Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer sowie die Hofrätin Mag. Rehak und den Hofrat Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revisionen 1. des DI G K in W und 2. der K K in B, beide vertreten durch die Stenitzer Stenitzer Rechtsanwälte OG in 8430 Leibnitz, Hauptplatz 32 34, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 22. Mai 2019, LVwG 50.21 2972/2018 5, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeinderat der Marktgemeinde Gleinstätten; mitbeteiligte Partei: Dr. G K in G, vertreten durch die Eisenberger Rechtsanwälte GmbH in 8020 Graz, Schloßstraße 25; weitere Partei: Steiermärkische Landesregierung), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Die Marktgemeinde Gleinstätten hat den revisionswerbenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Mit Eingabe vom 25. Juli 2017 beantragte der Mitbeteiligte die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung eines Wirtschaftsgebäudes für landwirtschaftliche Geräte mit Unterstellplatz mit Geländeveränderungen auf dem in der Widmungskategorie „Freiland“ gelegenen Grundstück Nr. X, KG S. Die revisionswerbenden Parteien sind Eigentümer der an das Baugrundstück angrenzenden Liegenschaft EZ A mit den Grundstücken Nr. B und Nr. C und einem Wohnhaus.
2 Anlässlich der am 6. Februar 2018 von der Baubehörde erster Instanz (Bürgermeister der Marktgemeinde Gleinstätten) über das genannte Ansuchen durchgeführten mündlichen Verhandlung erhoben die revisionswerbenden Parteien soweit für die gegenständliche Entscheidung von Bedeutung folgende Einwendungen:
„In dieser Lage vor meinem Wohnhaus sind die baurechtlichen Bestimmungen der Stmk. Bauordnung nicht erfüllt. Durch die geplante Errichtung des Wirtschaftsgebäudes in diesem Ausmaß, erfährt unsere Liegenschaft eine beträchtliche Wertminderung, bezüglich § 26 des Stmk. BauG., Lärm, Lichtbeeinträchtigung und Abgasbelästigung. (...)“
3 Dazu erstattete der Bausachverständige BM A. eine Stellungnahme vom 9. März 2018, in der er Folgendes festhielt:
„Das um Bewilligung beworbene Wirtschaftsgebäude auf dem Grst. Nr. X (...) stellt ein eingeschossiges Gebäude dar. Es ist daher ein Grenzabstand von mindestens 3,00 m von der Nachbargrundgrenze (Grst. Nr. C) einzuhalten. Laut Planunterlagen ist ein Grenzabstand von 4,5 m vorgesehen. Der Grenzabstand ist daher um 1,5 m größer als gefordert. Die notwendigen Gebäudeabstände zum nächstgelegenen Objekt auf dem Grst. Nr. E werden ebenfalls eingehalten.
Bezüglich Licht- und Sichtbeeinträchtigung wird angeführt, dass es sich hierbei um keine Verletzung von subjektiven öffentlichen Nachbarrechten gemäß § 26 Stmk. BauG handelt und daher Nachbarrechte dahingehend nicht berührt sind.
Bezüglich Lärm- und Abgasbelästigung wird angeführt, dass es sich um einen Geräte- und Unterstellplatz für Weingarten- und Kleingeräte im Rahmen der landwirtschaftlichen Nutzung eines ortstypisch durchschnittlichen Weinanbaubetriebes (Größe: 2,5 ha Weingarten, 3 ha Wald und 2,5 ha landwirtschaftliche Nutzfläche) in der Widmungskategorie Freiland handelt. Einen Betriebslärm bzw. eine Abgasbelästigung insbesondere durch die Nutzung des Gebäudes sowie durch das Aus- und Einfahren mit motorbetriebenen Kraftfahrzeugen (Weinbautraktor) aus dem Wirtschaftsgebäude wird es daher vom Betriebsablauf her nicht tagtäglich geben, zumal insbesondere für die Bewirtschaftung des Weingartens eine Nutzung des Wirtschaftsgebäudes bzw. ein tägliches Zu- und Abfahren zum/vom Wirtschaftsgebäude nicht erforderlich ist und daher auch nicht stattfinden wird. Der Betriebslärm wird sich daher jedenfalls im Rahmen der Ortsüblichkeit halten, weshalb eine unzumutbare Beeinträchtigung des Nachbarn an der Grundgrenze auszuschließen ist. Zudem wird bemerkt, dass ein Grenzabstand von 4,5 m eingehalten wird (gefordert wären 3,00 m).“
4 Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Gleinstätten vom 20. März 2018 wurde dem Mitbeteiligten die Baubewilligung für die Errichtung des in Rede stehenden Wirtschaftsgebäudes für landwirtschaftliche Geräte mit Unterstellplatz unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.
5 Die gegen diesen Bescheid von den revisionswerbenden Parteien erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Gleinstätten (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht) vom 1. Oktober 2018 hinsichtlich des Vorbringens bezüglich Lärmbelästigung gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 26 Abs. 1 Z 3 Steiermärkisches Baugesetz 1995 (Stmk. BauG) als unbegründet abgewiesen und bezüglich der Geltendmachung der Verletzung einer Abstandsbestimmung gemäß § 27 Abs. 1 Steiermärkischen Baugesetz 1995 (Stmk. BauG) als unzulässig zurückgewiesen; alle übrigen Vorbringen wurden gemäß § 26 Abs. 1 Stmk. BauG als unzulässig zurückgewiesen.
6 In ihrer gegen den Berufungsbescheid erhobenen Beschwerde führten die revisionswerbenden Parteien unter anderem im Abschnitt „2.4 Das Projekt verstößt gegen den Immissionsschutz“ aus, sie hätten die unzumutbare Belästigung durch Lärm, Licht und Abgase eingewendet. Eine dem Gesetz entsprechende Überprüfung der vom Projekt ausgehenden Belästigungen habe bisher nicht stattgefunden. Der ihnen im Berufungsbescheid entgegen gehaltene lapidare Hinweis darauf, dass die Benützung des gegenständlichen Gebäudes abhängig von den landwirtschaftlichen Erfordernissen sinngemäß ohnehin nicht tagtäglich erfolgen und daher die Ortsüblichkeit nicht überschreiten werde, werde ihren Einwendungen nicht auch nur ansatzweise gerecht, zumal bisher jegliche Überprüfung darüber fehle, mit welchen konkreten zeitlich und in ihrer Intensität erfassbaren Immissionen zu rechnen sei und inwieweit dadurch die ebenso erst zu erhebende Ortsüblichkeit allenfalls verändert werde.
Die von der Behörde den revisionswerbenden Parteien entgegen gehaltene Annahme, dass die Nutzung des Wirtschaftsgebäudes für die Bewirtschaftung des Weingartens nicht erforderlich sei, ergebe sich zum einen keineswegs aus einem nachvollziehbaren Befund des Amtssachverständigen und stehe zum anderen der Annahme entgegen, dass dieses Gebäude überhaupt landwirtschaftlich betrieblich notwendig sein sollte.
7 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde die von den revisionswerbenden Parteien gegen den Berufungsbescheid der belangten Behörde erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde für unzulässig erklärt.
8 In seinen rechtlichen Erwägungen hielt das Verwaltungsgericht soweit für die gegenständliche Entscheidung von Bedeutung fest, die revisionswerbenden Parteien hätten bis zum Schluss der in erster Instanz durchgeführten mündlichen Verhandlung als zulässige Einwendungen lediglich Lärm, Lichtbeeinträchtigung und Abgasbelästigung geltend gemacht. Die Einwendungen betreffend Lichtbeeinträchtigung seien mangels Nennung im abschließenden Tatbestandskatalog des § 26 Abs. 1 Z 1 bis 5 Stmk. BauG keine Einwendungen im Rechtssinne.
9 Zur geltend gemachten Lärm- und Abgasbelästigung führte das Verwaltungsgericht unter Verweis auf die Stellungnahme des Bausachverständigen BM A. vom 9. März 2018 im Wesentlichen aus, dass sich der Betriebslärm jedenfalls im Rahmen der Ortsüblichkeit halten werde, weshalb eine unzumutbare Beeinträchtigung der Nachbarn an der Grundgrenze auszuschließen sei. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müssten Immissionen, die sich im Rahmen des in einer Widmungskategorie üblichen Ausmaßes hielten, von den Nachbarn hingenommen werden. Es bestehe in einem solchen Fall auch kein Erfordernis, ein Sachverständigengutachten zu solchen Immissionen einzuholen, sofern nicht eine besondere (über das Übliche hinausgehende) Lärm- oder Abgasbelästigung behauptet werde und derartiges durch die Projektunterlagen auch nicht indiziert sei.
In Anbetracht des eingereichten Projekts bestehe für das Verwaltungsgericht keinerlei Veranlassung, die vom Bausachverständigen dargelegte Ortsüblichkeit der geringen Lärm- und Abgasimmissionen, die mit dem Verwendungszweck der Nutzung des Wirtschaftsgebäudes zur Unterbringung von landwirtschaftlichem Gerät einhergingen, in Zweifel zu ziehen, die unzweifelhaft mit der allgemeinen Lebenserfahrung in Einklang stehe. Dass besondere Umstände vorlägen, die die Einholung eines Gutachtens rechtfertigten, sei nicht dargetan worden und es bestehe kein Grund zur Annahme, dass sich die bei Verwirklichung des Bauvorhabens ergebenden Immissionen nicht im Rahmen der mit einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb mit Schwerpunkt Weinbau typischerweise einhergehenden und ortsüblichen Immissionen hielten. Das gegenständliche Wirtschaftsgebäude mit Unterstellplatz diene ausschließlich der Unterbringung von landwirtschaftlichem Gerät. Aufgrund des beantragten Verwendungszwecks sei bereits nach allgemeiner Lebenserfahrung und den Denkgesetzen der Logik davon auszugehen, dass auch die Anforderungen gemäß § 77 Abs. 1 Stmk. BauG erfüllt seien. Eine Gefährdung der Gesundheit oder unzumutbare Belästigung durch bei bestimmungsgemäßer Verwendung auftretenden Schall für gesunde, normal empfindende Benutzer oder Nachbarn dieses Bauwerks sei jedenfalls nicht zu gewärtigen. Auch ein Anwendungsfall des § 13 Abs. 12 Stmk. BauG sei aus den dargelegten Gründen für das gegenständliche Vorhaben bei projektgemäßer Ausführung keinesfalls zu gewärtigen. Ein Erfordernis für die Einholung von Sachverständigengutachten hinsichtlich der Immissionsbelastung an der Grundgrenze der Nachbarn sei nicht gegeben. Die Baubehörden hätten zu Recht von der Einholung aufwändiger Gutachten zur Prüfung derselben abgesehen.
10 Die übrigen Berufungsvorbringen seien von der belangten Behörde zutreffend zurückgewiesen worden. Hinsichtlich der Geltendmachung der Verletzung von Abstandsbestimmungen seien die revisionswerbenden Parteien präkludiert.
11 An späterer Stelle und zum Abschluss seiner rechtlichen Erwägungen führte das Verwaltungsgericht aus, da die im Sinne des § 26 Abs. 1 Z 3 in Verbindung mit § 77 Abs. 1 Stmk. BauG einzige zulässigerweise und rechtzeitig geltend gemachte Einwendung der Lärmbelästigung durch das gegenständliche Vorhaben nicht gegeben sei, was bereits aufgrund des Verwendungszwecks unter Zuhilfenahme des allgemeinen Erfahrungsguts beantwortet werden könne, ohne dass es dafür aufwändiger Sachverständigengutachten bedürfe, und sich das übrige Berufungsvorbringen, wie von der belangten Behörde zutreffend festgestellt worden sei, als unzulässig erwiesen habe, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
12 Das auf § 24 Abs. 4 VwGVG gestützte Unterbleiben der von den revisionswerbenden Parteien beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht wurde im angefochtenen Erkenntnis damit begründet, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt geklärt sei und die Rechtsfragen durch die bisherige Rechtsprechung beantwortet seien. In der Beschwerde seien keine Rechts- oder Tatsachenfragen von einer solchen Art aufgeworfen worden, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte.
13 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
14 Nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof beantragte die mitbeteiligte Partei in ihrer Revisionsbeantwortung die Zurückweisung, in eventu Abweisung der Revision und die Zuerkennung von Aufwandersatz.
Die belangte Behörde vertrat in ihrer Revisionsbeantwortung die Ansicht, dass die Revision zurückzuweisen sei.
In weiterer Folge erstattete die mitbeteiligte Partei eine Stellungnahme und eine ergänzende Stellungnahme.
Die revisionswerbenden Parteien erstatteten eine Stellungnahme zu den Revisionsbeantwortungen und den Stellungnahmen der mitbeteiligten Partei.
Der Mitbeteiligte replizierte mit einem weiteren Schriftsatz.
15 Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
16 Die Revision erweist sich aufgrund des bemängelten Unterbleibens der von den revisionswerbenden Parteien beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht, verbunden mit dem Vorbringen, die „vom gegenständlichen Projekt“ ausgehenden Immissionen seien bisher nicht konkret erhoben worden, als zulässig. Sie ist auch begründet.
17 Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) entgegenstehen.
18 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt ein Entfall der Verhandlung nach § 24 Abs. 4 VwGVG dann nicht in Betracht, wenn Art. 6 EMRK oder Art. 47 GRC die Durchführung einer solchen gebieten. Eine Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ist daher durchzuführen, wenn es um „civil rights“ oder „strafrechtliche Anklagen“ im Sinn des Art. 6 EMRK oder um die Möglichkeit der Verletzung einer Person eingeräumter Unionsrechte (Art. 47 GRC) geht und eine inhaltliche Entscheidung in der Sache selbst getroffen wird (vgl. etwa VwGH 27.3.2018, Ra 2016/06/0053, mwN).
19 Nachbarrechte im Baubewilligungsverfahren stehen in so engem Zusammenhang mit Auswirkungen des Bauvorhabens auf das Nachbargrundstück und dessen Wert bzw. auf den ungestörten Genuss des Eigentums am Nachbargrundstück, dass sie als „civil rights“ im Sinn des Art. 6 EMRK anzusehen sind (vgl. VwGH 27.3.2018, Ra 2016/06/0053, mwN).
20 In Bezug auf § 24 Abs. 4 VwGVG hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt festgehalten, dass der Gesetzgeber als Zweck einer mündlichen Verhandlung die Klärung des Sachverhaltes und die Einräumung von Parteiengehör sowie darüber hinaus auch die mündliche Erörterung einer nach der Aktenlage strittigen Rechtsfrage zwischen den Parteien und dem Gericht vor Augen gehabt hat. Ferner kommt eine ergänzende Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht regelmäßig erst nach einer mündlichen Verhandlung in Frage. Bei maßgeblichem sachverhaltsbezogenen Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien ist ebenfalls eine mündliche Verhandlung durchzuführen, dies sogar dann, wenn kein Antrag auf eine solche gestellt worden ist (vgl. auch dazu VwGH 27.3.2018, Ra 2016/06/0053, mwN).
21 Hingegen wird nach der hg. Judikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht dann als rechtmäßig beurteilt, wenn die beschwerdeführenden Parteien entscheidungsrelevante Tatsachenannahmen nicht substantiiert bestritten und keinen neuen maßgeblichen Sachverhalt behauptet haben, somit für das Verwaltungsgericht insoweit keine Fragen der Beweiswürdigung aufgetreten sind und es keine neuen Sachverhaltsfeststellungen getroffen hat (vgl. etwa VwGH 11.12.2020, Ra 2018/06/0247 bis 0249, mwN).
22 Nach der Beurteilung des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Erkenntnis haben die revisionswerbenden Parteien zulässigerweise und rechtzeitig eine Lärmbelästigung (bzw. Belästigung durch Abgasimmissionen) durch das gegenständliche Vorhaben des Mitbeteiligten eingewendet (vgl. zum Immissionsschutz in der Widmungskategorie Freiland etwa VwGH 25.5.2016, 2013/06/0127). Das Verwaltungsgericht ging unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des Bausachverständigen davon aus, dass mit dem eingereichten Projekt des Mitbeteiligten lediglich ortsübliche Lärm- und Abgasimmissionen verbunden seien. Deshalb und aufgrund des beantragten Verwendungszwecks sei bereits nach allgemeiner Lebenserfahrung und den Denkgesetzen der Logik davon auszugehen, dass auch die Anforderungen des § 77 Abs. 1 Stmk. BauG erfüllt seien. Eine Gefährdung der Gesundheit oder eine unzumutbare Belästigung durch bei bestimmungsgemäßer Verwendung auftretenden Schall sei nicht zu gewärtigen.
23 In ihrer Beschwerde gegen den Berufungsbescheid hatten die revisionswerbenden Parteien allerdings bemängelt, dass eine dem Gesetz entsprechende Überprüfung der vom Projekt ausgehenden Belästigungen bisher nicht stattgefunden habe, ferner der Hinweis auf die lediglich mit einer nicht tagtäglich erfolgenden Benützung des gegenständlichen Gebäudes begründete nicht überschrittene Ortsüblichkeit ihren Einwendungen nicht gerecht werde und bisher jegliche Überprüfung darüber fehle, mit welchen konkreten Immissionen zu rechnen sei und inwieweit dadurch die ebenso erst zu erhebende Ortsüblichkeit allenfalls verändert werde.
24 Damit haben die revisionswerbenden Parteien im Zusammenhang mit ihren zulässigerweise und rechtzeitig erhobenen Einwendungen aber entscheidungsrelevante Tatsachenannahmen bestritten bzw. die Nichterhebung von maßgeblichen Entscheidungsgrundlagen bemängelt, nämlich jedenfalls einerseits hinsichtlich einer fehlenden Beurteilung der vom gegenständlichen Vorhaben ausgehenden konkreten Immissionen und andererseits hinsichtlich des sowohl der Stellungnahme des Bausachverständigen als auch der Beurteilung des Verwaltungsgerichts zugrunde liegenden jedoch fallbezogen nicht näher definierten Begriffs der Ortsüblichkeit.
25 Es kann hier dahinstehen, ob aufgrund dieses Vorbringens die Aufnahme (weiterer) Sachverständigenbeweise zu den in Rede stehenden Fragen geboten war (vgl. zu den Fragen der Erforderlichkeit der Aufnahme eines Sachverständigenbeweises etwa VwGH 14.9.2021, Ra 2021/06/0117, 0118; 17.11.2022, Ro 2019/05/0024). Auf der Grundlage der zitierten hg. Judikatur hätte das Verwaltungsgericht angesichts des erwähnten Beschwerdevorbringens jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchführen müssen, in der die angesprochenen, entscheidungsmaßgeblichen Fragen und das genannte Vorbringen zu erörtern gewesen wären.
26 Ein Verstoß des Verwaltungsgerichts gegen die aus Art. 6 EMRK abgeleitete Verhandlungspflicht führt auch ohne Prüfung einer Relevanz dieses Verfahrensmangels zur Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG (vgl. dazu nochmals VwGH 27.3.2018, Ra 2016/06/0053, mwN). Bei diesem Ergebnis war auf das weitere Revisionsvorbringen nicht mehr einzugehen.
27 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 19. Dezember 2022
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.