Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1. der A, geboren 1980 2. der B, geboren 2000 und 3. der V, geboren 2009, alle vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, den gegen das am 4. Dezember 2018 mündlich verkündete und am 14. Dezember 2018 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts,
Zlen. L518 2202765-1/22E, L518 2202763-1/12E und L518 2202764- 1/11E, betreffend Asylangelegenheiten, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht - im Beschwerdeverfahren - die Anträge der revisionswerbenden Parteien auf internationalen Schutz zur Gänze ab, erteilte ihnen keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ Rückkehrentscheidungen gegen sie und stellte fest, dass die Abschiebung der revisionswerbenden Parteien nach Armenien zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen.
2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist. Darin wird - mit näherer Begründung - vorgebracht, der sofortige Vollzug des Erkenntnisses wäre für die revisionswerbenden Parteien mit unverhältnismäßigen Nachteilen, nämlich massiven gesundheitlichen Problemen, die lebensgefährlich seien, verbunden. Demgegenüber würden der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine öffentlichen Interessen entgegenstehen.
3 Gemäß § 30 Abs. 1 erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat zu dem Antrag der revisionswerbenden Parteien innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben.
5 Ausgehend davon ist nicht zu erkennen, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen, weshalb dem Antrag stattzugeben war.
Wien, am 18. Juni 2019