Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des H, vertreten durch Mag. Norbert Tanzer, Rechtsanwalt in 6410 Telfs, Obermarkt 2, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 31. Jänner 2018, LVwG- 2018/38/0110-1, betreffend einen Beseitigungsauftrag (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Gemeinde G; weitere Partei: Tiroler Landesregierung), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
Der Revisionswerber bekämpft mit seiner Revision einen an ihn ergangenen Beseitigungsauftrag betreffend ein Wohngebäude samt Nebengebäude.
Seinen mit der Revision verbundenen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung begründet er im Wesentlichen damit, mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses wäre für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden, weil sein seit nahezu dreißig Jahren bestehender Hauptwohnsitz abgerissen werden müsste. Damit würde für ihn ein unwiederbringlicher Schaden entstehen. Dieser Nachteil wiege jedenfalls schwerer als allfällige öffentliche Interessen am Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses.
Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Die vom Revisionswerber geltend gemachten Nachteile eines sofortigen Vollzuges liegen auf der Hand; nach der Aktenlage ist nicht erkennbar, welche Interessen den sofortigen Vollzug gebieten würden.
Dem Antrag war daher stattzugeben.
Wien, am 23. August 2018