Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des M, geboren 1984, vertreten durch Mag. Sabrina Fischer, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 31/I/6c, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27. März 2017, W186 2150616- 1/4E, betreffend Schubhaft, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Der vorliegende Antrag wird nur in Bezug auf die mit dem angefochtenen Erkenntnis auch vorgenommene Auferlegung von Verfahrenskosten damit begründet, dass der Revisionswerber kein Einkommen habe. Damit wird aber kein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne der im Spruch genannten Bestimmung dargetan, weil Geldleistungen gemäß § 2 Abs. 2 VVG nur insoweit zwangsweise eingebracht werden dürfen, als dadurch der notwendige Unterhalt des Verpflichteten und der Personen, für die er nach dem Gesetz zu sorgen hat, nicht gefährdet wird (vgl. etwa den Beschluss vom 16. Oktober 1989, AW 89/02/0034, mwN; siehe zum vergleichbaren § 14 Abs. 1 VStG zuletzt den Beschluss vom 14. April 2016, Ra 2016/21/0025, u.v.a.).
Soweit der Antrag auch den Ausspruch über die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft betreffen sollte, ist darauf hinzuweisen, dass das angefochtenen Erkenntnis insoweit keinem Vollzug mehr zugänglich ist, weil der Revisionswerber bereits am 14. April 2017 enthaftet wurde.
Der Antrag erweist sich somit insgesamt als unbegründet. Wien, am 3. Juli 2017
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