Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer und den Hofrat Dr. Pelant sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Halm-Forsthuber, über die Revision des Z C in H, vertreten durch Mag. Robert Igali-Igalffy, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 34, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. August 2016, Zl. G306 2119516-1/3E, betreffend Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen und Rückkehrentscheidung, (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde dem Revisionswerber, einem Staatsangehörigen von Bosnien und Herzegowina, ein Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 nicht erteilt; unter einem wurde gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen, gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina zulässig sei, und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine vierzehntägige Frist für die freiwillige Ausreise gesetzt. Das vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit der Rückkehrentscheidung verbundene Einreiseverbot in der Dauer von fünf Jahren wurde ersatzlos behoben. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
2 Es stellte fest, dass der Revisionswerber für die Zeiträume 4. März 2009 bis 28. Juli 2014 und 20. Mai 2015 bis 27. Oktober 2015 Hauptwohnsitzmeldungen im Bundesgebiet aufweise. Zwischen dem 28. Juli 2014 und dem 20. Mai 2015 „sowie darüber hinaus“ habe er ungemeldet im Bundesgebiet Aufenthalt genommen. Er sei im Besitz eines am 17. Juni 2013 ausgestellten Reisepasses, der weder Ein- noch Ausreisestempel aufweise. Er habe über eine seitens der deutschen Behörden rückwirkend mit 18. Juni 2008 „aufgehobene“ unbefristete Niederlassungsbewilligung für Deutschland verfügt. Er sei nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels und/oder einer Arbeitsbewilligung für Österreich. Er habe im Zeitraum 1. September 2009 bis 30. September 2015 insgesamt acht Erwerbstätigkeiten ausgeübt, wobei für die Zeiträume 1. September 2009 bis 30. September 2011 und 1. Jänner 2013 bis 30. April 2013 nicht bezahlte Sozialversicherungsbeiträge nach dem GSVG aushafteten. Er sei zwei Mal wegen der Beschäftigung von Ausländern entgegen dem AuslBG bestraft worden. In Deutschland lebten seine Tochter und seine geschiedene Frau. Zwei Brüder des Revisionswerbers lebten in Bosnien. In Österreich-aber nicht im gemeinsamen Haushalt mit dem Revisionswerber-lebten sein Onkel und seine Freundin. Am 2. Juni 2015 habe er erstmals einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in Österreich (Rot-Weiß-Rot-Karte) gestellt. Er sei strafrechtlich unbescholten, jedoch acht Mal verwaltungsbehördlich wegen Verstößen gegen die StVO und das KFG bestraft worden.
3 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass der Revisionswerber seinen Aufenthalt in Österreich (schon) deswegen nicht mehr auf Grund seines deutschen Aufenthaltstitels legitimieren könne, weil dieser am 10. Juli 2015 rückwirkend mit 18. Juni 2008 „aufgehoben“ worden sei. Da er Staatsangehöriger von Bosnien Herzegowina sei, wäre sein Aufenthalt im Bundesgebiet jeweils für drei Monate innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen rechtmäßig gewesen; diese Frist habe er aber mangels Ausreise aus dem Bundesgebiet bzw. Schengenraum jedenfalls überschritten, sodass sich sein Aufenthalt als unrechtmäßig erweise. Darüber hinaus vermittle ihm das Recht zum sichtvermerksfreien Aufenthalt kein Recht auf Erwerbstätigkeit, weshalb seine Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet allesamt als unrechtmäßig anzusehen seien und umgekehrt seinen Aufenthalt selbst vor Überschreitung der Höchstdauer für den sichtvermerksfreien Aufenthalt unrechtmäßig gemacht hätten.
4 Zur Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass der Revisionswerber zwar über Familienangehörige und eine Freundin im Bundesgebiet verfüge, aber kein gemeinsamer Haushalt oder besondere Abhängigkeitsverhältnisse festgestellt werden hätten können. Die erlangte Integration des Revisionswerbers müsse auf Grund seines unsicheren Aufenthalts, der Unrechtmäßigkeit der Erwerbstätigkeit und der wiederholten Verstöße gegen das AuslBG, das Meldegesetz, die StVO und das KFG als relativiert angesehen werden. Das Bundesverwaltungsgericht kam daher zum Ergebnis, dass dem Revisionswerber weder ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 noch ein solcher gemäß § 57 AsylG 2005 zu erteilen, sondern eine Rückkehrentscheidung zu erlassen sei.
5 Gegen dieses Erkenntnis, soweit mit ihm die Beschwerde abgewiesen und der Bescheid des BFA bestätigt wurde, richtet sich die vorliegende Revision.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich (u.a.) wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG „nicht zur Behandlung eignen“, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
7 An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen dieser in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).
8 Der Revisionswerber bringt unter diesem Gesichtspunkt vor, dass bloße Leerformeln, wonach die sichtvermerksfreie Zeit überschritten worden sei, keine berufliche Bindung bestehe und der Aufenthalt zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führe, zur Begründung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht ausreichten, zumal hier keine Erhebungen und kein Ermittlungsverfahren erfolgt seien. Eine mehr als zehn Seiten umfassende Zitierung von Gesetzesstellen und höchstgerichtlichen Entscheidungen ohne jegliche Subsumtion stelle einen schwerwiegenden Mangel dar. Mangels Ermittlungsverfahrens sei auch nicht berücksichtigt worden, wann der Revisionswerber von der Aberkennung seines unbefristeten deutschen Aufenthaltstitels erfahren habe und ob er in das dortige Verfahren überhaupt eingebunden gewesen sei. Bis zur Aberkennung seien der Aufenthalt und die Erwerbstätigkeit des Revisionswerbers rechtmäßig gewesen. In dieser Zeit habe er auch ein Privat- und Familienleben aufgebaut. Diese Tatsachen habe das Bundesverwaltungsgericht nicht gewürdigt.
9 Es ist zwar einzuräumen, dass das angefochtene Erkenntnis über weite Strecken aus einer Wiedergabe von Rechtsvorschriften und Gerichtsentscheidungen (insbesondere des EGMR) besteht, die mit dem vorliegenden Fall nicht unmittelbar etwas zu tun haben. Das angefochtene Erkenntnis enthält aber auch die entscheidungswesentliche Feststellung, dass der Aufenthalt des Revisionswerbers wegen des Ablaufs der für den sichtvermerksfreien Aufenthalt geltenden Höchstdauer jedenfalls unrechtmäßig geworden sei. Dies wird vom Revisionswerber nicht bestritten; auf die Frage, wann er vom-als solchem ebenfalls nicht bestrittenen-Verlust seines deutschen Aufenthaltstitels erfahren hat, kommt es dabei nicht an. Die Voraussetzung für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 1 Z 1 FPG-unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet-lag daher vor. Was die nach § 9 BFA-VG vorzunehmende Interessenabwägung betrifft, so handelt es sich dabei um eine einzelfallbezogene Beurteilung, die im Allgemeinen-wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde-nicht revisibel ist (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0163, mwN). Das Ergebnis der angesprochenen Interessenabwägung ist im vorliegenden Fall aber schon deswegen nicht zu beanstanden, weil der Revisionswerber während der gesamten Zeit seines Inlandaufenthalts über keinen Aufenthaltstitel für Österreich verfügt hat und daher-sei es auf Grund seines deutschen Aufenthaltstitels (vgl. Art. 21 Abs. 1 SDÜ), sei es auf Grund der Visafreiheit für Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina (vgl. Art. 1 Abs. 2 iVm Anlage II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001)-nur zum vorübergehenden Aufenthalt in der Dauer von jeweils drei Monaten innerhalb von sechs Monaten bzw. 180 Tagen berechtigt war; angesichts dessen ist es auch nicht mehr entscheidend darauf angekommen, ob wirklich alle seine im Inland ausgeübten Erwerbstätigkeiten unrechtmäßig waren, wie das Bundesverwaltungsgericht angenommen hat.
10 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 20. Oktober 2016
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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