Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, über die Revision des Y A in K, vertreten durch Dr. Lennart Binder, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Rochusgasse 2/12, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 1. Dezember 2015, Zl. G313 2100200-1/2E, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 1. Dezember 2015 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21. Jänner 2015, mit dem gegen den Revisionswerber, einen bulgarischen Staatsangehörigen, gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein mit sieben Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden war, abgewiesen. Außerdem erging gemäß § 25a Abs. 1 VwGG der Ausspruch, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nach § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).
In diesem Zusammenhang macht der Revisionswerber geltend, er habe zunächst von 1991 bis September 2003 in Österreich gelebt, weshalb-weil das gegenständliche Aufenthaltsverbot auf Straftaten „ab April 2002“ bzw. auf dem deswegen ergangenen Strafurteil gründe-ihm im Sinn des § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG „vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes“ die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 StbG verliehen hätte werden können. Das besagte Strafurteil (vom 10. Oktober 2014) bzw. die diesem Urteil zu Grunde liegenden Straftaten hätte(n) daher nach der genannten Bestimmung des BFA-VG nicht zur Erlassung des bekämpften Aufenthaltsverbotes führen dürfen.
Der Revisionswerber gesteht allerdings selbst zu, Österreich im September 2003 im Hinblick auf ein-erstes-Aufenthaltsverbot verlassen zu haben. Diesem Aufenthaltsverbot-es datiert vom 21. September 2000-lag zu Grunde, dass der Revisionswerber wegen 1998 bis 1999 verübter Diebstahlsdelikte zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt worden war (siehe dazu näher das hg. Erkenntnis vom 18. März 2003, Zlen. 2000/21/0188 und 0189). Es kann daher keine Rede davon sein, dass dem Revisionswerber „vor Verwirklichung des (nunmehr) maßgeblichen Sachverhaltes“ die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 StbG verliehen hätte werden können, standen einer solchen Verleihung doch § 10 Abs. 1 Z 2 und Z 5 StbG (idF vor Inkrafttreten der Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005; zur Maßgeblichkeit der damaligen Rechtslage vgl. das zu § 64 Abs. 1 Z 1 FPG idF vor dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz ergangene hg. Erkenntnis vom 11. Juni 2013, Zl. 2012/21/0088, dessen Überlegungen auf den nunmehr geltenden § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG zwanglos übertragen werden können) entgegen.
Soweit der Revisionswerber-ohne nähere Ausführungen-weiter anführt, der in der auf ihn angewendeten Aufenthaltsverbotsnorm des § 67 Abs. 1 FPG im zweiten Satz verwendete Begriff der „erheblichen“ Gefahr sei unbestimmt „und daher nicht anwendbar“, wirft er der Sache nach eine verfassungsrechtliche Frage auf, deren Lösung nicht dem Verwaltungsgerichtshof anheim liegt (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 27. Februar 2015, Ra 2015/06/0009). Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner umfangreichen Judikatur zu § 67 Abs. 1 FPG aber nie in Frage gestellt, dass Gefährdungsprognosen auf Basis dieser Bestimmung möglich sind und auch vorgenommen werden müssen (vgl. aus jüngerer Zeit etwadie hg. Beschlüsse vom 30. Juni 2015, Ra 2015/21/0079, und vom 28. Jänner 2016, Ra 2016/21/0017, oder das hg. Erkenntnis vom 15. Oktober 2015, Ra 2015/21/0133).
Zusammenfassend ergibt sich, dass der Revisionswerber keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufzuzeigen vermag, weshalb seine Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unzulässig zurückzuweisen war.
Wien, am 25. Februar 2016
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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