Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma, Hofrätin Mag. Dr. Zehetner sowie Hofrat Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Berger, über die Revision des Zollamtes St. Pölten Krems Wiener Neustadt gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 25. März 2015, Zl. RV/7200072/2014, betreffend nachträgliche buchmäßige Erfassung von Eingangsabgaben gegenüber nach Art. 201 Abs. 3 zweiter Unterabsatz Zollkodex iVm. § 71 ZollR-DG Haftendem (mitbeteiligte Partei: F Z in P, vertreten durch Mag. Dr. Alice Hoch, Rechtsanwältin in 2361 Laxenburg, Schlossplatz 12), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Mitbeteiligte war Geschäftsführer der T GmbH in W. Unbestritten ist, dass diese Gesellschaft, vertreten durch den Mitbeteiligten, als indirekte Vertreterin Zollanmeldungen für verschiedene Warenempfänger abgegeben hat.
Mit Bescheid vom 14. März 2011 stellte das Zollamt St. Pölten Krems Wiener Neustadt das Entstehen näher genannter Eingangsabgaben gegenüber dem Mitbeteiligten durch Überführung von eingangsabgabepflichtigen Waren in den freien Verkehr mittels näher genannter Anmeldungen nach Art. 201 Abs. 1 Buchst. a iVm. Abs. 3 Zollkodex - ZK fest. Der Mitbeteiligte habe die für die Abgabe der Zollanmeldungen erforderlichen Angaben geliefert, obwohl er gewusst habe, dass sie unrichtig gewesen seien. Weil ein geringerer als der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag erfasst worden sei, werde der Differenzbetrag weiterhin geschuldet und sei nach Art. 220 Abs. 1 ZK nachzuerheben. Als Folge der Nacherhebung sei auch eine Abgabenerhöhung zu entrichten.
Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde gab das Zollamt insofern statt, als es Eingangsabgaben samt Abgabenerhöhung neu festsetzte, im Übrigen diese aber als unbegründet abwies.
Hierauf begehrte der Mitbeteiligte die Entscheidung über seine Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht.
Mit dem angefochtenen Erkenntnis hob das Bundesfinanzgericht den Bescheid des Zollamtes vom 14. März 2011 gemäß § 279 Abs. 1 BAO auf; weiters sprach das Gericht aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
Im Rahmen seiner Entscheidungsgründe stellte das Gericht zunächst unter "Sachverhalt und Verfahrenslauf" das eingangs wiedergegebene Verwaltungsgeschehen dar, fügte dem unter "Beweiswürdigung" hinzu, der Behebungsmaßnahme lägen die dem Gericht vorgelegten Verwaltungsakten zugrunde, um sodann unter Zitierung aus Art. 201 ZK und § 18 GmbHG zu erwägen:
"Der Unionsrechtsetzer überlässt das ausführende Zollrecht zuweilen den Unionsstaaten selbst, soweit er im Zollkodex (ZK) diese Ermächtigung ausspricht.
Nach Art. 201 Abs. 3 UAbs. 2 ZK ist eine Ausweitung der Zollschuldnerschaft auf ' andere Personen ' möglich, sofern diese die für die Abgabe der Zollanmeldung erforderlichen Angaben geliefert haben und ihnen diese Handlung subjektiv vorgeworfen werden kann ('arg: '( ) obwohl sie wussten oder vernünftiger Weise hätten wissen müssen, dass sie unrichtig waren '.'
Durch BGBl I 1994/659 hat der österreichische Gesetzgeber mit § 71 ZollR-DG eine derartige Norm geschaffen:
' Nach Maßgabe des Art. 201 Abs. 3 zweiter UAbs. entsteht die Zollschuld in dem nach Art. 201 Abs. 2 ZK genannten Zeitpunkt auch für jeden, der dem Anmelder unrichtige oder unvollständige Angaben oder Unterlagen geliefert hat, die der Anmeldung zugrunde gelegt wurden '.
Der Begriff der Partei ist dem Zollrecht fremd, der Rechtsetzer spricht nur von ' Personen ' (Art. 4 Nr. 1 ZK).
Unter Personen im Sinne des Zollrechts sind jedenfalls natürliche und juristische Personen zu verstehen. Andererseits kann auch einer Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit Personenstellung zukommen, sofern im einzelstaatlichen Recht vorgesehen ist, dass sich diese im Rechtsverkehr berechtigen und verpflichten kann.
Da Art. 201 ZK in Verbindung mit § 71 ZollR-DG keine Einschränkung der Personen vorsieht, kann folglich nach dieser Bestimmung - wie im gegenständlichen Sachverhalt - grundsätzlich sowohl der Beschwerde führende Geschäftsführer als auch die GmbH (XY) selbst eine Abgabenschuldnerschaft erlangen.
Allgemeinen nationalen unternehmensrechtlichen Grundsätzen folgt aber, dass eine GmbH sich ihrer Organe bedient, wenn sie im geschäftlichen Verkehr wirksam auftreten möchte.
Nach § 18 Abs. 1 GmbHG vertritt der Geschäftsführer die Gesellschaft.
Folglich muss sich eine GmbH die Handlung ihres Geschäftsführers als eigene Handlung zurechnen lassen.
Der BFH hat dazu ausgesprochen, dass - unter Heranziehung der (handelsrechtlichen) Grundsätze - die ' Handlungen von Organen einer juristischen Person dieser selbst zugerechnet werden können ' (BFH 8.5.1990, VII R 131/87).
Wie der BFH in einem zweiten Judikat ausgesprochen hat, ist das 'eigene' dh das Wissen oder Wissen-Müssen (des Geschäftsführers) ausreichend (BFH 11.3.1981, VII R 89/78; siehe auch Witte in Witte , Zollkodex6, Art. 201 ZK, Rz 12.)
Dieser Schluss lässt sich aus dem österreichischen Unternehmensrecht unzweifelhaft ableiten, wenn der Beschwerdeführer nicht privat, sondern in Ausübung seiner Tätigkeit als Geschäftsführer gehandelt hat ( Enzinger in Straube , GmbHG § 18 Rz 72 ff; Stand August 2013, rdb.at).
Entscheidend ist, dass das schädigende Verhalten in Ausführung der Aufgaben gesetzt wurde ( Ostheim in Korinek/Krejci , Der Verein als Unternehmer 165 f; OGH SZ 68/14). Dabei genügt ein objektiver Zusammenhang mit dem Tätigkeitsbereich, auch wenn gesellschaftsintern Kompetenzen überschritten wurden, weil das Risiko der Kompetenzüberschreitung dem Verband und nicht dem Verkehr angelastet werden muss.
Der Kreis jener Personen, für die der Verband einzustehen hat, besteht zunächst aus den ' organschaftlichen Vertretern ' (darunter der Beschwerdeführer als Geschäftsführer) und den sonstigen Repräsentanten, die leitend und eigenverantwortlich in einem zur selbständigen Erledigung zugewiesenen Wirkungsbereich tätig sind (RIS-Justiz RS 0009113;
RS 0028634; JBl 1980, 482, Anm. Ostheim ; RdW 2005, 221;
Ostheim , JBl 1978, 61, F. Bydlinski in B. Jud, Jahrbuch junger Zivilrechtswissenschaftler 2000 (2001) 569).
Ob der Beschwerdeführer nach allgemeinen Grundsätzen der BAO als Haftender im Sinne des § 9 heranzuziehen gewesen wäre, war nicht Gegenstand des Verfahrens und folglich nicht zu prüfen. Haftungstatbestände der Bundesabgabenordnung begründen überdies keine Zollschuldnerschaft; der Zollkodex schließt eine Anwendung der Haftungstatbestände nach innerstaatlichen Vorschriften neben Zollschuldentstehungstatbeständen - gestützt auf Art. 232 Abs. 1 Buchst. a ZK - freilich aber auch nicht aus (BFH 21.11.2000, VII R 8/00; siehe auch Wäger in Rüsken, Art 201 ZK, Rz 43).
Gemäß Art. 201 Abs. 3 ZK sind Zollschuldner zunächst der Anmelder und im Falle der indirekten Vertretung auch die Person, für deren Rechnung die Zollanmeldung abgegeben wird.
Nach innerstaatlichem Recht können schließlich ' weitere Personen ' Zollschuldner werden (siehe Witte , Zollkodex6, Art. 201, Rz 9).
Nach innerstaatlichem Recht können demnach weitere Zollschuldner zu den bisherigen hinzutreten, es kann eine Ausweitung der Zollschuldnerschaft auf andere - von den erstgenannten Zollschuldnern unterschiedliche - Personen erfolgen.
Gemäß § 71 ZollR-DG entsteht die Zollschuld nach Maßgabe des Art. 201 Abs. 3 zweiter UAbs. ZK in dem nach Art. 201 Abs. 2 ZK genannten Zeitpunkt ' auch für jeden, der dem Anmelder ' unrichtige oder unvollständige Angaben oder Unterlagen geliefert hat, die der Anmeldung zugrunde gelegt wurden.
Dass der Beschwerdeführer ein schädigendes Verhalten nicht in Ausführung der Aufgaben gesetzt haben soll, dafür gibt es nach der Aktenlage keine Anhaltspunkte.
Vielmehr gibt es deutliche Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer ein schädigendes Verhalten in Ausführung der Aufgaben gesetzt haben soll, wie zB folgende:
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