Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der revisionswerbenden Parteien 1. W (geboren 1987) und 2. M (geboren 1988), beide vertreten durch Mag. Nadja Lorenz, Rechtsanwältin in 1070 Wien, Burggasse 116/17-19, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14. März 2018, Zlen. L519 2173979-1/12E und L519 2173977-1/13E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 14. März 2018 wurden Beschwerden der Revisionswerber gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 18. September 2017, mit welchen ihre Anträge auf internationalen Schutz vollinhaltlich abgewiesen, Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, Rückkehrentscheidungen erlassen und jeweils festgestellt worden war, dass eine Abschiebung in den Iran zulässig sei, als unbegründet abgewiesen. Weiters sprach das BVwG aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig sei.
2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.
3 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte dem Verwaltungsgerichtshof zu diesem Antrag innerhalb der gesetzten Frist mit, dass zwingende öffentliche Interessen, welche dem Aufschub des Vollzuges des angefochtenen Erkenntnisses entgegenstehen, nicht festgestellt werden konnten.
4 Gemäß § 30 Abs. 1 erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für die Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
5 Da davon auszugehen ist, dass mit dem sofortigen Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für die Revisionswerber - im Hinblick auf die erlassenen Rückkehrentscheidungen - ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre und zwingende öffentliche Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, nicht geltend gemacht wurden, war dem Antrag stattzugeben.
Wien, am 5. Juni 2018
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