Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler, die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Mayr, Hofrätin Mag. Hainz-Sator sowie Hofrat Dr. Pürgy als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Mitter, über die Revision der W GesmbH in W, vertreten durch Mag. Gerhard Sporer, Rechtsanwalt in 1140 Wien, Baumgartenstraße 82, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 31. März 2015, Zl. VGW-221/051/29617/2014/A-6, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die Revisionswerberin hat dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 1. Die Revisionswerberin war seit 1985 zur Ausübung des Gewerbes „Baumeister“ berechtigt. Der seit Beginn der Gewerbeausübung bestellte gewerberechtliche Geschäftsführer war zu keinem Zeitpunkt im Betrieb tätig und hatte keinen Kontakt zu dem Unternehmen. Er verstarb im Jahr 2007. Seit diesem Zeitpunkt wurde das Gewerbe von der Revisionswerberin weiterhin ausgeübt, ohne dass die Bestellung eines neuen gewerberechtlichen Geschäftsführers angezeigt wurde.
2 2. Mit Straferkenntnis vom 27. Jänner 2014 wurde über den handelsrechtlichen Geschäftsführer der Revisionswerberin W.K. gestützt auf die §§ 367 Z 2 iVm 95 Abs. 2 und 16 Abs. 1 iVm 9 Abs. 2 GewO 1994 eine Geldstrafe in der Höhe von € 260,00 verhängt, weil dieser als nach zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Revisionswerberin zu verantworten habe, dass diese Gesellschaft das Gewerbe „Baumeister“ nach dem Tod des bisherigen gewerberechtlichen Geschäftsführers zumindest in der Zeit von 29. März 2007 bis 19. November 2013 ausgeübt habe, ohne die Genehmigung der Bestellung eines neuen Geschäftsführers binnen sechs Monaten erhalten zu haben. Dieses Straferkenntnis ist in Rechtskraft erwachsen.
3 3. Mit Verfahrensanordnung vom 13. Mai 2014 wurde die Revisionswerberin aufgefordert, Herrn W.K. binnen einer Frist von zwei Monaten ab Zustellung der Anordnung als Person mit maßgebendem Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte der Gesellschaft nachweislich zu entfernen. In dieser Anordnung wird ausgeführt, dass das gegenständliche Gewerbe „bis dato“demnach über den im Straferkenntnis erfassten Zeitraum hinausohne gewerberechtlichen Geschäftsführer ausgeübt worden sei.
4 Nach fruchtlosem Verstreichen der mit Verfahrensanordnung gesetzten Frist zur Entfernung des Herrn W.K. wurde der Revisionswerberin mit Bescheid vom 24. Juli 2014 gemäß §§ 91 Abs. 2 iVm 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 die Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes „Baumeister“ entzogen.
5 4. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde der Revisionswerberin als unbegründet ab. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte es für unzulässig.
6 In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht zusammengefasst aus, angesichts der Dauer der Verletzung der Bestimmungen betreffend die Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers sei von einer besonderen Schwere der Übertretung auszugehen. Der Anzahl der verwaltungsstrafrechtlichen Verurteilungen komme insgesamt nur eine untergeordnete Bedeutung zu.
7 5. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision mit dem Antrag, das angefochtene Erkenntnis aufzuheben. Zur Zulässigkeit bringt die Revision vor, es liege lediglich der Vorwurf eines einmaligen Verstoßes vor. Die Auslegung des Verwaltungsgerichts widerspreche dem Wortlaut der Bestimmung des § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994, der vom Vorliegen von „Verstößen“ ausgehe.
8 6. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
10 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
11 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt das Tatbestandsmerkmal der „schwerwiegenden Verstöße“ in § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 voraus, dass sich aus den Verstößen unter Berücksichtigung der Art der verletzten Schutzinteressen und der Schwere ihrer Verletzung der Schluss ziehen lässt, der Gewerbetreibende sei nicht mehr als zuverlässig anzusehen. Eine solche Sichtweise ist auch vor dem Hintergrund des sich aus Art. 6 StGG ergebenden Gebotes der Verhältnismäßigkeit eines Eingriffes in die Erwerbsfreiheit erforderlich (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 6. März 2013, Zl. 2012/04/0135, mwN).
12 Durch die Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers soll die fachlich einwandfreie Ausübung des Gewerbes und die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften sichergestellt werden (vgl. § 39 Abs. 1 GewO 1994), weshalb § 9 Abs. 2 GewO 1994 die weitere Ausübung des Gewerbes bei Ausscheiden des bisherigen gewerberechtlichen Geschäftsführers ausdrücklich von der rechtzeitigen Bestellung eines neuen gewerberechtlichen Geschäftsführers abhängig macht. Dieses Schutzinteresse wurde durch den Geschäftsführer schwer verletzt, weil das Fehlverhalten nach den unbestrittenen Feststellungen mehrere Jahre andauerte (vgl. zur Erfüllung des Tatbestandes des § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 durch das fortgesetzte Delikt der Nichtbestellung eines neuen Geschäftsführers wiederum das hg. Erkenntnis Zl. 2012/04/0135).
13 Im Beschwerdefall liegt zwar nur eine Bestrafung vor.
14 Hinzu tritt jedoch, dass der Geschäftsführer unstrittig auch im Zeitraum nach der Bestrafung bis zur Verfahrensanordnung gemäß § 91 Abs. 2 GewO 1994 durch die Gewerbebehörde das Fehlverhalten nicht beendet hat. Dass die Verwirklichung des Entziehungstatbestandes des § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 keine Bestrafung erfordert, sondern die Feststellung des Verstoßes genügt, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen (vgl. das hg. Erkenntnis 8. November 2012, Zl. 2009/04/0025, mwN).
15 Die rechtliche Beurteilung des Verwaltungsgerichts, es sei fallbezogen der Entziehungsgrund des § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 verwirklicht, findet somit in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Deckung.
16 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.
17 Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung.
Wien, am 1. Februar 2017
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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