Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr. in Sporrer und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. aEraslan, über die Revision von 1. H B, 2. A H, 3. M H, 4. V H, 5. A H, 6. E H und 7. A H, alle in Melk und alle vertreten durch Dr. Hannes Paulweber, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Anichstraße 3, gegen das am 25. September 2019 mündlich verkündete und mit 21. November 2019 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes L518 1423486-4/57E (ad 1.), L518 1423487-4/39E (ad 2.), L518 1429744-3/30E (ad 3.), L518 2000048-3/36E (ad 4.), L518 2108425-2/32E (ad 5.), L518 2127993-2/32E (ad 6.) und L518 2166894-1/34E (ad 7.), betreffend Erlassung von Rückkehrentscheidungen samt Nebenaussprüchen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Erstrevisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Der Erstrevisionswerber und seine Lebensgefährtin, die Zweitrevisionswerberin, gelangten im September 2011 nach Österreich. Hier wurden ihre fünf gemeinsamen Kinder, die dritt-bis siebentrevisionswerbenden Parteien, geboren, und zwar am 25. Mai 2012, am 25. August 2013, am 4. Jänner 2015, am 5. Mai 2016 und am 13. April 2017.
2 Alle Familienangehörigen stellten Anträge auf internationalen Schutz, die jeweils vollinhaltlich abgewiesen wurden (bezüglich des Erstrevisionswerbers, der Zweitrevisionswerberin und der vier älteren Kinder letztlich mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwG] vom 19. September 2016, bezüglich des jüngsten Kindes mit-unbekämpft gebliebenem-Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl [BFA] vom 13. Juli 2017). Im Erkenntnis vom 19. September 2016 ging das BVwG davon aus, dass die Angaben des Erstrevisionswerbers und der Zweitrevisionswerberin-beide Angehörige der armenischen Volksgruppe-dahingehend, sie seien in Aserbaidschan geboren worden und hätten nach ihrer Flucht von dort noch als Kleinkinder ab 1988 bis 2011 in Kasachstan gelebt, nicht glaubhaft seien. Vielmehr habe das Ermittlungsverfahren ergeben, dass sie aus Armenien stammten und von dort nach Österreich gekommen seien.
3 Im Gefolge bzw. Zusammenhang mit der Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz sprach das BFA mit Bescheiden vom 13. Juli 2017 jeweils aus, dass den Revisionswerbern Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt würden. Unter einem wurden jeweils gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG-unter Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise-erlassen und wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Armenien zulässig sei.
4 Gegen diese Bescheide erhoben die Revisionswerber Beschwerde, die das BVwG mit am 17. September 2018 mündlich verkündetem Erkenntnis (schriftlich ausgefertigt am 5. Dezember 2018) als unbegründet abwies. Diese-nur in Bezug auf die Rückkehrentscheidungen samt Nebenaussprüche angefochtene-Entscheidung hob der Verwaltungsgerichtshof insoweit in Stattgebung außerordentlicher Revisionen der Revisionswerber mit Erkenntnis vom 7. März 2019, Ra 2018/21/0216 und 0217, sowie mit Erkenntnis vom 26. Juni 2019, Ra 2018/21/0201 bis 0204 und Ra 2019/21/0031, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf, weil es angesichts der festgestellten schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse in Armenien einerseits und der spezifischen familiären Situation der Revisionswerber (siebenköpfige Familie mit fünf Kindern im Kleinkindalter, wobei der Vater [Erstrevisionswerber] an Epilepsie leide und bezüglich des zweitältesten Kindes [Viertrevisionswerber] eine Sprachentwicklungsstörung sowie der Verdacht auf eine Autismusspektrumstörung vorlägen) andererseits näherer Untersuchungen bedurft hätte, welche Situation (insbesondere punkto notwendiger Unterkunft und existenzieller Versorgung) die Revisionswerber bei einer Rückkehr nach Armenien dort vorfinden würden.
5 Mit dem nunmehr angefochtenen, am 25. September 2019 mündlich verkündeten und mit 21. November 2019 schriftlich ausgefertigten Erkenntnis wies das BVwG die gegen die Bescheide des BFA vom 13. Juli 2017 erhobene Beschwerde der Revisionswerber-soweit noch nicht rechtskräftig erledigt, also bezüglich Rückkehrentscheidungen und damit verbundener Nebenaussprüche-neuerlich als unbegründet ab. Über die dagegen erhobene außerordentliche Revision-das BVwG hatte gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ausgesprochen, dass eine Revision gegen sein Erkenntnis gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei-hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Durchführung eines Vorverfahrens, in dessen Rahmen keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, erwogen:
6 Die Revision zeigt in ihren Zulässigkeitsausführungen zutreffend auf, dass die nunmehr vom BVwG angestellten Überlegungen dazu, welche Situation die Revisionswerber bei einer Rückkehr nach Armenien vorfinden würden, letztlich keine ausreichende Basis haben. Sie ist daher zulässig und berechtigt.
7 Das BVwG hat nach Aufhebung seiner Vorentscheidung vom 17. September bzw. vom 5. Dezember 2018-insoweit dem Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes in den Erkenntnissen vom 7. März 2019 und vom 26. Juni 2019 Rechnung tragend-nähere Ermittlungen zur hypothetischen Rückkehrsituation der Revisionswerber angestellt, indem es an einen armenischen Vertrauensanwalt eine mehrere Punkte umfassende Anfrage zu den für die Revisionswerber relevanten Verhältnissen in Armenien richtete. Die Beantwortung dieser Anfrage fasste das BVwG im angefochtenen Erkenntnis-im Rahmen der Beweiswürdigung-wörtlich (Fehler im Original) wie folgt zusammen:
„Durch die letztlich nicht substantiiert in Zweifel gezogene Anfragebeantwortung ist nunmehr nachgewiesen und konnte damit festgestellt werden, dass mehrere Ministerien in den Wiedereingliederungsprozess einer siebenköpfigen Familie involviert sind. Eine rückkehrende Familie mit fünf Kindern kann zudem erwarten, in das Familienbeihilfesystem, welches sich auf monatliche 50,500 AMD (gleicht ungefähr 100 Euro) beläuft, einbezogen zu werden, was auch für die [Revisionswerber] gilt. Für Familien, die in entlegenen Gebieten im Hochland und in den Grenzbereichen mit Aserbaidschan leben, könnte es zusätzliche 65 Euro geben.
Eine andere Art der Sozialhilfe stellt die Nothilfe da, welche von der Regierung bereitgestellt wird. Diese wird unter gewissen Umständen vierteljährlich geleistet. Gegenwärtig beläuft sich der Betrag auf 35 Euro pro Monat. Eine Blitz-Nothilfe wird ebenfalls im Falle einer Kindesgeburt, eines Todesfalles von einem Familienmitglied und für den ersten Tag des Schulbesuchs geleistet. Der Betrag einer Blitz-Nothilfe variiert von 45 bis zu 90 Euro.
Diverse Organisationen führen auch spezifische Reintegrationsprogramme durch, um die Wiedereingliederung von Rückkehrern in Bereichen wie beispielsweise der Arbeit, der Berufsausbildung, Beratungsleistungen und Sozialhilfe zu erleichtern.
In den Jahren 2000 bis 2015 hat die IOM ungefähr 6.800 Immigranten geholfen, die von hauptsächlich europäischen Ländern nach Armenien zurückgekehrt sind. Derzeit setzt die IOM einige Projekte im Bereich der Rückkehr und der Reintegration mit Beteiligung von Armenien durch. Zusätzlich assistiert die IOM die Rückkehrenden aus unterschiedlichen, hauptsächlich europäischen Ländern, von Fall zu Fall. Es existieren zudem zahlreiche private Initiativen (NGO’s, Selbsthilfegruppen) neben staatlichen Institutionen, die im Falle der Rückkehr unterstützen und beraten. Caritas Armenien könnte bis zu 2.500 Euro als finanzielle Hilfe bereitstellen, nachdem eine gründliche Bewertung der Bedürfnisse der jeweiligen Familie erstellt wird, womit jedenfalls aufgrund der Höhe und Kaufkraft dieser Summe die Reintegration-auch einer siebenköpfigen Familie-gesichert ist, auch wenn dieser Betrag nicht direkt an die Rückkehrenden ausbezahlt, sondern dieser wird benutzt, um beispielsweise die Miete zu bezahlen, Ausrüstung/Nutztiere zum Start eines Unternehmens zu erwerben, Ausbildungs-/Trainingsgebühren etc. zu bezahlen.
Im Falle dessen, dass eine Familie im Familienbeihilfeplan einbezogen wird, kann davon ausgegangen werden, dass diese Beihilfe erhält, außer wenn sich die Rechtsgrundlagen und die Lebensumstände positiv geändert haben sollten. Aus diesem Grund kann eine Familie, wenn sie gewisse Anforderungen erfüllt, Beihilfe ohne zeitliche Beschränkung erhalten.
Die Fremdsprachenkenntnisse [des Erstrevisionswerbers] erleichtern [ihm] demnach den Einstieg in die Arbeitswelt. Auch wenn im Rahmen der Wiedereingliederung vorerst Probleme ausschließlich organisatorischer Natur auftreten können, haben rückkehrende Familien mittelfristig und langfristig fast die gleichen sozialen und ökonomischen Erfolgsaussichten und sind keinerlei Fälle bekannt, in denen rückgeführte Familien keine Unterkunft finden konnten und obdachlos wurden
Gerade für Menschen mit Behinderungen bzw. benachteiligte Personen gibt es spezielle Hilfeleistungen, womit auch Hilfe für [den Viertrevisionswerber] bei tatsächlichem Vorliegen einer Erkrankung Hilfeleistung gesichert wäre. Zudem sind gemäß Anfragebeantwortung bei Kindern sämtliche medizinischen Leistungen kostenfrei und sind auch sozial schwache Personen unter bestimmten Voraussetzungen kostenfrei medizinisch versorgt.
Beinahe alle wichtigen medizinischen Zentren und Krankenhäuser in Armenien haben neurologische Abteilungen, in welchen Epilepsie behandelt wird. Verschiedene Methoden werden zu Gebrauch genommen, darin eingeschlossen sind auch chirurgische Eingriffe. Behandlungen von Kindern unter 18 Jahren werden von der Regierung abgedeckt. Erwachsene, die Familien-oder Sozialbeihilfe beziehen, werden ebenfalls von der Regierung finanziell abgedeckt. Es existieren viele Organisationen, die sich um Kinder mit Autismus und/oder speziellen Bedürfnissen kümmern. Die Leistungen dieser Organisationen sind kostenlos.
Die Annahmen des BVwG in der behobenen Entscheidung [vom 17. September bzw. 5. Dezember 2018], dass die [Revisionswerber] jedenfalls auch Unterstützung von Verwandten und Bekannten im Falle der Rückkehr erwarten können, bestätigt die Anfragebeantwortung mit der Aussage, dass im Normalfall Armenier starke interne Bindungen haben und die Bereitschaft sich innerhalb der Familie gegenseitig zu unterstützen, vorliegt. Großfamilien können definitiv als Vermögen betrachtet werden, auf welches man sich verlassen kann. In der Regel halten Familien ständigen Kontakt mit den Familienmitgliedern, die sich im Ausland aufhalten. Auch wenn Familienmitglieder, die im Ausland leben, erfolgreich an ihren neuen Orten sind, laden sie normalerweise andere Familienangehörige ein, sich ihnen anzuschließen beziehungsweise unterstützen diese finanziell oder auf eine anderweitige Art und Weise. Es ist schwer zu bewerten, wie oft Familienangehörige die im Ausland lebenden Familienmitglieder kontaktieren. Jedoch sind sie sich normalerweise sehr bewusst über sämtliche Aspekte ihres Lebens und wissen über ihren jeweiligen Aufenthaltsort, Rechtsstatus, Arbeitsstatus, Bildung der Kinder, Finanzstatus etc. Bescheid. Normalerweise unterstützen sich armenische Familien gegenseitig und diejenigen in Not, einschließlich rückkehrende Familienmitglieder, können stets auf sie vertrauen.
Schließlich kann gemäß Anfragebeantwortung auch davon ausgegangen werden, dass die minderjährigen [Revisionswerber] im Falle ihrer Rückkehr nicht Kinderarbeit leisten müssen, sondern vielmehr die Schule besuchen können.“
8 Bei seinen Feststellungen „Zur Lage im Herkunftsstaat“ bezog sich das BVwG dann noch auf einen Bericht der Staatendokumentation vom 13. Mai 2019 sowie auf einen Bericht des (deutschen) Auswärtigen Amtes vom 7. April 2019. Aus dem letztgenannten Bericht zitierte das BVwG u.a. wie folgt:
„Ein beachtlicher Teil der Bevölkerung ist nach wie vor finanziell nicht in der Lage, seine Versorgung mit den zum Leben notwendigen Gütern ohne Unterstützung durch humanitäre Organisationen sicherzustellen. Angaben des nationalen Statistikamtes für das Jahr 2016 zufolge leben 29,4 % der Armenier unterhalb der Armutsgrenze (2015:29,8 %). Diese Zahl dürfte sich auch im Jahre 2018 nicht wesentlich geändert haben (neue Angaben der armenischen Seite liegen nicht vor; internationale Geber gehen von mit den Vorjahren vergleichbaren Zahlen aus). Ein Großteil der Bevölkerung wird finanziell und durch Warensendungen von Verwandten im Ausland unterstützt: 2017 wurde laut armenischer Zentralbank ein Betrag von etwa 1,494 Mrd. USD nach Armenien überwiesen. Davon flossen knapp 900 Mio. USD aus der Russischen Föderation nach Armenien. Aufgrund der wirtschaftlichen Lage in Russland, insbesondere der starken Abwertung des russischen Rubels, gehen die Überweisungen seit 2014 kontinuierlich zurück. Das die Armutsgrenze bestimmende Existenzminimum beträgt in Armenien ca. 60.000 armenische Dram (AMD) (beim Kurs von 550 Dram/Euro im Februar2019 ca. 110 Euro) im Monat, der offizielle Mindestlohn 55.000 AMD (= ca. 100 Euro).“
9 Bezugnehmend auf die hypothetische existenzielle Situation der Revisionswerber in Armenien hielt das BVwG dann auf dieser Grundlage in rechtlicher Hinsicht fest:
„Zur individuellen Versorgungssituation der [Revisionswerber] wird darüber hinaus festgestellt, dass diese in Armenien über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügen. Bei den volljährigen [Revisionswerbern] handelt es sich um mobile, junge, gesunde, arbeitsfähige Menschen. Einerseits stammen die [Revisionswerber] aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist, und andererseits gehören die [Revisionswerber] keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass sie sich in Bezug auf ihre individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellen als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. Auch steht es den [Revisionswerbern] frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen oder das-wenn auch nicht sonderlich leistungsfähige-Sozialsystem des Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen.
Ebenso kam hervor, dass die [Revisionswerber] im Herkunftsstaat nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte verfügen. Sie stammen aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird und können die [Revisionswerber] daher Unterstützung durch ihre Familie erwarten.
Darüber hinaus ist es den [Revisionswerbern] unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden.
Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die [Revisionswerber] im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen können und nicht in eine, allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage geraten.“
10 Die eben dargestellte, nach den Vorerkenntnissen entscheidungswesentliche Beurteilung wird dem Fall der Revisionswerber in mehrfacher Hinsicht nicht gerecht.
11 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Erstrevisionswerber unbestritten an Epilepsie leidet, sodass bereits die Aussage, bei den volljährigen Revisionswerbern handle es sich u.a. um gesunde Menschen, so nicht uneingeschränkt zutrifft. Schon vor diesem Hintergrund, vor allem aber angesichts dessen, dass es im vorliegenden Fall auch um fünf Kleinkinder geht, kann aber auch nicht gesagt werden, die Revisionswerber gehörten keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen sei, dass er sich in Bezug auf die Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellen würde als die übrige Bevölkerung. Dass schließlich hervorgekommen sei, die Revisionswerber hätten im Herkunftsstaat nach wie vor familiäre Anknüpfungspunkte, ist eine nicht durch entsprechende Verfahrensergebnisse gedeckte Schlussfolgerung.
12 Davon abgesehen hat das BVwG im Rahmen seiner dargestellten Beurteilung aber auch nicht erkennbar alle Ermittlungsergebnisse miteinbezogen. So wäre etwa die auf die Anfragebeantwortung des armenischen Vertrauensanwaltes gegründete Feststellung über eine erwartbare Sozialhilfe in Armenien („unter gewissen Umständen“ etwa insgesamt € 135,--pro Monat) zu den oben (siehe Rn. 8) wiedergegebenen Ausführungen aus dem Bericht des (deutschen) Auswärtigen Amtes, wonach das die Armutsgrenze bestimmende Existenzminimum ca. € 110,--(offenkundig pro Person) betrage, in Beziehung zu setzen gewesen, ehe-vor dem Hintergrund einer an anderer Stelle festgestellten Arbeitslosenquote von 20 %-zu dem Ergebnis gelangt werden durfte, die siebenköpfige Familie der Revisionswerber verfüge in Armenien mit ausreichender Sicherheit über eine hinreichende Existenzgrundlage.
13 Insbesondere die von den Revisionswerbern zu erwartende Wohnungssituation in Armenien hat letztlich keine ausreichende Behandlung gefunden. Diesbezüglich wurde in der erwähnten Anfragebeantwortung nämlich festgehalten, dass „das einzige staatliche Programm einer Wohnungsgewährung“ in Armenien Waisenkinder betreffe und dass sich Familien mit mehreren Kindern an Hilfsorganisationen und/oder private Spender wenden können. Inwieweit Letzteres aussichtsreich sei, bleibt-wie die Revision richtig geltend macht-völlig offen. Zudem heißt es an weiterer Stelle in der besagten Anfragebeantwortung, dass Rückkehrer „Probleme mit der Unterkunft“ haben, was die dann weiter in der Auskunft des armenischen Vertrauensanwaltes erstattete Antwort auf die Frage, ob aus den letzten zwei Jahren dokumentierte Fälle bekannt seien, in welchen rückgeführte Familien keine Unterkunft finden konnten und obdachlos wurden, es existierten keine dokumentierten Fälle-allein das hielt das BVwG dann in seiner Zusammenfassung der Anfragebeantwortung (siehe oben Rn. 7) fest-, relativiert.
14 Schließlich wäre auch noch der Topos „Kinderarbeit“ näher zu untersuchen gewesen, denn die diesbezüglich zusammenfassenden Ausführungen der Anfragebeantwortung durch das BVwG (siehe deren Wiedergabe unter Rn. 7 am Ende) gehen auf die aus der Beantwortung ersichtlichen diesbezüglichen Probleme in Armenien [siehe dazu auch aus einer Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 18. September 2019 zum Thema Armenien: Medizinische Behandlungen (...): „Besonders von Armut betroffen sind Kinder; etwa eines von drei Kindern muss vor seinem 14. Lebensjahr arbeiten gehen.“] nicht ernsthaft ein.
15 Insgesamt fehlt es daher auch noch im nunmehr angefochtenen Erkenntnis an einer ausreichenden Auseinandersetzung mit und einer tragfähigen Beurteilung der Frage, welche Verhältnisse die Revisionswerber bei einer Rückführung nach Armenien voraussichtlich zu gewärtigen hätten. Es war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
16 Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 53 Abs. 1 VwGG, iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 10. April 2020
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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