Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr. in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Eraslan, über die Revision des A K in E, vertreten durch Dr. Josef Lagler, Rechtsanwalt in 7132 Frauenkirchen, Franziskanerstraße 62, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30. September 2019, L507 2223195 2/6E, betreffend insbesondere Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
1 Der Revisionswerber ist türkischer Staatsangehöriger. Er gehört nach eigenen Angaben der kurdischen Volksgruppe an und ist im Jahr 2012 nach Italien „geflüchtet“. Dort erhielt er Aufenthaltstitel, zuletzt mit Gültigkeit bis 8. Jänner 2019.
2 Am 7. Jänner 2019 wurde der wegen Suchtgiftdelikten zur Fahndung ausgeschriebene Revisionswerber von Italien an die österreichischen Behörden übergeben. Er wurde in der Folge mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 14. Mai 2019 insbesondere wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall und Abs. 2 Z 2 sowie Abs. 3 zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 21 Monaten verurteilt.
3 Das bereits im Jänner 2019 eingeleitete Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung mündete im Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 5. August 2019. Mit diesem Bescheid wurde einerseits ausgesprochen, dass dem Revisionswerber ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt werde; andererseits wurden gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA VG gegen den Revisionswerber eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG sowie gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein neunjähriges Einreiseverbot erlassen und es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig sei; eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
4 Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde war ein Schreiben des Revisionswerbers beigefügt, in dem er vorbrachte, sich in der Türkei „bei drei Demonstrationen beteiligt“ zu haben, weshalb gegen ihn „Verfahren“ eingeleitet worden seien; aus diesem Grund sei er 2012 nach Italien geflüchtet. 2015 habe er den Staatspräsidenten über Facebook kritisiert, auch deswegen sei gegen ihn ein „Verfahren“ eingeleitet worden. Wörtlich heißt es dann in diesem Schreiben weiter wie folgt (Schreibfehler korrigiert):
„Wenn sie mich zurück in die Türkei abschieben, wäre das der größte Albtraum für mich, weil ich dort gar keine Garantie für mein Leben habe! Das, was mit den kurdischen Aleviten in der Türkei so alles gemacht wird, ist jedem Menschen bekannt. Sie werden mich ins Gefängnis stecken, weil ich über den türkischen Bundespräsidenten geschimpft und ihn kritisiert habe über Facebook, sie werden mich im Gefängnis auf übelste Art foltern!“
5 Mit dem angefochtenen, ohne Durchführung der beantragten Beschwerdeverhandlung ergangenem Erkenntnis vom 30. September 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde als unbegründet ab. Das BVwG ging dabei davon aus, dass das Vorbringen des Revisionswerbers, er habe im Fall einer Rückkehr in die Türkei eine strafrechtliche Verurteilung zu erwarten, nicht glaubhaft sei.
6 Über die gegen dieses Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision das BVwG hat gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ausgesprochen, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Durchführung eines Vorverfahrens, in dessen Rahmen keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
7 Mit dem oben dargestellten, im Zuge der Beschwerdeerhebung erstatteten Vorbringen hat der Revisionswerber ausreichend deutlich geltend gemacht, dass ihm bei einer Rückkehr in die Türkei eine insbesondere Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung durch die dortigen staatlichen Behörden drohe. Dieses nicht gänzlich unsubstantiierte Vorbringen hätte nicht ohne Einvernahme des Revisionswerbers für unglaubwürdig erachtet werden dürfen, sodass das BVwG schon deshalb zur Durchführung der ausdrücklich beantragten Beschwerdeverhandlung für ihr Unterbleiben findet sich im angefochtenen Erkenntnis überdies keine Begründung verpflichtet gewesen wäre. Vor allem hätte das BVwG aber mit dem Revisionswerber zu erörtern gehabt, ob er ausgehend von dem vorgebrachten Gefährdungsszenario die Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz beabsichtige, zumal es nicht Aufgabe des BFA bzw. des BVwG ist, im Verfahren zur Erlassung einer fremdenpolizeilichen Maßnahme ein Verfahren durchzuführen, das letztlich der Sache nach einem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz gleichkommt (siehe so zuletzt VwGH 23.1.2020, Ra 2019/21/0228, Rn. 9, mwN.).
8 Letzteres hat das BVwG offenkundig in Verkennung der Rechtslage unterlassen, weshalb sich die Revision als zulässig erweist und das angefochtene Erkenntnis zur Gänze gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen prävalierender Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war.
9 Ein Zuspruch von Aufwandersatz war nicht vorzunehmen, weil in der Revision kein diesbezüglicher Antrag gestellt wurde.
Wien, am 4. März 2020
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