Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr. inSporrer und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Honeder, über die Revision des H S, vertreten durch Dr. Klaus Gossi, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Köstlergasse 1/30, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22. März 2017, Zl. W140 2150360-1/8E, betreffend Schubhaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Der Revisionswerber ist indischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben im Juni 2011 nach Österreich ein und stellte hier am 15. Juni 2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde letztlich mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14. August 2013-in Verbindung mit einer Ausweisung des Revisionswerbers nach Indien-vollinhaltlich abgewiesen.
2 Der Revisionswerber verblieb in Österreich, füllte am 4. Dezember 2013 jedoch ein ihm unterbreitetes Formular zur Erlangung eines indischen Heimreisezertifikates aus. Nach einem Interviewtermin bei der indischen Botschaft am 9. Februar 2016 gelang es dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) schließlich, das für den Revisionswerber bei dieser Botschaft beantragte Heimreisezertifikat zu erhalten. Der Revisionswerber sollte daraufhin am 10. März 2017 nach Indien abgeschoben werden. Aus diesem Anlass wurde er zu Handen seiner ausgewiesenen Vertretung für den 8. März 2017 zur Behörde geladen.
3 Mit e-mail vom 7. März 2017, 19:40 Uhr, teilte die Rechtsvertretung des Revisionswerbers mit, dass dieser „den morgigen Termin leider auf Grund einer Erkrankung nicht wahrnehmen“ könne. Das BFA erließ hierauf einen Festnahmeauftrag nach § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG, weil der Revisionswerber „bis dato seiner Ausreiseverpflichtung auf Grund einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung nicht nachgekommen“ sei.
4 Die noch für den 8. März 2017 versuchte Festnahme des Revisionswerbers scheiterte zunächst. Am 9. März 2017 konnte er aber an seinem Arbeitsplatz angetroffen werden, allerdings erst gegen 17.00 Uhr, weshalb sich die für den Folgetag geplante Abschiebung als nicht mehr durchführbar erwies.
5 Mit Mandatsbescheid vom 10. März 2017 verhängte das BFA dann gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG über den Revisionswerber Schubhaft zum Zweck der Sicherung seiner-nunmehr für den 5. April 2017 terminisierten-Abschiebung.
6 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 22. März 2017 gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG als unbegründet ab. Unter einem stellte es gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen und traf diesem Verfahrensergebnis entsprechende Kostenaussprüche. Schließlich erklärte es eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.
7 Über die gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Durchführung eines Vorverfahrens, in dessen Rahmen keine Revisionsbeantwortungen erstattet wurden, erwogen:
8 In der Revision wird u.a. geltend gemacht, dass das BVwG zu Unrecht, in Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, von der Durchführung der in der Beschwerde ausdrücklich beantragten Beschwerdeverhandlung abgesehen habe. Das trifft zu, weshalb sich die Revision entgegen dem Ausspruch des BVwG nach § 25a Abs. 1 VwGG, an den der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1a erster Satz VwGG nicht gebunden ist, als zulässig und auch als berechtigt erweist.
9 Das BFA ging davon aus, dass im Fall des Revisionswerbers die Fluchtgefahr begründenden Tatbestände nach § 76 Abs. 3 Z 1 und 9 FPG verwirklicht seien. Dem schloss sich erkennbar-wenngleich nicht ausdrücklich auf die genannten Gesetzesstellen Bezug nehmend-auch das BVwG an. Seine Überlegungen zur mangelnden Kooperationsbereitschaft des Revisionswerbers-worauf offenbar die Annahme gründet, dieser umgehe oder behindere seine Abschiebung-erweisen sich allerdings als ergänzungsbedürftig.
10 Zwar trifft es zu, dass der Revisionswerber im Jahr 2015 einer behördlichen Ladung keine Folge leistete und dass dann ein Festnahmeauftrag im August dieses Jahres-die Meldeadresse des Revisionswerbers erwies sich als falsch-nicht vollzogen werden konnte. Dem stehen allerdings die schon genannten Mitwirkungshandlungen vom 4. Dezember 2013 und vom 9. Februar 2016 gegenüber. Vor allem aber ließ sich der Revisionswerber für den Ladungstermin vom 8. März 2017 wegen Krankheit entschuldigen. Dass eine Krankheit bloß vorgetäuscht worden wäre, haben weder BFA noch BVwG festgestellt. Jedenfalls vor diesem Hintergrund lagen entgegen der Einschätzung des BVwG nicht die Voraussetzungen nach § 21 Abs. 7 BFA-VG vor, um trotz des ausdrücklich darauf gerichteten Antrags des Revisionswerbers von der Durchführung einer Beschwerdeverhandlung abzusehen. Vielmehr hätte sich das BVwG im Rahmen einer solchen Verhandlung vom Revisionswerber einen persönlichen Eindruck verschaffen müssen, um auf dieser Basis ein Bild von seiner Vertrauenswürdigkeit und von seinen Absichten in Bezug auf das in die Wege geleitete Abschiebeverfahren-und ob allenfalls mit einem gelinderen Mittel das Auslangen zu finden sei-zu erhalten (vgl. in diesem Sinn etwa das hg. Erkenntnis vom 3. September 2015, Ro 2015/21/0009).
11 Das Unterlassen der gebotenen Verhandlung belastet das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Es war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.
12 Von der Durchführung der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 VwGG abgesehen werden.
13 Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 31. August 2017
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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