlinie 2011/95 grundsätzlich nicht zuerkannt wird, obwohl seine Furcht, aufgrund dieser Umstände in seinem Herkunftsland verfolgt zu werden, begründet ist und er daher im Sinne von Art. 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention und von Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 2011/95 als Flüchtling zu qualifizieren wäre. Die Eigenschaft als Flüchtling im Sinne dieser Bestimmungen hängt nämlich nicht von der förmlichen Anerkennung einer solchen Eigenschaft durch die Gewährung der ‚Flüchtlingseigenschaft‘ im Sinne von Art. 2 Buchst. e dieser Richtlinie ab (Urteil vom 14. Mai 2019, M u. a. [Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft], C 391/16, C 77/17 und C 78/17, EU:C:2019:403, Rn. 90).
...
44 In allen Fällen, in denen die mit einem Folgeantrag befasste zuständige nationale Behörde feststellt, dass die vom Antragsteller geltend gemachten Umstände von einer Missbrauchsabsicht und einer Absicht zeugen, das anwendbare Verfahren zu instrumentalisieren, so dass ihm die Anerkennung als Flüchtling auf der Grundlage von Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95 verweigert werden kann, gebietet der Ausdruck ‚unbeschadet der Genfer Flüchtlingskonvention‘ folglich, dass der Antragsteller im betreffenden Mitgliedstaat trotzdem die durch die Genfer Flüchtlingskonvention gewährleisteten Rechte die gemäß Art. 42 Abs. 1 der Konvention keinem Vorbehalt unterliegen dürfen in Anspruch nehmen kann, falls die Behörde im Licht der genannten Umstände feststellt, dass der Antragsteller für den Fall der Rückkehr in sein Herkunftsland wahrscheinlich einer Verfolgung ausgesetzt ist. Zu diesen Rechten zählt das durch Art. 33 Abs. 1 dieser Konvention gewährleistete Recht, wonach kein vertragschließender Staat einen Flüchtling auf irgendeine Weise über die Grenzen von Gebieten ausweisen oder zurückweisen wird, in denen sein Leben oder seine Freiheit insbesondere wegen seiner Religion bedroht sein würde.
45Soweit das vorlegende Gericht schließlich danach fragt, ob die in der Regelung, mit der Art. 5 Abs. 3 dieser Richtlinie in nationales Recht umgesetzt wurde, vorgesehene Voraussetzung, nach der die Aktivitäten, auf die der Antragsteller die Verfolgungsgefahr stützt, im Aufnahmemitgliedstaat erlaubt sein müssen, mit der Richtlinie 2011/95 vereinbar ist, genügt der Hinweis, dass nach Art. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ‚[j]eder Flüchtling ... gegenüber dem Land, in dem er sich befindet, Pflichten [hat], zu denen insbesondere [die] Verpflichtung gehört, die Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften sowie die zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung getroffenen Maßnahmen zu beachten‘. Daraus folgt, dass die Wendung ‚unbeschadet der Genfer Flüchtlingskonvention‘ in Art. 5 Abs. 3 nicht dahin ausgelegt werden kann, dass sie einer solchen im nationalen Recht vorgesehenen Voraussetzung entgegensteht.
...“
Anwendung dieser Rechtsprechung
18 Die unmittelbare Anwendung und den Vorrang von unionsrechtlichen Bestimmungen haben sowohl die Gerichte als auch die Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten zu beachten. Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH ist jedes im Rahmen seiner Zuständigkeit angerufene nationale Gericht als Organ eines Mitgliedstaates verpflichtet, in Anwendung des in Art. 4 Abs. 3 EUV niedergelegten Grundsatzes der Zusammenarbeit insbesondere die Rechte, die es dem Einzelnen verleiht, zu schützen (vgl. etwa VwGH 29.6.2023, Ro 2021/01/0014, Rn. 20, mwN).
19 Nach dem Urteil des EuGH in der Rechtssache JF steht Art. 5 Abs. 3 StatusRL der Bestimmung des § 3 Abs. 2 zweiter Satz AsylG 2005 entgegen, weil diese Bestimmung in ihrer derzeitigen Fassung die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten aufgrund eines (auf subjektiven Nachfluchtgründen beruhenden) Folgeantrages von der Voraussetzung abhängig macht, dass die geltend gemachten Umstände (nachweislich) Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung des Antragstellers sind (vgl. den Tenor des Urteils JF ).
20 Die Bestimmung ist daher von österreichischen Behörden und Gerichten nicht anzuwenden, zumal die Umsetzung von Art. 5 Abs. 3 StatusRL in innerstaatliches Recht bloß eine Befugnis bzw. „fakultative“ Möglichkeit der Mitgliedstaaten darstellt (vgl. Rn. 26 bzw. Rn. 36 des Urteils JF ).
21 Die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 27.5.2019, Ra 2018/14/0292; 28.8.2019, Ra 2019/14/0299; 7.10.2020, Ra 2019/20/0358) zur grundsätzlichen Beachtlichkeit bzw. Anwendbarkeit des § 3 Abs. 2 zweiter Satz AsylG 2005 kann vor diesem Hintergrund nicht aufrechterhalten werden.
22 Der Verwaltungsgerichtshof trägt damit der Rechtsanschauung des EuGH und seiner Verpflichtung zur Durchsetzung des Unionsrechts Rechnung, sodass es keiner Befassung eines verstärkten Senates wegen Abgehen von früherer Rechtsprechung bedarf (vgl. etwa VwGH 9.9.2020, Ra 2017/22/0021, mwN).
23 Die Verwendung des Ausdrucks „insbesondere“ in § 3 Abs. 2 erster Satz AsylG 2005 in Bezug auf Fälle, in denen diese Aktivitäten nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, bedeutet, dass sich Antragsteller sowohl im Rahmen eines Erstantrags auf internationalen Schutz als auch im Rahmen eines Folgeantrags grundsätzlich auch auf Aktivitäten berufen können, die nicht Ausdruck und Verlängerung einer solchen Überzeugung oder Ausrichtung sind (vgl. Rn. 28 des Urteils JF ).
24 § 3 Abs. 2 (erster Satz) AsylG 2005 ist (in Verbindung mit Abs. 1 leg. cit.) demnach dahin auszulegen, dass er das BFA bzw. das BVwG verpflichtet, jeden auf subjektiven Nachfluchtgründen eines Antragstellers beruhenden Folgeantrag auf internationalen Schutz individuell zu prüfen, wobei eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Falles vorzunehmen ist (vgl. Rn. 35 des Urteils JF, mit Hinweis auf Art. 4 Abs. 3 der StatusRL).
Anwendung im Revisionsfall
25 Im vorliegenden Fall stützte das BFA die Abweisung des Antrags des Mitbeteiligten auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten begründend auf § 3 Abs. 2 zweiter Satz AsylG 2005, was sich nach dem Gesagten als rechtswidrig erweist.
26 Im Revisionsfall ist unstrittig, dass der Mitbeteiligte (erst) in Österreich aus innerer Überzeugung zum Christentum konvertierte und das Christentum in Österreich aktiv lebt, weshalb er im Fall der Rückkehr in den Iran einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre.
27 Das BVwG hat dem Mitbeteiligten im Beschwerdeverfahren sohin zu Recht den Status des Asylberechtigten zuerkannt.
28 Die Amtsrevision war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
29 Die Entscheidung über den Kostenersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 4. April 2024