Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Anträge 1. des A, geboren 1983 und von zwei weiteren Angtragstellern,alle vertreten durch Dr. Christian Schmaus, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Chwallagasse 4/11, der gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19. Oktober 2015, W220 2113857-1/4E (zu 1.), W220 2113856-1/4E (zu 2.) und W220 2113855-1/4E (zu 3.), betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird den Anträgen stattgegeben.
Mit den angefochtenen Erkenntnissen wurden-im Beschwerdeverfahren-die Anträge der Revisionswerber auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, §§ 57 und 55, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG sowie §§ 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen. Den Anträgen auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers wurde gemäß § 40 VwGVG nicht Folge geleistet.
Gegen diese Erkenntnisse richten sich die vorliegenden außerordentlichen Revisionen, mit denen Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden sind.
Der belangten Behörde wurden die außerordentlichen Revisionen sowie die Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zugestellt und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Da die belangte Behörde keine
Interessen geltend gemacht hat, die durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung berührt werden, bedarf dieser Beschluss gemäß § 30 Abs. 2 VwGG keiner weiteren Begründung.
Wien, am 5. April 2016
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