Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky und die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner sowie Dr. Koprivnikar als Richterinnen bzw Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision des G G in K, vertreten durch Gheneff - Rami - Sommer Rechtsanwälte OG in 9020 Klagenfurt, Völkermarkter Ring 1, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 18. Jänner 2016, RV/7400078/2015, betreffend Festsetzung von Vergnügungssteuer (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die revisionswerbende Partei hat der Stadt Wien Aufwendungen in Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 22. Jänner 2015 wurde dem Revisionswerber gemäß §§ 1, 3, 5 und 13 des (Wiener) Vergnügungssteuergesetzes 2005 (VGSG) iVm § 201 BAO für den anlässlich der Ausstellung "Feschmarkt" sowie der Ausstellung "Reisesalon" erfolgten Verkauf von Speisen Vergnügungssteuer vorgeschrieben. In seiner dagegen erhobenen Beschwerde wandte sich der Revisionswerber im Wesentlichen gegen die Beurteilung der von ihm verkauften Nuss- und Nougatcremen in Gläsern als Speisen. Weiters handle es sich bei den Veranstaltungen, in deren Rahmen er seine Produkte vertreibe, um einen Markt bzw um eine Reisemesse.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesfinanzgericht der Beschwerde teilweise - nämlich der Höhe, nicht dem Grunde nach - Folge und änderte den Spruch des Bescheides in der Form ab, dass die Vergnügungssteuer gemäß § 3 Abs 3 VGSG neu festgesetzt wurde. Die Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG wurde zugelassen.
3 Das Bundesfinanzgericht führte begründend aus, dass der Abgabentatbestand "Ausstellungen" des § 1 Abs 1 Z 2 VGSG auch Messen umfasse. Beim "Feschmarkt" handle es sich um eine ausschließlich an Letztverbraucher gerichtete Veranstaltung. Wesentliches Begriffselement einer Messe sei, dass dort für den Wiederverkauf oder die gewerbliche Verwendung verkauft werde. Ein Markt hingegen beschränke sich auf den Verkauf von Waren an Letztverbraucher, was auf den "Feschmarkt" zutreffe, da Konsumenten das Zielpublikum seien. Zudem sei der "Feschmarkt" durch die Veranstalter als Ausstellung zur Vergnügungssteuer angemeldet worden. Hinsichtlich des "Reisesalons" sei festzuhalten, dass auch eine Reisemesse in der Veranstaltungsart "Messe" den Abgabentatbestand Ausstellung erfülle. Zielgruppe seien auch beim "Reisesalon" vorwiegend Letztverbraucher. Dem Fachpublikum sei nur ein kleiner Sonderteil des Programms gewidmet gewesen, getrennt vom allgemein zugänglichen Veranstaltungsbetrieb. Neben Ausstellungsständen zum Thema Urlaub habe es ein Speisen- und Getränkeangebot, ein themenbezogenes Vortragsprogramm und kulturelle Vorführungen gegeben. Es handle sich daher sowohl beim "Feschmarkt" als auch beim "Reisesalon" um eine Ausstellung im Sinne des VGSG, weshalb Vergnügungssteuerpflicht bestehe.
4 Zur Auslegung des in § 3 Abs 3 VGSG verwendeten Begriffes
"Speisen, ... u.dgl." sei das Umsatzsteuerrecht heranzuziehen,
sodass wegen der dortigen Besteuerung von Schokolade und anderen kakaohaltigen Lebensmittelzubereitungen die vom Revisionswerber erzeugten Nougat- und Nusscremen vom VGSG umfasst seien. Dass die Nougat- und Nusscremen anlässlich der Ausstellungen verkauft worden seien, werde nicht in Abrede gestellt.
5 Zum Vorbringen, der Revisionswerber habe beide Veranstaltungen nicht durchgeführt und nur der Unternehmer der Veranstaltung sei steuerpflichtig, sei festzuhalten, dass gemäß § 13 Abs 1 VGSG Unternehmer der Veranstaltung jeder sei, in dessen Namen oder auf dessen Rechnung die Veranstaltung durchgeführt werde oder die Entgelte gefordert werden. Der Revisionswerber selbst habe das Entgelt für seine Erzeugnisse gefordert und dieses nicht dem Veranstalter der Ausstellungen überlassen, somit sei er als Unternehmer im Sinne des § 13 Abs 1 VGSG anzusehen.
6 Gegen diese Entscheidung sei gemäß Art 133 Abs 4 B-VG eine Revision zu den Fragen, ob es sich beim "Feschmarkt" und/oder dem "Reisesalon" um eine Ausstellung handle, sowie, ob das Produkt (Nuss- und Nougatcremen) unter Speisen und dergleichen falle, zulässig, da zu diesen Rechtsfragen Rechtsprechung fehle.
7 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision.
Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Revision.
8 Die Revision erweist sich als unzulässig:
9 Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
10 Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
11 Nach § 34 Abs 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs 3 VwGG) zu überprüfen.
12 Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, sind gemäß § 34 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
13 Die Revision bringt zur Zulässigkeit vor, dass Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehle, ob es sich bei Märkten und einem Salon um eine Ausstellung iS des Vergnügungssteuergesetzes handle bzw ob die Nougat- Nusscreme des Revisionswerbers eine "Speise" iS dieses Gesetzes sei. Es fehle Rechtsprechung, ob nur der Unternehmer der Veranstaltung die Steuer abzuführen habe und ob eine Steuerpflicht im vorliegenden Fall statuiert sei.
14 Die maßgeblichen Bestimmungen des VGSG lauteten bis zur Novelle LGBl für Wien Nr 63/2016:
"§ 1. (1) Folgende im Gebiet der Stadt Wien veranstaltete Vergnügungen unterliegen einer Steuer nach Maßgabe dieses Gesetzes:
...
2. Ausstellungen (§ 5);"
"§ 3. (3) Die Steuer vom Entgelt wird weiters von der Differenz zwischen dem Einkaufspreis und Verkaufspreis (Bruttonutzen) beim Verkauf von Speisen, Getränken, Blumen, Juxartikeln u. dgl. und aus der Erbringung sonstiger Leistungen anlässlich steuerpflichtiger Veranstaltungen berechnet. Der Steuer unterliegen dabei sieben Zehntel der Bruttonutzenbeträge ausschließlich des Bedienungsgeldes (bei Anwendung des Garantielohnsystems) oder des Bedienungsgeldäquivalentes bis maximal 15 vH (bei Anwendung des Festlohnsystems) und der Umsatzsteuer."
"Ausstellungen
§ 5. (1) Die Steuer beträgt 10 vH des Entgeltes.
(2) Von der Steuer sind befreit:
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