Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr. inSporrer als Richterin sowie die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Galesic, über die Revision des S R, vertreten durch Mag. Nikolaus Rast, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schottengasse 10, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 7. März 2019, G310 2215534-1/2E, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der 1998 geborene Revisionswerber, ein rumänischer Staatsangehöriger, kam seinen Angaben zufolge zuletzt am 11. Dezember 2018 als Tourist nach Österreich. Er wurde noch an diesem Tag festgenommen und danach aufgrund des Beschlusses des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 13. Dezember 2018 in Untersuchungshaft angehalten.
2 Mit Urteil des genannten Gerichtes vom 7. Februar 2019 wurde der Revisionswerber sodann schuldig erkannt, am 26. Oktober 2018 in Wiener Neustadt im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem Mittäter auf P. W. eingeschlagen und eingetreten und ihm hierdurch eine Schädelprellung und eine Kieferprellung zugefügt zu haben. Über den Revisionswerber wurde deshalb wegen Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB eine bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von vier Monaten verhängt. Dabei wertete das Strafgericht das Geständnis und das Alter unter 21 Jahren als mildernd, keinen Umstand hingegen als erschwerend.
3 Im Hinblick auf diese Straftat erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gegen den Revisionswerber nach dessen Vernehmung mit Bescheid vom 8. Februar 2019 gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot, wobei einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Demzufolge wurde der Revisionswerber am nächsten Tag auf dem Luftweg nach Rumänien abgeschoben.
4 Der gegen das Aufenthaltsverbot erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 7. März 2019 teilweise dahin Folge, dass dessen Dauer auf achtzehn Monate herabgesetzt wurde. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das BVwG aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
5 Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a erster Satz VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).
7 In dieser Hinsicht rügt die Revision in erster Linie, das BVwG habe keine näheren Feststellungen zu dem den Verurteilungen des Revisionswerbers zugrunde liegenden Fehlverhalten getroffen und deshalb keine nachvollziehbare Gefährdungsprognose vorgenommen.
8 Richtig ist, dass bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. etwa VwGH 24.1.2019, Ra 2018/21/0234, Rn. 11, und VwGH 3.7.2018, Ra 2018/21/0081, Rn. 11, jeweils u.a. mit dem Hinweis auf das auch in der Revision zitierte Erkenntnis VwGH 15.3.2018, Ra 2018/21/0007, Rn. 6, mwN).
9 Dieser Pflicht hat das BVwG zwar in Bezug auf die von ihm erstmals einbezogene Verurteilung des Revisionswerbers aus dem Jahr 2017 wegen Sachbeschädigung sowie wegen versuchten und vollendeten Diebstahls zu einer Geldstrafe nicht entsprochen. Dieser Straftat kommt jedoch für die Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu. In Bezug auf die in Rn. 2 angeführte Verurteilung genügte fallbezogen die im angefochtenen Erkenntnis vorgenommene, dem strafgerichtlichen Schuldspruch folgende Darstellung des dem Revisionswerber zur Last gelegten Deliktes samt ergänzender Anführung der vom Strafgericht angenommenen Milderungs-und Erschwerungsgründe, um Art und Schwere seines (Fehl-)Verhaltens und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild zu beurteilen. Insbesondere wird in der Revision auch nicht dargelegt, welche zugunsten des Revisionswerbers sprechenden Umstände vom BVwG hätten ergänzend festgestellt werden müssen. Insoweit lag daher auch ein geklärter Sachverhalt im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG vor, sodass die in diesem Zusammenhang in der Revision überdies geltend gemachte Verletzung der Verhandlungspflicht nicht vorliegt. Vielmehr durfte das BVwG schon wegen der aus dem strafgerichtlichen Urteilstenor ersichtlichen Vorgangsweise des Revisionswerbers und seines Mittäters, nämlich gemeinschaftlich und brutal auf das Opfer offenbar auch im Kopfbereich einzuschlagen und einzutreten, zutreffend auf „eine erhebliche kriminelle Energie und damit eine beträchtliche von ihm ausgehende Gefahr“ schließen. Demzufolge war es-auch wenn die dafür verhängte (milde) Strafe hinter dem in § 53 Abs. 3 Z 1 FPG genannten Ausmaß zurückbleibt-fallbezogen nicht unvertretbar, im Sinne des § 67 Abs. 1 FPG von einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, auszugehen. Die Vertretbarkeit dieser Einschätzung steht insoweit der Zulässigkeit der Revision entgegen (vgl. unter Vielen etwa VwGH 26.4.2018, Ra 2018/21/0044, Rn. 5, mwN).
10 Der Revisionswerber bemängelt in den Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision des Weiteren die vom BVwG im Sinne des § 9 BFA-VG vorgenommene Interessenabwägung, die seiner Ansicht nach nicht ausreichend begründet worden sei. Bei Durchführung der in der Beschwerde beantragten Verhandlung hätte er vorgebracht, „dass Familienangehörige im Bundesgebiet leben“, dass er „über eine Einstellzusage von einem in Österreich ansässigen Unternehmen verfügt und beabsichtigt, einer geregelten Beschäftigung in Österreich nachzugehen“.
11 Diesem Vorbringen ist zu entgegnen, dass der Revisionswerber in der Vernehmung am 8. Februar 2019 die ausdrückliche Frage, ob er Familienangehörige in Österreich habe, verneinte und anschließend angab, dass seine Eltern, ein Bruder und eine Schwester sowie seine Großmutter in Rumänien leben. Er arbeite im Tierzuchtbetrieb seines Vaters und sei im Jahr 2018 „nur als Tourist“ drei-bis viermal in Österreich gewesen. Die Beschwerde enthielt kein diesen Angaben entgegen stehendes Vorbringen, sondern nur Rechtsausführungen. Vor diesem Hintergrund bestand für das BVwG unter dem Gesichtspunkt der Interessenabwägung keine Pflicht, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Vielmehr widerspricht das erwähnte-im Übrigen aber nicht weiter konkretisierte und in keiner Weise belegte-Vorbringen in der Revision dem sich aus § 41 erster Satz VwGG ergebendem Neuerungsverbot. Demzufolge war es jedenfalls vertretbar, dass das BVwG davon ausging, der Revisionswerber habe seinen Lebensmittelpunkt in Rumänien und in Österreich weder private noch familiäre Anknüpfungspunkte, sodass das-ohnehin auf achtzehn Monate herabgesetzte-Aufenthaltsverbot verhältnismäßig sei. Ist das Ergebnis der Interessenabwägung aber-wie hier-vertretbar, so ist diese Frage nicht revisibel (vgl. nochmals VwGH 26.4.2018, Ra 2018/21/0044, Rn. 5, mwN).
12 Der Revision gelingt es somit nicht, eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufzuzeigen, sodass sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen war.
Wien, am 26. Juni 2019
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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