Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des J, vertreten durch Mag. Hermann Josef Gaar, Rechtsanwalt in 8230 Hartberg, Baumschulgasse 5, der gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 29. Oktober 2015, Zl. RV/2100479/2009, betreffend Einkommensteuer 2003 bis 2005 sowie Umsatzsteuer 2003 bis 2006 und Jänner 2007, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist gemäß § 30 Abs. 2 VwGG davon abhängig, dass zwingende öffentliche Interessen dem begehrten Vollzugsaufschub nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Unverhältnismäßigkeit des Nachteils aus einer Verpflichtung zu einer Geldleistung ist vom Antragsteller durch zahlenmäßige Angaben über seine derzeitigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu konkretisieren (vgl. den hg. Beschluss vom 22. Juni 1987, AW 87/14/0016, SlgNF 10.381/A). Erst eine entsprechende Konkretisierung, die glaubhaft darzutun ist, erlaubt die durch das Gesetz gebotene Interessenabwägung.
Der gegenständliche Antrag enthält keine Ausführungen zu den aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Antragstellers. Der Antragsteller verweist lediglich auf "nach der Aktenlage" bestehendes "entsprechendes Liegenschaftsvermögen". Mit diesem Vorbringen, das jeglicher zahlenmäßiger Angaben über die wirtschaftlichen Umstände des Antragstellers entbehrt, wird dem Konkretisierungsgebot nicht entsprochen.
Dem Antrag konnte daher schon aus diesem Grund nicht entsprochen werden.
Wien, am 2. Februar 2016
Rückverweise