Der Verwaltungsgerichtshof hat über den gemeinsamen Antrag der revisionswerbenden Parteien 1. V und von fünf weiteren Antragstellern, alle in Berlin, alle vertreten durch die Kopp - Wittek Rechtsanwälte GmbH in 5020 Salzburg, Moosstraße 58c, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 9. Jänner 2017, 1) Zl. 405-7/100/1-2017, 405-7/101/1-2017, 405- 7/102/1-2017, 2) Zl. 405-7/103/1-2017, 405-7/104/1-2017, 405- 7/105/1-2017, 3) Zl. 405-7/106/1-2017, 405-7/107/1-2017, 405- 7/108/1-2017, 4) Zl. 405-7/109/1-2017, 405-7/110/1-2017, 405- 7/111/1-2017, 5) -Zl. 405-7/112/1-2017, 405-7/113/1-2017, 405- 7/114/1-2017 und 6) Zl. 405-7/97/1-2017, 405-7/98/1-2017, 405- 7/99/1-2017, betreffend Übertretungen des AVRAG, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurden die Revisionswerber jeweils Übertretungen der §§ 7b Abs. 1 und 3 sowie 7d Abs. 1 AVRAG (Nichtbereithaltung von Unterlagen über die Lohneinstufung bzw. über die Anmeldung zur Sozialversicherung von zwei nach Österreich entsendeten Arbeitnehmern; unterlassene Meldung der Entsendung) schuldig erkannt. Über jeden Revisionswerber wurden Geldstrafen von (je nach Deliktsart) EUR 500,-- bzw. EUR 1.000,-- pro betroffenem Arbeitnehmer verhängt.
2 Der mit der vorliegenden (außerordentlichen) Revision verbundene Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird von den Revisionswerbern lediglich allgemein mit dem aus den Geldstrafen erwachsenden "finanziellen Nachteil" begründet. Die Revisionswerber würden gerade "neue Betriebsmittel und Anlagevermögen zur Erweiterung" ihrer selbständigen Tätigkeit anschaffen, sodass sie "kaum über liquide Mittel" verfügten und im Falle der Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung bereits vorhandenes Anlagevermögen aufgrund des zeitlichen Drucks unter seinem Wert verkaufen müssten, wodurch der Geschäftsbetrieb "nicht wie bisher aufrecht erhalten werden" könne.
3 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegen stehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug der angefochtenen Entscheidung ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Der Revisionswerber hat im Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre und zwar tunlichst durch ziffernmäßige Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen (vgl. den Beschluss eines verstärken Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A).
4 Auf Grund der Angaben im Antrag ist ein derartiger unverhältnismäßiger Nachteil nicht ersichtlich. Es wird im Antrag insbesondere nicht ausgeführt, inwieweit dem jeweiligen Revisionswerber nicht auf Antrag die Zahlung in Raten oder Stundung der Geldstrafe (§ 54b Abs. 3 VStG) bewilligt werden könnte (vgl. aus vielen den hg. Beschluss vom 23. August 2011, Zl. AW 2011/17/0030, mwN). Hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe wird auf § 53b Abs. 2 VStG verwiesen, wonach mit dem Vollzug einer solchen bis zur Erledigung der beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Revision zuzuwarten ist.
5 Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht stattzugeben.
Wien, am 21. März 2017
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