Ra 2018/21/0044 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Nichtstattgebung - Aufenthaltsverbot - Gegen die Revisionswerberin, eine rumänische Staatsangehörige, die sich im Sommersemester 2014 und im Wintersemester 2015/2016 zu Studienzwecken sowie darüber hinaus (zumindest zeitweise) bis Ende 2016 in Österreich aufgehalten hatte, wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26. Juli 2017 gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein mit fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das BVwG mit Erkenntnis vom 16. Jänner 2018 als unbegründet ab. Mit der gegen das genannte Erkenntnis des BVwG erhobenen Revision wurde der gegenständliche Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden. Unter diesem Gesichtspunkt bestreitet die Revisionswerberin in der Antragsbegründung der Sache nach nur das Vorliegen zwingender öffentlicher Interessen, die der Gewährung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen könnten. Sie unterlässt es aber gänzlich, konkret darzulegen, weshalb es der Gewährung der aufschiebenden Wirkung für die Dauer des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof bedarf, um für sie einen unverhältnismäßigen Nachteil abzuwenden. Ein solcher Nachteil ist aber nach Lage des Falles auch nicht erkennbar, hielt sich die Revisionswerberin - nach ihrem Vorbringen in der Revision - vor ihrer Auslieferung nach Österreich im Frühjahr 2017 in Rumänien auf und sie befindet sich auch jetzt wieder dort, ohne dass besondere Anknüpfungspunkte in Österreich, die einen sofortigen neuerlichen Inlandsaufenthalt gebieten würden, ersichtlich sind. Vielmehr wird in der Revision einleitend dargelegt, derzeit absolviere die Revisionswerberin an der Universität Bukarest ihr Doktoratsstudium und mache dort ihre Dissertation, sodass dem Vorbringen in ihrer - in der Revision wörtlich zitierten - Beschwerde vom 9. August 2017, ihre Anwesenheit in Wien sei für ihr weiteres Studium nötig, offenbar aktuell keine Dringlichkeit (mehr) zukommt. [Hier: Die Revisionswerberin wurde u.a. wegen schwerer Nötigung gemäß § 105 Abs. 1, § 106 Abs. 1 Z 1 StGB mit Urteil vom 4. Juli 2017 zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten (davon 11 Monate bedingt nachgesehen) verurteilt. Den unbedingten Teil der Freiheitsstrafe verbüßte sie bis zu ihrer Entlassung am 26. Juli 2017.]