Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn sowie die Hofräte Mag. Eder und Dr. Pürgy als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schmidt, über die Revision des S A in W, vertreten durch Dr. Andrew P. Scheichl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wipplingerstraße 20/8-9, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Jänner 2015, Zl. L514 2013281-1/5E, betreffend Anerkennung als Flüchtling nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der aus dem Irak stammende Revisionswerber stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 9. November 2013 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 mit Bescheid vom 26. September 2014 ab. Unter einem sprach die Verwaltungsbehörde aus, dass dem Revisionswerber der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zuerkannt und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine bis 26. September 2015 gültige befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt werde.
Die Verwaltungsbehörde ging betreffend der teilweisen Antragsabweisung davon aus, dem Vorbringen des Revisionswerbers zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes sei die Glaubwürdigkeit abzusprechen.
Der Revisionswerber erhob gegen diesen Bescheid, soweit ihm die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten versagt wurde, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In der Beschwerde bezog der Revisionswerber (ua.) zu den beweiswürdigen Argumenten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Stellung und beantragte auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Mit dem nunmehr in Revision gezogenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gemäß § 3 AsylG 2005 ohne Durchführung der beantragten Verhandlung ab. Ebenso wie zuvor das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stützte das Verwaltungsgericht die Abweisung maßgeblich auf die Unglaubwürdigkeit der Angaben des Revisionswerbers. Hilfsweise führte es begründend aus, auch im Fall einer "Wahrunterstellung des Vorbringens" sei für den Revisionswerber nichts zu gewinnen. Die Intensität der behaupteten Verfolgung sei nämlich nicht dergestalt, dass davon auszugehen wäre, dass es im Fall der Rückkehr des Revisionswerbers nochmals zu "solchen Vorfällen" kommen werde. Zudem würden "Verräter" keine soziale Gruppe im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) bilden.
Die Revision gegen diese Entscheidung wurde vom Verwaltungsgericht nicht zugelassen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diese Entscheidung erhobene außerordentliche Revision nach Vorlage derselben sowie der Verfahrensakten durch das Bundesverwaltungsgericht nach Einleitung des Vorverfahrens
- Revisionsbeantwortungen wurden nicht erstattet - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
In der Revision wird zur Zulässigkeit geltend gemacht, das Bundesverwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. Der Revisionswerber habe die Durchführung einer Verhandlung beantragt. Die Kriterien für die Abstandnahme von derselben seien nicht vorgelegen, weil die Beschwerde den Erwägungen der Behörde substantiiert entgegen getreten sei. Das zeige sich auch daran, dass das Bundesverwaltungsgericht sich mit den Argumenten des Revisionswerbers auseinander gesetzt habe. Zudem habe das Verwaltungsgericht in Reaktion auf das Beschwerdevorbringen auch zusätzliche Beweise zur Situation im Heimatland des Revisionswerbers aufgenommen.
Die Revision ist zulässig. Sie ist auch berechtigt.
Eingangs ist darauf hinzuweisen, dass sich der Verwaltungsgerichtshof mit den hier maßgeblichen Rechtsfragen hinsichtlich der Kriterien für die Abstandnahme von der Durchführung einer beantragten Verhandlung nach dem auch hier maßgeblichen ersten Tatbestand des § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), der sog. "Wahrunterstellung" (samt deren Verhältnis zur Verhandlungspflicht) sowie der Pflicht zur Begründung von Entscheidungen eines Verwaltungsgerichts bereits auseinandergesetzt hat und diesbezüglich seitens des Verwaltungsgerichtshofes eine einheitliche ständige Rechtsprechung vorliegt. Es kann daher hier genügen, gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG zu diesen Themen auf die Entscheidungsgründe der Erkenntnisse vom 28. Mai 2014, Ra 2014/20/0017, 0018 (betreffend Verhandlungspflicht), vom 14. Juli 2014, Ra 2014/20/0069 (betreffend "Wahrunterstellung"), und vom 21. Oktober 2014, Ro 2014/03/0076 (betreffend die an die Begründung zu stellenden Anforderungen), zu verweisen.
Den in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aufgestellten Grundsätzen hat das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall nicht entsprochen.
Schon vor dem Hintergrund der Ausführungen im angefochtenen Erkenntnis, in dem die Unglaubwürdigkeit der Angaben des Revisionswerbers vom Bundesverwaltungsgericht in maßgeblicher Weise auch auf gegenüber der verwaltungsbehördlichen Entscheidung neue tragende beweiswürdigende Überlegungen gestützt werden, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die in der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien für Abstandnahme der beantragten Verhandlung nach § 21 Abs. 7 erster Tatbestand BFA-VG vorgelegen wären (vgl. zu dieser Konstellation etwa die hg. Erkenntnisse vom 27. Jänner 2015, Ra 2014/19/0085, vom 24. Februar 2015, Ra 2014/19/0050 bis 0055, und vom 28. April 2015, Ra 2014/19/0125).
Das Bundesverwaltungsgericht führt des Weiteren hilfsweise im Rahmen von als "Wahrunterstellung" bezeichneten Überlegungen aus, Voraussetzung für Anerkennung als Flüchtling sei das Vorliegen eines Eingriffes, der eine solche Intensität erreiche, die es dem Revisionswerber unmöglich mache, in seinem Heimatland zu bleiben. Dies sei aber "in Anbetracht der behaupteten Vorfälle ohnehin zu verneinen".
Mit diesen Ausführungen, denen schließlich in der Begründung nur ein Rechtssatz aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur geforderten Intensität einer Verfolgung iSd GFK folgt, bleibt im Unklaren, welches Vorbringen das Bundesverwaltungsgericht der rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt hat. Insbesondere kann am Boden des Akteninhaltes und auch des sonstigen Inhaltes der angefochtenen Entscheidung, wonach der Revisionswerber gegen ihn ausgeübte Gewalttätigkeiten (Schlag mit der Faust ins Gesicht; Tritt gegen den Kopf, als er am Boden gelegen sei; ihm sei von den Verfolgern gesagt worden, dass jenen Personen, die nicht mit ihnen zusammenarbeiteten, mit den Schuhen der Kopf zerdrückt werde) geschildert und angegeben hat, er sei mehrfach von anderen Personen, bei denen er von seinen Verfolgern bereits gesucht worden sei, gewarnt worden, sich in Sicherheit zu bringen, weil er sonst getötet werde, nicht gesagt werden, das Bundesverwaltungsgericht habe bei seiner Entscheidungsfindung die im - bereits oben erwähnten - zu Ra 2014/20/0069 ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes angeführten Leitlinien eingehalten. Insbesondere entfernt es sich auch mit der Aussage, dass es im Fall der Rückkehr des Revisionswerbers in sein Heimatland zu keinen "solchen" Vorfällen mehr kommen werde, wie sie der Revisionswerber befürchte, von dessen Vorbringen. Somit kann von einer dem Gesetz entsprechenden rechtlichen Beurteilung im Rahmen einer "Wahrunterstellung" keine Rede sein.
Wenn das Bundesverwaltungsgericht die mangelnde Asylrelevanz des Vorbringens des Revisionswerbers damit begründet, er habe - der Sache nach - geltend gemacht, der sozialen Gruppe der, wie sie das Verwaltungsgericht bezeichnet, "Verräter" anzugehören, so trifft es zwar zu, dass er in der Beschwerde angeführt hat, wegen seiner "sozialen Zugehörigkeit verfolgt und inhaftiert" zu werden. Jedoch übersieht das Verwaltungsgericht, dass dieses Vorbringen im Konnex mit jenem früheren zu lesen ist, wonach seine Probleme im Zusammenhang mit den Streitigkeiten der Schiiten und Sunniten stünden. Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass im Fall des Vorliegens eines Sachverhaltes, wie er auch hier behauptet wird, zu prüfen ist, ob eine Verfolgung in Anknüpfung an die tatsächliche oder unterstellte politische Gesinnung gegeben ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 2002, 98/01/0327). Dies wäre im vorliegenden Fall aber umso mehr geboten gewesen, als der Revisionswerber im Zuge seiner Vernehmung vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausgeführt hat, die Mitglieder der ihn verfolgenden schiitischen Milizgruppe, für die er als Spion hätte arbeiten sollen, würden "alle" umbringen, die gegen die Ideologie dieser Gruppe seien.
Soweit sich das Bundesverwaltungsgericht schließlich zur Begründung der Unglaubwürdigkeit des Revisionswerbers auch auf "die Länderfeststellungen" stützt, ist darauf hinzuweisen, dass die angefochtene Entscheidung Feststellungen zur Situation im Heimatland des Revisionswerbers überhaupt nicht enthält. Es kann daher dahingestellt bleiben, inwieweit das Verwaltungsgericht fallbezogen auf die im verwaltungsbehördlichen Bescheid enthaltenen Feststellungen hätte verweisen dürfen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 28. November 2014, Ra 2014/01/0085). Im gegenständlichen Fall wird nämlich schon infolge des gänzlichen Fehlens von für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Feststellungen zur Lage im Irak der Anforderung, dass jedenfalls die wesentlichen Punkte der diesbezüglichen Feststellungen in der Begründung der Entscheidung eines Verwaltungsgerichts selbst enthalten sein müssen, nicht entsprochen. Damit wird es dem Verwaltungsgerichtshof verunmöglicht, die angefochtene Entscheidung in der vom Gesetz geforderten Weise der nachprüfenden Kontrolle zu unterziehen.
Dies gilt sinngemäß auch für die - schon im verwaltungsbehördlichen Verfahren und in der Beschwerde bestrittene - Annahme, die Behörden des Irak wiesen die erforderliche Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit auf.
Sohin war die angefochtene Entscheidung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 16. Juni 2015
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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