Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Samonig, über die Revision der Mag. Dr. V N in B, vertreten durch Hochedlinger Luschin Marenzi Kapsch Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Gonzagagasse 19, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16. Jänner 2018, G313 2167173-1/5E, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Gegen die Revisionswerberin, eine rumänische Staatsangehörige, die sich im Sommersemester 2014 und im Wintersemester 2015/2016 zu Studienzwecken sowie darüber hinaus (zumindest zeitweise) bis Ende 2016 in Österreich aufgehalten hatte, wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26. Juli 2017 gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein mit fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 16. Jänner 2018 als unbegründet ab.
2 Dem Aufenthaltsverbot liegt zugrunde, dass die Revisionswerberin im Zeitraum Jänner 2016 bis Ende Dezember 2016 - auf im angefochtenen Erkenntnis näher beschriebene, in die Sphäre der Opfer massiv eingreifende Weise - die Strafdelikte der beharrlichen Verfolgung gemäß § 107a Abs. 1 und 2 Z 1 und 2 StGB, der schweren Nötigung gemäß §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 StGB, der gefährlichen Drohung gemäß § 107 Abs. 1 und 2 StGB und der fortgesetzten Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems gemäß § 107c Abs. 1 Z 1 StGB begangen hatte, wofür sie vom Landesgericht für Strafsachen Wien mit Urteil vom 4. Juli 2017 zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten (davon 11 Monate bedingt nachgesehen) verurteilt wurde. Den unbedingten Teil der Freiheitsstrafe verbüßte die Revisionswerberin (teilweise durch Anrechnung der Untersuchungshaft) bis zu ihrer Entlassung am 26. Juli 2017.
3 Das BVwG sprach im angefochtenen Erkenntnis gemäß § 25a Abs. 1 VwGG aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4 An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nach § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a erster Satz VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).
5 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die einzelfallbezogene Beurteilung betreffend die Gefährdungsprognose und die Interessenabwägung bei einem Aufenthaltsverbot dann nicht revisibel, wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurden (so schon VwGH 25.4.2014, Ro 2014/21/0033, und zahlreiche daran anschließende Entscheidungen, wie zuletzt ebenfalls zu einem Aufenthaltsverbot nach § 67 FPG etwa VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0219, Rn. 6).
6 Vertretbarkeit der Beurteilung ist hier - entgegen der Meinung in der Revision - in Bezug auf die am Maßstab des § 67 Abs. 1 FPG erstellte Gefährdungsprognose und die gemäß § 9 BFA-VG vorgenommene Interessenabwägung angesichts der gravierenden, mehrfach qualifizierten Straftaten und des nicht besonders ausgeprägten Interesses der Revisionswerberin an einem Aufenthalt in Österreich im Ergebnis jedenfalls gegeben. Vielmehr liegt diesbezüglich sogar ein eindeutiger Fall vor, der es dem BVwG ausnahmsweise erlaubte, von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von der Revisionswerberin abzusehen (siehe zur eingeschränkten Möglichkeit des Entfalls einer mündlichen Beschwerdeverhandlung bei Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des § 21 Abs. 7 BFA-VG des Näheren VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0316, Rn. 7, unter Bezugnahme v.a. auf VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289, Rn. 15 iVm Rn. 12, mwN).
7 Den in der Revision gerügten Begründungsmängeln kommt insgesamt keine für die Entscheidung wesentliche Relevanz zu. Nicht zielführend ist überdies der Einwand, das BVwG habe keine ausreichenden Feststellungen zu den Straftaten der Revisionswerberin getroffen (vgl. zu dieser Pflicht etwa zuletzt VwGH 15.3.2018, Ra 2018/21/0007, Rn. 6, mwN). Fallbezogen reichte nämlich die im angefochtenen Erkenntnis vorgenommene, dem strafgerichtlichen Schuldspruch folgende Darstellung der der Revisionswerberin zur Last gelegten Delikte samt ergänzender Anführung der vom Strafgericht angenommenen Milderungs- und Erschwerungsgründe aus, um Art und Schwere ihres (Fehl )Verhaltens und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild zu beurteilen. In der Revision wird zwar auch noch die vom Strafgericht aufgetragene Absolvierung einer psychotherapeutischen Behandlung angesprochen, allerdings in diesem Zusammenhang dann ohnehin die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erwähnt, wonach der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich nach dem Vollzug einer Haftstrafe in Freiheit wohlverhalten hat, wobei dies selbst für den Fall einer erfolgreich beendeten Therapie gilt (vgl. beispielsweise VwGH 15.9.2016, Ra 2016/21/0262, Rn. 7, mwN). Darauf hatte auch schon das BVwG zutreffend hingewiesen. Dass aber der seit der Haftentlassung Ende Juli 2017 bis zur Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses Ende Jänner 2018 vergangene Zeitraum von nur einem halben Jahr noch viel zu kurz ist, um bei der Revisionswerberin vom Wegfall einer Gefährdung ausgehen zu können, ist evident (vgl. dazu etwa VwGH 31.5.2012, 2011/23/0160).
8 Schließlich ist auch die in der Revision des Weiteren noch kritisierte Dauer des Aufenthaltsverbotes fallbezogen nicht als unverhältnismäßig anzusehen; bei einem früheren Wegfall der Gefährdung oder einer entscheidenden Änderung sonst maßgeblicher Umstände bleibt es der Revisionswerberin unbenommen, gemäß § 69 Abs. 2 FPG einen Aufhebungsantrag zu stellen.
9 Die Revision erweist sich somit mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG als unzulässig. Sie war daher schon deshalb gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 26. April 2018