Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr. inSporrer als Richterin sowie die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Pfiel als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Halm-Forsthuber, über die Revision des S R in W, vertreten durch Dr. Thomas Romauch, Rechtsanwalt in 9201 Krumpendorf, Koschatweg 19/8, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 2. Februar 2017, Zl. G307 2136895-1/5E, betreffend Abweisung eines Antrages auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der 1979 geborene Revisionswerber, ein serbischer Staatsangehöriger, reiste im Alter von fünf Jahren gemeinsam mit seinem Vater und seinem Bruder in die Schweiz, wo er die Schule besuchte und eine Lehre als Maurer abschloss. Am 3. März 2007 wurde in diesem Staat ihm gegenüber ein auf fünf Jahre befristetes nationales Aufenthaltsverbot (gestützt auf Raub, bandenmäßigen Einbruch und Handel mit Suchtgiften) erlassen. Zwischen März 2007 und 2008 hielt er sich bei seinem Vater in Serbien auf.
2 Danach reiste er nach Österreich ein, wo über ihn mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes Donaustadt vom 18. April 2011 wegen Urkundendelikten (Totalfälschung eines Schweizer Führerscheins sowie einer Schweizer Niederlassungsbewilligung und Verwendung derselben im Rechtsverkehr) eine Geldstrafe verhängt wurde. Mit weiterem rechtskräftigem Urteil vom 31. Oktober 2012 verhängte das Landesgericht für Strafsachen Wien über ihn wegen der Vergehen der Verleumdung sowie der falschen Beweisaussage eine bedingt nachgesehene dreimonatige Freiheitsstrafe. Danach verhängte das Landesgericht Korneuburg über ihn mit rechtskräftigem Urteil vom 22. November 2012 wegen des (am 29. September 2012 begangenen) Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch eine bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten. Schließlich wurde der Revisionswerber mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 3. Mai 2013 wegen (bereits im Jänner 2010 begangener) Verbrechen des Diebstahls durch Einbruch (unter Bedachtnahme auf das erwähnte Urteil des Bezirksgerichtes Donaustadt vom 18. April 2011) zu einer bedingt nachgesehenen Zusatzfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt.
3 Im Juli 2011 war der Revisionswerber mit der (aus Rumänien stammenden) österreichischen Staatsbürgerin D. eine Lebensgemeinschaft eingegangen. Am 28. Februar 2012 schloss er mit D. die Ehe. Am 17. August 2012 wurde der gemeinsame Sohn K. (ein österreichischer Staatsbürger) geboren. D. hat eine Tochter aus einer früheren Beziehung.
4 Im Zuge des Zusammenlebens ergingen zwei Wegweisungen und Betretungsverbote infolge von Gewaltanwendung des Revisionswerbers gegenüber D. Weiters wurde der-zu keinem Zeitpunkt einen echten Führerschein besitzende-Revisionswerber, der bereits in der Schweiz einen Verkehrsunfall verursacht hatte, zweimal wegen Lenkens eines Fahrzeuges ohne Führerschein bestraft. Er war wiederholt in Österreich erwerbstätig, ohne aber über entsprechende arbeitsmarktrechtliche Bewilligungen zu verfügen.
5 Insbesondere auf Grund der erwähnten strafgerichtlichen Verurteilungen und der diesen zugrunde liegenden Straftaten erließ die Landespolizeidirektion Wien gegenüber dem Revisionswerber mit Bescheid vom 26. März 2013 gemäß § 65b iVm § 67 Abs. 1 und 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) ein auf sechs Jahre befristetes Aufenthaltsverbot. Das Verwaltungsgericht Wien gab mit Erkenntnis vom 20. Februar 2014 einer dagegen erhobenen Beschwerde des Revisionswerbers keine Folge und bestätigte den genannten Bescheid.
6 Danach war der Revisionswerber, trotz wiederholter Aufforderungen auszureisen, unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieben. Erst nach Verhängung der Schubhaft mit Mandatsbescheid vom 19. Dezember 2014 reiste er zum Ende dieses Jahres aus. Bereits im Jänner 2015 kehrte er illegal nach Österreich zurück, wo er wegen unrechtmäßigen Aufenthalts angezeigt wurde.
7 Mit Eingabe vom 11. Mai 2016 stellte der Revisionswerber den Antrag auf Aufhebung des genannten Aufenthaltsverbotes. Dabei verwies er auf die Familiengemeinschaft mit seiner österreichischen Ehefrau, „den vorhandenen Sohn“ und auf „die mitgeheiratete Tochter“.
8 Mit Bescheid vom 5. September 2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) diesen Antrag gemäß § 69 Abs. 2 FPG ab.
9 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 2. Februar 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) eine dagegen erhobene Beschwerde gemäß § 69 Abs. 2 FPG als unbegründet ab. Es sprach gemäß § 25a Abs. 1 VwGG aus, dass die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
10 Begründend verwies es auf die in der Schweiz begonnenen und in Österreich trotz der erwähnten Lebensgemeinschaft, Eheschließung und der Geburt des Sohnes am 17. August 2012 fortgesetzten Straftaten. In Bezug auf das Familienleben, das der Revisionswerber dadurch aufs Spiel gesetzt habe, hätten sich nach der Erlassung des Aufenthaltsverbotsbescheides keine maßgebenden Änderungen ergeben. Vielmehr sei der Revisionswerber unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieben. Darüber hinaus habe er dem BFA seinen Ausreisewillen vorgetäuscht, indem er eine Busfahrkarte für eine angeblich geplante Ausreise am 24. Juni 2014 vorgelegt habe, seiner entsprechenden Ankündigung jedoch nicht nachgekommen sei. Dazu kämen die unrechtmäßige Wiedereinreise im Jänner 2015 und der weitere-bis zuletzt fortgesetzte-Aufenthalt im Bundesgebiet. Es könne somit nicht festgestellt werden, dass sich seit Erlassung des Aufenthaltsverbotes die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Revisionswerbers geändert hätten. Ein Überwiegen der behaupteten persönlichen Interessen an einer Aufhebung des Aufenthaltsverbotes gegenüber dem öffentlichen Interesse an seiner Aufrechterhaltung könne nicht angenommen werden.
Die gegen dieses Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision erweist sich als unzulässig:
11 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist eine Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das angefochtene Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich (u.a.) wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG „nicht zur Behandlung eignen“, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
12 An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nach § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt gemäß § 34 Abs. 1a VwGG nicht gebunden. Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).
13 Insoweit führt der Revisionswerber lediglich (wörtlich) aus: „Das Fremdenrecht hat dort die Grenze, wo ein Interesse der von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.02.2017 betroffenen österreichischen Staatsbürger stärker betroffen sind als ein restriktiv handzuhabendes Fremdenrecht“.
14 Damit wird allerdings eine Rechtsfrage, der iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, nicht aufgezeigt. Soweit der Revisionswerber im Weiteren noch die nach § 9 BFA-VG vorgenommene Interessenabwägung anspricht, ist keine vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifende Unvertretbarkeit der Argumentation des BVwG (vgl. dazu etwa den hg. Beschluss vom 23. Februar 2017, Ra 2016/21/0235, sowie den Beschluss vom heutigen Tag, Ra 2017/21/0075) ersichtlich.
15 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unzulässig zurückzuweisen.
Wien, am 29. Juni 2017
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise