Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Salzburger Landesumweltanwaltschaft in Salzburg, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 15. Jänner 2016, Zl. LVwG- 2/10/61-2016, betreffend eine abfallwirtschaftsrechtliche Bewilligung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:
Landeshauptmann von Salzburg; Mitbeteiligte: P GmbH, vertreten durch Niederhuber Partner Rechtsanwälte GmbH in 5020 Salzburg, Wilhelm-Spazier-Straße 2a), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
I.
1 Mit Bescheid der Landeshauptfrau von Salzburg vom 21. Oktober 2010 wurde der Mitbeteiligten gemäß § 37 Abs. 1 iVm § 38 Abs. 1, 1a und 6 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002 die abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Holz-Recyclinganlage (insbesondere umfassend einen Schredder, eine Manipulations- und Aufbereitungshalle, Werkstätten- und Bürogebäude und eine Anschlussbahnanlage) unter Setzung einer Reihe von Auflagen erteilt.
2 Die Revisionswerberin erhob dagegen Berufung. 3 Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes
Salzburg vom 31. Mai 2011 wurde in Stattgebung dieser Berufung die von der Mitbeteiligten beantragte abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung versagt.
4 Dieser Berufungsbescheid wurde mit hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 2012, Zl. 2011/07/0190, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Zur näheren Darstellung des bis dahin geführten Verfahrens wird auf dieses Erkenntnis verwiesen.
5 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wurde die als Beschwerde zu wertende Berufung der Revisionswerberin als unbegründet abgewiesen und der Spruch des genannten Bescheides mit der Maßgabe bestätigt, dass unter Spruchpunkt "II.11. Auflagen aus naturschutzfachlicher Sicht" in insgesamt 47 Punkten eine Reihe von Auflagen und in weiteren 8 Punkten Ausgleichsmaßnahmen vorgeschrieben wurden. So wurden als "Allgemeine Auflagen" u. a. vorgeschrieben, dass die Absiedelung geschützter Tierarten projektgemäß, insbesondere unter Berücksichtigung der Ergänzungsunterlagen vom Jänner 2014, nach dem Stand der Technik durchzuführen sei und allfällig angetroffene Reptilien mit Ausnahme der Blindschleiche in Abänderung des Projektes in die Bereiche der renaturierten Salzachböschungen bzw. im Umfeld von dort neu errichteten Gewässern umzusiedeln seien (Auflagenpunkt 4.). Ferner wurde vorgeschrieben, dass insgesamt 20 Nistkästen für Vögel (mit näherer Bezeichnung des Typs und teilweise der Fluglochweiten) im nahegelegenen Natura 2000-Gebiet zu montieren, jährlich im Herbst zu säubern und auf Dauer des Bestandes der Anlage funktionsfähig zu erhalten seien und dass die im Fachgutachten "Fledermäuse" vorgesehenen Fledermauskästen bzw. - bretter im angrenzenden Natura 2000-Gebiet zu montieren seien, wobei die Aufhängung in Absprache mit der ökologischen Bauaufsicht durchzuführen, für die Vogelnistkästen eine ornithologisch versierte Person und für die Fledermauskästen eine fledermauskundlich versierte Person beizuziehen sowie die Standorte der Nistkästen bzw. Fledermauskästen/Bretter planlich darzustellen und (offenbar gemeint: die planlichen Darstellungen) der Behörde bzw. dem Naturschutzfachdienst bis spätestens einen Monat nach Anbringung zu übermitteln seien (Auflagenpunkt 20). Darüber hinaus wurde (u.a.) vorgeschrieben, dass die eingriffsmindernden Maßnahmen aus mehreren näher bezeichneten Fachgutachten unter intensiver Einbindung der ökologischen Bauaufsicht umzusetzen seien, wobei, soweit für eine fachgerechte Ausführung erforderlich, sie vor Ausführung planlich zu konkretisieren und mit der Behörde abzustimmen seien (Auflagenpunkt 21), sowie dass der derzeit verlegte, näher bezeichnete Rohrdurchlass unter der Alten Bundesstraße im Zuge der Errichtung der Amphibienschutzanlage zu räumen, zu spülen und auf Bestandsdauer der Betriebsanlage offen zu halten sei (Auflagenpunkt 22).
6 Dazu führte das Landesverwaltungsgericht Salzburg (im Folgenden: Verwaltungsgericht) u.a. aus, dass die geplante Anlage mit einem Ausmaß von 15.666 m2 im Grünland, überwiegend auf Waldflächen, errichtet werden solle. Das Projektgebiet liege knapp außerhalb des nach der Vogelschutzrichtlinie (Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2.4.1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten) und der FFH-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.5.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen) ausgewiesenen Natura 2000-Schutzgebietes Salzachauen.
7 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision mit dem Antrag, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zu ihrem Aufschiebungsantrag bringt die Revisionswerberin im Wesentlichen zusammenfassend (u.a.) vor, dass Bestandteil des gegenständlichen Projektes der Abriss des alten verlassenen Forsthauses sei, welches sich auf jenen Flächen befinde, welche mit der bewilligten Anlage bebaut werden sollten, und durch diesen Abriss die gemäß Artikel 12 FFH-Richtlinie und § 31 Abs. 2 Salzburger Naturschutzgesetz 1999 (NSchG) geschützte Ruhestätte der geschützten Fledermausart "Kleine Hufeisennase", die in unseren Breiten ausschließlich Gebäude besiedle und nie in natürliche oder künstliche Baumhöhlen oder Fledermauskästen ausweiche, zerstört würde. Diese Ruhestätte ginge durch den genehmigten Abriss daher ersatzlos verloren und würde im Sinne des Gesetzes vernichtet werden. Die diesbezüglichen Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Bescheid (offenbar gemeint: Erkenntnis) seien insbesondere wegen der widersprüchlichen Aussagen der naturschutzfachlichen Amtssachverständigen über die Existenz der gebäudebewohnenden Fledermausarten und deren Ruhestätte im alten Forsthaus nicht schlüssig: So sei in den Gutachten vom 14. November 2013 und 8. Juli 2014 vom nachgewiesenen Vorkommen der Kleinen Hufeisennase auf der Projektfläche im Forsthaus ausgegangen und darin die Vorkommenstätte des Forthauses auch explizit als "Ruhestätte" (im Sinne des Art. 12 Abs. 1 lit. d FFH-Richtlinie und des § 31 Abs. 2 NSchG) qualifiziert worden. Weshalb die zoologische Amtssachverständige in der mündlichen Verhandlung vom 10. April 2015 jedoch erklärt habe, es seien auf der projektgegenständlichen Fläche keine gebäudebewohnenden Fledermäuse gefunden worden, sei unerfindlich und aktenwidrig. Dabei stütze sie sich nicht auf eigene Erhebungen, sondern auf Erhebungen der Projektwerberin bzw. "dessen" beauftragten Fledermausspezialisten. Da die Kleine Hufeisennase in unseren Breiten ausschließlich Gebäude besiedle und nie in natürliche oder künstliche Baumhöhlen oder Fledermauskästen ausweiche, könne die Funktion auch nicht durch solche Maßnahmen kompensiert werden. Wie die Revisionswerberin in ihrer Schlussäußerung vom 28. Oktober 2015 ausgeführt habe, sei ein Aufhängen von Fledermauskästen nicht ausreichend. Schon in der Stellungnahme vom 13. November 2013 habe die Sachverständige der Revisionswerberin ausgeführt, dass eine Neuschaffung von geeigneten Quartieren für gebäudebewohnende Fledermausarten bzw. die Umsiedlung extrem schwierig und die Wirksamkeit der Maßnahme fachlich nicht garantierbar seien. Ein Ersatzquartier sollte im Umfeld von 100 m um das zerstörte Quartier liegen, weshalb geeignete Leitlinien und Flugwege vorhanden sein sollten. Der Gebäudebestand für die hinsichtlich des Europaschutzgebietes nominierte und geschützte Kleine Hufeisennase sei überlebensnotwendig, und eine Wiederherstellung (im Falle der Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses) sei mit einer fachlich nur geringen Erfolgswahrscheinlichkeit verbunden.
8 Als zweiter Aufschiebungsgrund werde die durch die Umsetzung des Vorhabens ausgelöste existenzgefährdende Schwächung der Teilpopulation des "Kammmolchs" im Europaschutzgebiet Salzachauen mit der konkreten Gefahr dessen Aussterbens durch Tötung, Absiedelung, Vernichtung von Ruhestätten und dauerhafte Absperrung von Lebensräumen geltend gemacht. Der Kammmolch sei im Anhang II der FFH-Richtlinie als eine jener streng geschützten Arten, für die Schutzgebiete auszuweisen seien, angeführt, und im Europaschutzgebiet Salzachauen gehöre diese Art zu den im "Standarddatenbogen" angeführten Schutzgütern. Dieses - neben dem Ameisensee in Abtenau und dem Bürmooser Moor - aktuell größte Kammmolchvorkommen in Salzburg liege nur knapp 250 m östlich der Grenze des Europaschutzgebietes und beherberge derzeit stabil um die 150 adulten Kammmolch-Individuen, die vier benachbarte Gewässer zur Fortpflanzung nutzten. Zwischen diesen Vorkommen und dem Schutzgebiet bzw. dem Projektgebiet der gegenständlichen Holz-Recyclinganlage liege die (näher genannte) Bundesstraße als Ausbreitungsbarriere. Diese Anlage sei direkt an der östlichen Grenze des genannten Europaschutzgebietes geplant. Das Projektgebiet sei nach den Ausführungen der zoologischen Amtssachverständigen ein Landlebensraum des Kammmolchs und eine Ruhestätte der Art im Sinne der artenrechtlichen Bestimmungen. Auch wenn im eigentlichen Projektgebiet kein Individuennachweis erfolgt sei - dies liege wohl daran, dass die Molche aufgrund ihrer versteckten Lebensweise ohne systematischen Abfang kaum auffindbar seien -, sei aus mehreren Gründen das Vorkommen von Kammmolchen im Projektgebiet als gesichert anzunehmen: Aufgrund der Nähe zu den Laichgewässern und der Langlebigkeit von Kammmolchen, die nahezu 20 Jahre betrage, müsse davon ausgegangen werden, dass sich im Projektgebiet und dessen Umfeld Kammmolche aufhielten. Diese sollten bei Projektumsetzung abgefangen und in die neu angelegten Laichgewässer östlich der Bundesstraße umgesiedelt werden. Abgesehen davon, dass Kammmolche Gewässer mit mittlerem Sukzessionsgrad besiedelten (dies bedeute, das Gewässer sei nicht völlig neu entstanden und noch vergleichsweise unbewachsen, aber auch noch nicht zu stark verlandet), würden diese Individuen aus dem direkten Nahbereich des Europaschutzgebietes entnommen und über die aktuell kaum überwindbare Bundesstraße verbracht. Da Amphibien auf ihr Geburtsgewässer geprägt und sehr ortstreu seien, würden die Kammmolche versuchen, in ihren angestammten Lebensraum zurückzuwandern. Bei der für die Rückwanderung erforderliche Querung der Bundesstraße werde das Tötungsrisiko für diese Individuen jedenfalls massiv erhöht. Durch die Errichtung der Holz-Recyclinganlage würden Ruhestätten des Kammmolchs zerstört.
9 Mit Schriftsatz vom 10. Mai 2016 brachte die Revisionswerberin zu ihrem Aufschiebungsantrag u.a. unter Hinweis auf die mit dem Schriftsatz vorgelegte Studie "Analyse des bestehenden Natura-2000-Netzwerkes im Bundesland Salzburg, Österreich netzwerk:natur Salzburg" vom April 2016 vor, dass die Autoren dieser Studie nunmehr offiziell - anders als im gegenständlichen Verfahren - bestätigt hätten, dass im Bereich des Projektgebietes ein potentielles FFH-Gebiet bestehe und eine Ausweisung als Natura 2000-Gebiet nach dieser Richtlinie geboten sei sowie damit im europäischen öffentlichen Interesse liege. Dieses öffentliche Interesse des Naturschutzes sei insbesondere auch durch ein Mahnschreiben der Europäischen Kommission dokumentiert. Selbst wenn vom Land Salzburg eingewendet würde, dass zwischenzeitlich ein anderes Schutzgebiet für den Kammmolch nominiert worden sei (Bürmooser Moor), so sei dieses doch isoliert von den gegenständlich betroffenen Beständen und lindere damit nicht die derzeitige Hauptgefährdung dieser Art im betroffenen Raum, welcher eine der größten Kammmolchpopulationen des Landes Salzburg beherberge. Auch sei seitens der Europäischen Kommission durch den zuständigen Sachbearbeiter der Revisionswerberin mündlich signalisiert worden, dass im Falle des Vorliegens konkreter Daten auch der eingemahnte Bereich nicht von einer zusätzlichen Ausweisung ausgeschlossen sei. Die Autoren der genannten Studie (Fachexpertise) bestätigten die Argumente des Aufschiebungsantrages. Zusammengefasst liege nachweislich ein besonderes öffentliches Interesse des Naturschutzes hinsichtlich des Kammmolches und auch der Gelbbauchunke im Bereich des Projektgebietes vor, während an der projektierten Anlage kein öffentliches Interesse bestehe. Hinsichtlich der im Projektgebiet ebenfalls betroffenen Gelbbauchunke hätten die Experten in dieser Studie festgestellt, dass diese Art zwar "in dem" an das Projektgebiet angrenzenden Europaschutzgebiet Salzachauen nominiert sei, aber kein signifikantes Vorkommen aufweise.
10 Mit Schriftsatz vom 18. Mai 2016 beantragte die Mitbeteiligte, den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung abzuweisen.
II.
11 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof (ab Vorlage der Revision) auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
12 Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es grundsätzlich erforderlich, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt (vgl. dazu den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A).
13 Ungeachtet der offenbar nicht auf Amtsrevisionen zugeschnittenen Formulierung des § 30 Abs. 2 VwGG ist die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auch bei einer Amtsrevision zulässig. Als "unverhältnismäßiger Nachteil für den Revisionswerber" ist hier jedoch eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen als Folge einer Umsetzung des angefochtenen Erkenntnisses in die Wirklichkeit zu verstehen. Ein "unverhältnismäßiger Nachteil" für die Revisionswerberin läge daher in Ansehung der durch das NSchG geschützten Interessen dann vor, wenn eine wesentliche Beeinträchtigung seltener, gefährdeter oder geschützter Tierarten infolge der Errichtung bzw. des Betriebes der gegenständlichen Anlage bereits während der voraussichtlichen Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens konkret zu befürchten wäre. Im Übrigen obliegt es der eine Amtsrevision erhebenden Partei, bereits im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jene Umstände im Einzelnen darzutun, aus denen sich ein solcher "unverhältnismäßiger Nachteil" ergibt (vgl. zum Ganzen etwa den hg. Beschluss vom 12. Mai 2010, Zl. AW 2010/10/0002, mwN).
14 Nach ständiger hg. Judikatur hat der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses nicht zu beurteilen und haben Mutmaßungen über den voraussichtlichen Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bei der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung außer Betracht zu bleiben. Selbst die mögliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses ist kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Ist daher das in der Revision erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen, ist bei der Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls zunächst von den Annahmen des Verwaltungsgerichtes auszugehen. Unter den Annahmen des Verwaltungsgerichtes sind hiebei die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Erkenntnis zu verstehen, die nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen sind bzw. die ins Auge springende Mängel nicht erkennen lassen (vgl. zum Ganzen etwa den Beschluss vom 7. September 2015, Ra 2015/05/0051, mwN).
15 Nach den im angefochtenen Erkenntnis getroffenen Feststellungen ist nicht davon auszugehen, dass durch die projektierte Anlage Ruhestätten geschützter Tiere beschädigt oder vernichtet würden. Dieser Beurteilung legte das Verwaltungsgericht die gutachterliche Stellungnahme der zoologischen Amtssachverständigen Dr. S. zugrunde, die - wie auch die Revisionswerberin in ihrem Aufschiebungsantrag vorbringt - in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 10. April 2015 (u.a.) ausgeführt hat, dass auf der Projektfläche weder gebäude- noch baumbewohnende Fledermäuse und keine Fortpflanzungsstätten vorgefunden worden seien sowie kein Quartier nachgewiesen worden sei. Diesen gutachterlichen Ausführungen zufolge sei aus fachlicher Sicht festzuhalten, dass die umgrenzenden Bereiche durch die Waldumwandlung und Schaffung von Gewässern aufgewertet würden, wobei als Maßnahmen spezielle Fledermausnistkästen und spezielle Holzverschalungen vorgesehen seien, sodass insgesamt davon auszugehen sei, dass sich der Zustand der Fledermauspopulation nicht verschlechtern werde (vgl. S. 53/54 und S. 77/78 des angefochtenen Erkenntnisses).
16 Mit ihrem Einwand, dass die genannten gutachterlichen Ausführungen und die darauf gestützten diesbezüglichen Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis in Bezug auf die Fledermausart Kleine Hufeisennase in Anbetracht der dazu vom naturschutzfachlichen Amtssachverständigen abgegebenen Stellungnahme vom 14. November 2013 unschlüssig seien und ins Auge springende Mängel erkennen ließen, vermag die Revisionswerberin schon deshalb keine Unschlüssigkeit der genannten Sachverhaltsannahme des Verwaltungsgerichtes aufzuzeigen, weil sich aus den von der Revisionswerberin in ihrem Aufschiebungsantrag ins Treffen geführten Ausführungen der naturschutzfachlichen Amtssachverständigen vom 16. Juni 2010, 14. November 2013 und 8. Juli 2014 nicht ableiten lässt, dass diese Fledermausart im Jahr 2015 (oder bei Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses) im genannten Forsthaus ein Aufenthaltsquartier gehabt habe. Ausgehend von den nicht als unschlüssig zu erkennenden Sachverhaltsannahmen des Verwaltungsgerichtes hinsichtlich des Vorkommens der Kleinen Hufeisennase legt die Revisionswerberin somit nicht dar, dass mit dem Abriss des Forsthauses in Bezug auf diese Fledermausart ein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinn des § 30 Abs. 2 VwGG für die von ihr ins Treffen geführten öffentlichen Interessern verbunden wäre.
17 Was nun das Vorbringen der Revisionswerberin in Bezug auf den Kammmolch anlangt, so räumt diese ein, dass den Ausführungen der zoologischen Amtssachverständigen zufolge für das Projektgebiet kein Individuennachweis erfolgt sei. Diese Amtssachverständige führte darüber hinaus laut den im angefochtenen Erkenntnis getroffenen Feststellungen in der Beschwerdeverhandlung vom 10. April 2015 aus, dass, weil das vom Land Salzburg für die Erweiterung des FFH-Gebietes vorgeschlagene Bürmooser Moor von der Europäischen Kommission als ausreichend angesehen worden sei, hinsichtlich des Kammmolches in Bezug auf den verfahrensgegenständlichen Bereich kein Erweiterungsbedarf mehr bestehe. Wenn die Revisionswerberin vorbringt, das Fehlen eines Individuennachweises liege wohl daran, dass die Molche aufgrund ihrer versteckten Lebensweise ohne systematischen Abfang kaum auffindbar seien und aufgrund der Nähe zu den Laichgewässern und der Langlebigkeit von Kammmolchen, die nahezu 20 Jahre betrage, davon ausgegangen werden müsse, dass sich im Projektgebiet und dessen Umfeld Kammmolche aufhielten, so vermögen diese Behauptungen die oben genannte, auf die gutachterliche Stellungnahme der zoologischen Amtssachverständigen gegründete Sachverhaltsannahme des Verwaltungsgerichtes nicht zu widerlegen.
18 Unter Zugrundelegung dieser im angefochtenen Erkenntnis getroffenen, für die Beurteilung des Aufschiebungsantrages nicht als unschlüssig zu erkennenden Sachverhaltsannahmen des Verwaltungsgerichtes kann die Behauptung der Revisionswerberin, es würden durch die Errichtung der Holz-Recyclinganlage Ruhestätten des Kammmolches zerstört, nicht nachvollzogen werden. Schon deshalb ist es der Revisionswerberin daher auch in Bezug auf den Kammmolch nicht gelungen, einen unverhältnismäßigen Nachteil für die öffentlichen Interessen im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG darzulegen.
19 An diesem Ergebnis ändert auch das von der Revisionswerberin in ihrem Schriftsatz vom 10. Mai 2016 unter Hinweis auf die oben genannte Studie vom April 2016 erstattete Vorbringen nichts, wonach seitens der Europäischen Kommission durch den zuständigen Sachbearbeiter der Revisionswerberin mündlich signalisiert worden sei, dass im Fall des Vorkommens von Kammmolch und Gelbbauchunke und des Vorliegens konkreter Daten auch der eingemahnte Bereich - trotz zwischenzeitlicher Nominierung eines anderen Schutzgebietes (Bürmooser Moor) - nicht von einer zusätzlichen Ausweisung ausgeschlossen sei.
20 Im Übrigen ist das Verwaltungsgericht den Vorschlägen der Amtssachverständigen zur Erteilung von Auflagen in naturschutzfachlicher Hinsicht gefolgt, wobei nicht ersichtlich ist, dass bei Erfüllung dieser Auflagen die von der Revisionswerberin befürchteten Gefahren für die genannten Tierarten nicht abgewendet würden.
21 Da somit nicht dargetan worden ist, dass für die von der Revisionswerberin wahrzunehmenden öffentlichen Interessen ein die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit übersteigernder Nachteil konkret zu befürchten wäre, konnte dem Aufschiebungsantrag nicht stattgegeben werden.
Wien, am 8. Juni 2016