Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1. des DI G und 2. der K, beide vertreten durch die Stenitzer Stenitzer Rechtsanwälte OG in 8430 Leibnitz, Hauptplatz 32-34, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 22. Mai 2019, LVwG 50.21-2972/2018-5, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeinderat der Marktgemeinde Gleinstätten; mitbeteiligte Partei: Dr. K, vertreten durch die Eisenberger Herzog Rechtsanwalts GmbH in 8010 Graz, Hilmgasse 10; weitere Partei: Steiermärkische Landesregierung), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
1 Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Gleinstätten vom 20. März 2018 wurde dem Mitbeteiligten die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Wirtschaftsgebäudes für landwirtschaftliche Geräte mit Unterstellplatz auf einem näher genannten Grundstück erteilt. Die von den revisionswerbenden Parteien als Eigentümer eines angrenzenden Grundstücks gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Gleinstätten
vom 1. Oktober 2018 teilweise abgewiesen und teilweise zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark (LVwG) vom 22. Mai 2019 abgewiesen.
2 Ihre gegen dieses Erkenntnis des LVwG erhobene außerordentliche Revision verbanden die revisionswerbenden Parteien mit dem Antrag, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
3 Die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht und der Mitbeteiligte sprachen sich in ihren Eingaben gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus.
4 Die revisionswerbenden Parteien begründeten ihren Aufschiebungsantrag - abgesehen von ihren Ausführungen, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstünden - mit dem Vorbringen, dass das angefochtene Erkenntnis in ihre Rechtsstellung eingreife. Würde die "zweifelsfrei mit dem Immissionsschutz, den Abstandsvorschriften, der Regelung des § 43 Abs. 4 BauG und insbesondere dem Bauverbot im Freiland raumordnungsgesetzlich in Widerspruch stehende und daher verbotene Bauführung einsetzen", so würden die revisionswerbenden Parteien "durch die dadurch ausgelösten Immissionen und vor allem aufgrund der Einwirkungen der beabsichtigten Nutzung des gegenständlichen Bauvorhabens einer Gefährdung und Belästigung ausgesetzt werden, welche insbesondere immissionsbedingt zum Nachteil der Gesundheit der (revisionswerbenden Parteien) wirkt und deshalb ein Risiko eines nicht wieder gutzumachenden Schadens im Sinne des Gesetzes bedeutet".
5 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
6 Dabei hat der Revisionswerber - unabhängig von der Frage, ob einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen - im Aufschiebungsantrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl. VwGH 25.2.1981, Slg. Nr. 10.381/A, verstärkter Senat). Erst die ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung. Ferner ist im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses nicht zu prüfen. Demzufolge hat der Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich von den Annahmen des Verwaltungsgerichts auszugehen (vgl. VwGH 2.4.2019, Ra 2018/06/0036, mwN).
7 Mit ihrem Vorbringen zum Aufschiebungsantrag kamen die revisionswerbenden Parteien der Obliegenheit zur Konkretisierung im obgenannten Sinn nicht nach. Durch welche aus der Bauführung oder der beabsichtigten Nutzung resultierenden Immissionen eine Gefährdung ihrer Gesundheit zu befürchten sei, kann der Begründung ihres Aufschiebungsantrages nicht entnommen werden. Die revisionswerbenden Parteien haben nicht dargestellt, welchen konkreten unverhältnismäßigen Nachteil sie während der Dauer des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof zu befürchten hätten. Ein solcher sie betreffender Nachteil wurde auch nicht mit dem Vorbringen aufgezeigt, der Mitbeteiligte sollte vor Investitionen bewahrt werden, die sich im Falle der Aufhebung des Bewilligungsbescheides als wirtschaftlich sinnlos erwiesen. 8 Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 26. September 2019
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