Rückverweise
Bei der Beurteilung der Ertragsabsicht unter dem Gesichtspunkt des § 1 Abs. 2 GewO 1994 ist nicht die Gesamtgebarung des Vereins, sondern nur die mit dem jeweils in Rede stehenden Aspekt der Vereinstätigkeit verbundene diesbezügliche Absicht zu berücksichtigen (vgl. VwGH 20.12.2010, 2009/03/0028). Ein Verein muss nicht (insgesamt) einen Einnahmenüberschuss erzielen. Entscheidend ist vielmehr, ob jene Vereinstätigkeit, in deren Rahmen Einkünfte erzielt werden, in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag zu erzielen, der den mit dieser Tätigkeit im Zusammenhang stehenden Aufwand übersteigt (vgl. VwGH 18.12.2018, Ra 2017/04/0101).
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