JudikaturVwGH

Ra 2018/18/0336 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
27. Juli 2018

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Anträge der revisionswerbenden Parteien 1. des A, geboren 1974, 2. der Z, geboren 1977, 3. des M, geboren 2002, 4. des M A, geboren 2003,

5. der S, geboren 2005, und 6. der B, geboren 2009, alle vertreten durch Mag. Andreas Reichenbach, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Theobaldgasse 15/21, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Mai 2018, Zlen. L504 2174350- 1/9E, L504 2174360-1/6E, L504 2174355-1/6E, L504 2174357-1/6E, L504 2174358-1/6E und L504 2174353-1/6E, betreffend Asylangelegenheiten, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird den Anträgen stattgegeben.

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht - im Beschwerdeverfahren - die Anträge der revisionswerbenden Parteien auf internationalen Schutz zur Gänze ab, erteilte ihnen keine Aufenthaltstitel gemäß § 57 Asylgesetz 2005, erließ gegen die revisionswerbenden Parteien Rückkehrentscheidungen und stellte fest, dass ihre Abschiebung in den Irak zulässig sei bzw. die Frist zur freiwilligen Ausreise zwei Wochen betrage. Die Revision erklärte das Bundesverwaltungsgericht für nicht zulässig.

2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der die gegenständlichen Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden sind.

3 Begründend führen die revisionswerbenden Parteien darin aus, ein sofortiger Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses würde für sie unwiederbringliche Nachteile schaffen und ihr Leben auf das Äußerste gefährden. Sie hätten im Irak weder Kontakte noch eine Wohnmöglichkeit.

4 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) sprach sich gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus und brachte lediglich vor, es bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse an einem geordneten Fremdenwesen. Daher liege ein überwiegendes öffentliches Interesse am Vollzug der angefochtenen Entscheidung vor.

5 Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

6 Im vorliegenden Fall haben die revisionswerbenden Parteien in ihren Anträgen unverhältnismäßige Nachteile dargelegt, die mit dem sofortigen Vollzug der Abschiebetitel verbunden wären. Dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen entgegenstünden, ist - ungeachtet der Stellungnahme des BFA - nicht zu erkennen. Das geordnete Fremdenwesen ist zweifellos ein wichtiges öffentliches Interesse, überwiegt in der Abwägung fallbezogen aber nicht die gegenteiligen Interessen der revisionswerbenden Parteien, die eine Gefährdung ihres Lebens und ihrer Existenz bei Rückkehr in den Irak geltend machen.

Wien, am 27. Juli 2018

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