Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr. inSporrer und den Hofrat Dr. Pelant sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Tanzer, über die Revision des *****, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Jänner 2017, Zl. G307 2104090-1/19E, betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen, im zweiten Rechtsgang ergangenen Erkenntnis (zur Vorgeschichte vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. November 2016, Ra 2016/21/0193, mit dem der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. April 2016 über Amtsrevision des BFA wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben hatte) erließ das Bundesverwaltungsgericht gegen den Revisionswerber, einen serbischen Staatsangehörigen, gemäß § 52 Abs. 4 Z 4 FPG eine Rückkehrentscheidung und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein mit fünf Jahren befristetes Einreiseverbot; außerdem wurde ausgesprochen, dass ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 nicht erteilt werde, dass iSd § 52 Abs. 9 FPG die Abschiebung nach Serbien zulässig sei und dass dem Revisionswerber gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen eingeräumt werde. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
2 Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich (u.a.) wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG „nicht zur Behandlung eignen“, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen dieser in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).
4 Der Revisionswerber bringt unter diesem Gesichtspunkt vor, dass das Bundesverwaltungsgericht seiner Entscheidung „widersprüchliche und der allgemeinen Lebenserfahrung widerstreitende Erwägungen, sohin eine die Rechtssicherheit beeinträchtigende Beweiswürdigung“ zugrunde gelegt habe. Auf Grund der unschlüssigen Beweiswürdigung sei die Feststellung eines nicht zutreffenden Sachverhalts und in weiterer Folge eine unrichtige Subsumtion unter die Tatbestände der „§§ 52, Abs 4 Z 2, 53 Abs 2 Z 1 FPG“ erfolgt. Konkret bestreitet der Revisionswerber aber keine Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts, sondern nur die vorgenommene Gefährdungsprognose. Diese ist nicht Teil der Beweiswürdigung bzw. Sachverhaltsfeststellung, sondern der rechtlichen Beurteilung. Die nach Ansicht des Revisionswerbers „den Gesetzen logischen Denkens und der allgemeinen Lebenserfahrung“ widersprechende Schlussfolgerung, dass die erfolgreich absolvierte Suchttherapie noch keinen Wegfall der Gefährdung bedeutet, steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. nur den schon im eingangs zitierten Vorerkenntnis genannten Beschluss vom 15. September 2016, Ra 2016/21/0262, mwN).
5 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 23. März 2017
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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