JudikaturVwGH

Ra 2014/20/0165 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
25. März 2015

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des S (geboren 1983), vertreten durch Mag. Michael Operschal, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Tegetthoffstraße 7/4. OG, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Oktober 2014, Zl. L507 1425490-1/78E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers einer Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, soweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Um die vom Gesetz geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, VwSlg 10.381 A/1981) erforderlich, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Gründen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach der Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen lassen.

Der Revisionswerber führt unter diesem Gesichtspunkt aus, dass seinem Verbleib im Bundesgebiet keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstünden, während eine Rückführung in den Irak einen unverhältnismäßigen Nachteil für ihn bedeute, weil sein Leben und seine körperliche Unversehrtheit ernstlich bedroht wären. Er sei psychisch erheblich krank und bedürfe permanenter Behandlung in der Zukunft, die im Irak nicht gewährleistet wäre.

Mit diesen Ausführungen stellt der Revisionswerber einen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses verbundenen unverhältnismäßigen Nachteil nicht dar. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit der angefochtenen Entscheidung die Beschwerde des Revisionswerbers im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten abgewiesen, diesem jedoch den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Das angefochtene Erkenntnis bietet daher keinen Titel für eine Abschiebung des Revisionswerbers.

Wien, am 25. März 2015

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